Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 09.11.2007, Az.: S 16 AL 200/06

Gewährung von Überbrückungsgeld durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag; Kriterien für das Vorliegen eines Vermeidens von Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
09.11.2007
Aktenzeichen
S 16 AL 200/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 52879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOSNAB:2007:1109.S16AL200.06.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Vermeidung von Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist immer dann gegeben, wenn die betreffende Person einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, nicht mehr in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr sucht, sich nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt und sich nicht arbeitslos meldet.

  2. 2.

    Dass der Leistungsempfänger die Arbeitslosigkeit durch Abschluss des Aufhebungsvertrages selbst herbeigeführt hat, führt zwar zu einer Verkürzung der Leistungsdauer, nicht jedoch zu einem Ausschluss der Tatbestandsvoraussetzung "Vermeidung von Arbeitslosigkeit".

Tenor:

  1. 1.

    Der Bescheid des Beklagten vom 06.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2006 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin beginnend 12 Wochen nach dem 01.04.2006 bis zum 30.09.2006 Überbrückungsgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

  3. 3.

    Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Überbrückungsgeld.

2

Die Klägerin war bis zum 31.03.2006 als Sozialpädagogin und Kinder- und Jugendpsychotherapeutin im sozialpädiatrischen Zentrum des G.tätig. Der Umfang dieser Tätigkeit betrug 10 bis 12 Stunden pro Woche. Zudem war die Klägerin beim H. für den Landkreis I. als Sozialpädagogin in der aufsuchenden Familienarbeit tätig. Der Umfang dieser Tätigkeit belief sich auf 19,25 Stunden in der Woche.

3

In der Zeit von 2000 bis 2005 qualifizierte sich die Klägerin zudem berufsbegleitend zu Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin an der J. in K ... Diese berufsbegleitende Weiterbildung schloss sie am 10.11.2005 mit dem Staatsexamen ab und erhielt am 05.12.2005 die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. Am 08.02.2006 wurde sie durch den Zulassungsausschuss Aurich der L. für den Vertragssitz M. für die Zeit ab dem 01.04.2006 zur psychotherapeutischen Versorgung zugelassen.

4

Mit Aufhebungsvertrag vom 01.03.2006 löste die Klägerin das mit dem H. bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.03.2006 auf. Mit weiterem Aufhebungsvertrag vom 06.03.2006 löste sie zudem zum gleichen Datum das mit dem N. O. bestehende Arbeitsverhältnis auf.

5

Am 13.03.2006 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld, für eine mit dem 01.04.2006 beginnende Tätigkeit als Psychotherapeutin für Kinder und Jugendliche. Diese Tätigkeit nahm die Klägerin zum 01.04.2006 auf.

6

Mit Bescheid vom 06.04.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld ab. Im vorliegenden Fall werde durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit weder Arbeitslosigkeit beendet noch vermieden. Ein Vermeiden läge nämlich nur dann vor, wenn die Fortdauer eines Beschäftigungsverhältnisses aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten habe, gefährdet sei, und der Arbeitnehmer das Risiko der Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit abmildere. Dies sei im vorliegendem Fall deshalb nicht der Fall, da sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim N. O. durch Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages selbst herbeigeführt habe. Ein Risiko einer Arbeitslosigkeit habe nicht vorgelegen.

7

Gegen diesen Bescheid legte die Kläger mit Schreiben vom 12.04.2006 Widerspruch ein. Die Weiterführung der bisherigen Tätigkeit sei unzumutbar gewesen. Der bisherige Lebenserwerb habe sich aus drei unterschiedlichen Tätigkeiten zusammengesetzt, die sowohl zeitlich als auch inhaltlich auf Dauer nicht miteinander vereinbar seien. Die Tätigkeit bei der P., die aufsuchende Familienarbeit, setzte eine sehr hohe Flexibilität voraus. Im Gegensatz dazu sei die therapeutische und beratene Tätigkeit im N. auf eine so genannte Kommstruktur ausgerichtet, sei also auf verlässliche Terminsabsprachen gegründet. Zudem sei sie mit ihrer jetziger Weiterbildung bei dem H. eindeutig überqualifiziert. Außerdem seien diese beiden Tätigkeiten mit der Tätigkeit als Psychotherapeutin in M. unvereinbar. Nach der kassenärztlichen Zulassung sei sie örtlich an M. gebunden, zudem dürfe sie höchstens 15 Stunden weitere Tätigkeiten ausüben.

