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§ 44 Nds. SOG - Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies

  1. 1.
    zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist oder
  2. 2.

2§ 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes findet Anwendung. 3Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden sind, gilt § 39 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können Daten und Abbildungen einer Person zum Zweck der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben, wenn

  1. 1.
    die Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben auf andere Weise nicht möglich erscheint oder
  2. 2.
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, und die Verhütung dieser Straftat auf andere Weise nicht möglich erscheint.

2§ 40 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Warnung mit einer wertenden Angabe über die Person verbunden ist.