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  • ab 09.05.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 VUA-RdErl - Akteneinsicht, Auskünfte

Bibliographie

Titel
Aufnahme und Bearbeitung von Straßenverkehrsunfällen durch die Polizei
Redaktionelle Abkürzung
VUA-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21014

3.1 Wird die Polizei aus Anlass eines VU zur Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit tätig, so gilt für die Gewährung von Akteneinsicht oder Erteilung von Auskünften aus den Ermittlungsvorgängen bis zur Abgabe des Vorgangs an die Verwaltungsbehörde Nummer 9 des Bezugserlasses.

Bei Verkehrsstraftaten im Rahmen von VU ist die Polizei, solange sie den Vorgang noch nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat, von den Staatsanwaltschaften ermächtigt (§ 478 Abs. 1 Satz 3 StPO), bevollmächtigten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten auf Anfrage Auskunft über Name, Anschrift und Kfz-Kennzeichen der Unfallbeteiligten zu erteilen und ihnen darüber hinaus einen Abdruck der Verkehrsunfallanzeige (Blätter 1 bis 4) zur Verfügung zu stellen. Zur Frage der Unfallursache und des Verschuldens darf nicht Stellung genommen werden.

3.2 Schließt die Polizei ein Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren im Rahmen der Verkehrsunfallbearbeitung im Verwarnungsverfahren oder durch Einstellung selbst ab, so entscheidet sie auch über die Gewährung von Akteneinsicht und die Erteilung von Auskünften in eigener Zuständigkeit.

3.3 Unabhängig von ihrer Funktion in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren darf die Polizei die Fahrzeug- und Halterdaten, die sie aufgrund der Angaben von Unfallbeteiligten und Geschädigten gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a und Nr. 7 StVO sowie § 142 StGB aufgenommen hat, unter Angabe des Aktenzeichens der Verfolgungsbehörde an Unfallbeteiligte, Geschädigte und deren durch Vollmacht ausgewiesene Vertreterinnen und Vertreter übermitteln.

3.4 Bei VU, bei denen kein Verdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht, sind Datenübermittlungen nur auf der Grundlage des § 44 Nds. SOG zulässig.