8

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2006 zurück. Die Arbeitslosigkeit sei nicht vermieden worden, da die Widerspruchsführerin die Beendigung ihrer beiden Arbeitsverhältnisse durch Abschließen der Aufhebungsverträge selbst herbeigeführt habe.

9

Gegen den Bescheid vom 06.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2006 hat die Klägerin am 26.06.2006 Klage erhoben.

10

Sie ist der Ansicht, dass sich aus § 57 Abs. 3 SGB III ergebe, dass auch wenn kein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrag vorliege, zumindest dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen bestehe. Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber hier die Möglichkeit der Kürzung des Überbrückungsgeldes geregelt habe, sei abzuleiten, dass zumindest dem Grunde nach ein Anspruch bestehen müsse.

11

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 06.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2006 aufzuheben.

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit ab dem 01.04.2006 für die Dauer von sechs Monaten Überbrückungsgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

12

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Sie hält ihre Bescheide für rechtmäßig.

14

Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, sowie die Gerichtsakte verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, sowie der anschließenden Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig und in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

16

Die Bescheide erweisen sich als rechtswidrig und beschweren die Klägerin somit. Die Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Anspruch auf Überbrückungsgeld aus § 57 Abs. 1 SGB III. Trotz des Abschlusses der beiden Aufhebungsverträge im März 2006 wurde im vorliegenden Fall eine Arbeitslosigkeit vermieden (dazu unter 1). Der Abschluss der Aufhebungsvertrag führt jedoch zu einer Verkürzung des Anspruchs nach § 57 Abs. 3 S. 2 SGB III i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III (dazu unter 2).

17

Nach § 57 Abs. 1 SGB III in der vom 31.12.2005 bis 31.07.2006 geltenden Fassung hatten Arbeitnehmer, die durch die Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet oder vermieden haben in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld. Nach Abs. 2 der Vorschrift musste der Arbeitnehmer zudem in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistung nach dem SGB III haben oder eine Beschäftigung ausüben, die nach dem SGB III gefördert worden ist. Zudem musste eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorliegen.

18

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

19

1.

Dabei ist zwischen den Beteiligten das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Abs. 2 der Vorschrift unstreitig. Nach der Überzeugung der Kammer liegt zudem ein Vermeiden von Arbeitslosigkeit trotz Abschlusses der Aufhebungsverträge vor. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift (dazu unter a), zum anderen aus dem systematischen Zusammenhang zu § 57 Abs. 3 SGB III (dazu unter b).

20

a)

Ein Vermeiden von Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit liegt vor, wenn die betreffende Person einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, nicht mehr in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr sucht, sich nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt und sich nicht arbeitslos meldet (vgl. Link in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 57, Rdnr. 38b). Dementsprechend ist für die Frage der Vermeidung der Arbeitslosigkeit das Herbeiführen der potenziellen Arbeitslosigkeit nicht von Bedeutung. Es ist im vorliegenden Fall also nicht entscheidend, dass die beiden Stellen nicht von einer Beendigung bedroht waren, sondern dass in tatsächlicher Hinsicht durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Arbeitslosigkeit vermieden wurde. Bezugspunkt für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Vermeiden von Arbeitslosigkeit" ist damit nicht der Entschluss zum Abschluss des Aufhebungsvertrages und der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, sondern der Zeitpunkt nach der Aufhebung der Arbeitsverhältnisse. Danach drohte der Klägerin zum 01.04.2006 die Arbeitslosigkeit. Diese wurde durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit vermieden.

