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§ 44 NGefAG - Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies

  1. 1.
    zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist oder
  2. 2.

§ 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes findet Anwendung. Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck als zu dem, zu dem sie mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden sind, gilt § 39 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 entsprechend.

(2) Über die Übermittlungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes ist ein besonderes Verzeichnis zu führen, aus dem der Zweck der Übermittlung, die empfangende Stelle und die Fundstelle der übermittelten Daten hervorgehen. Das Verzeichnis ist jeweils am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu vernichten.

(3) Die Polizei kann Daten und Abbildungen einer Person zum Zweck der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes oder zur Warnung öffentlich bekanntgeben, wenn

  1. 1.
    die Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben auf andere Weise nicht möglich erscheint oder
  2. 2.
    Tatsachen die Ahnahme rechtfertigen, daß diese Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, und die Vorsorge für die Verfolgung oder die Verhütung dieser Straftat auf andere Weise nicht möglich erscheint.

§ 40 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Warnung mit einer wertenden Angabe über die Person verbunden ist.