21

b)

Diese Auslegung wird zudem durch die Systematik der Vorschrift unterstützt: Nach § 57 Abs. 3 S. 2 SGB III in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung verkürzte sich die Dauer des Überbrückungsgeldes für die Zeit, in der die Vorraussetzung einer Sperrzeit nach § 144 SGB III vorlagen. Daraus ist zu schließen, dass ein Ruhenssachverhalt im Zeitpunkt der Existenzgründung der Förderung dem Grunde nach nicht entgegen steht (vgl. Winkler in: Gagel, SGB III, § 57, Rdnr. 16). Die Frage, wie es zu der Arbeitslosigkeit gekommen ist, ist also nur für die Förderungsdauer entscheidend. Dass die Antragsstellerin das Risiko der Arbeitslosigkeit hier also durch Abschluss des Aufhebungsvertrages selbst herbeigeführt hat, führt über § 57 Abs. 3 S. 2 SGB III i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGB III zwar zu einer Verkürzung der Förderungsdauer (dazu unter 2), nicht jedoch zu einem Ausschluss der Tatbestandsvoraussetzung "Vermeidung von Arbeitslosigkeit".

22

2.

Der Anspruch war im vorliegenden Fall jedoch um 12 Wochen zu kürzen, da die Klägerin einen wichtigen Grund für die Aufhebung der Arbeitsverhältnisse nicht hat nachweisen können.

23

a)

Wie oben bereits erläutert führt die Erfüllung eines Sperrzeittatbestandes nach § 144 SGB III i.V.m. § 57 Abs. 2 S. 3 SGB III in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung zu einer Verkürzung der Leistungsdauer um die Zeit des Sperrzeitsachverhalts. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin durch Abschluss der Aufhebungsverträge die drohende Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, da eine Anschlusstätigkeit nicht in Aussicht war. Zwar war hier die zu fördernde Selbstständigkeit in Aussicht, jedoch ist dies bei dieser Betrachtungsweise nicht zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Verkürzung der Förderungsdauer nach Abs. 3 der Vorschrift ist dem Grunde nach allein entscheidend, ob das Risiko einer Arbeitslosigkeit bestand, oder von der Klägerin selbst herbeigeführt wurde. In diesem Zusammenhang kommen also die beklagtenseits vorgetragenen Argumente zum tragen. Dementsprechend war im vorliegenden Fall nur noch zu prüfen, ob der Verkürzung der Leistungsdauer hier das Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 144 Abs. 1 S. 1 und 3 SGB III) entgegen steht. Ein solcher wichtiger Grund ist nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall nicht gegeben.

24

b)

Für die Beurteilung des wichtigen Grundes ist dabei zunächst lediglich die Situation unabhängig von der Zulassung der kassenärztlichen Vereinigung zu sehen. Zwar ergibt sich ein weiteres Konfliktpotenzial aus dieser Zulassung (beispielsweise die Ortsgebundenheit und die Einschränkung der weiteren Tätigkeiten), dies ist jedoch für die Frage der Aufgab der bisherigen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. Hierfür ist allein entscheidend, in wie weit der Klägerin der Zustand bis zum 31.03.2006 weiterhin zumutbar war. Diesbezüglich trägt sie vor, dass durch unterschiedliche Strukturen ihrer beiden Tätigkeiten eine Unvereinbarkeit folgte. So habe die aufsuchende Familienarbeit bei der P. eine sehr hohe Flexibilität vorausgesetzt, wobei die therapeutische und beratene Tätigkeit im N. auf eine so genannte Kommstruktur ausgerichtet sei und dementsprechend auf verlässliche Terminabsprachen gegründet sei. Dies allein führt jedoch nach Ansicht der Kammer nicht zu einer derartigen Unvereinbarkeit, so dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 144 SGB III vorliegen würde.

25

Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.

26

Rechtsmittelbelehrung:

27

Dieses Urteil kann mit der B e r u f u n g a n g e f o c h t e n werden.

28

...