Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.01.2013, Az.: 4 U 174/08 (Baul)

Vergleichsabschluss betreffend das Entschädigungsverfahren gemäß § 19 Abs. 2 a Fernstraßengesetz i. V. m. den Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes wegen Mehrwegentschädigung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.01.2013
Aktenzeichen
4 U 174/08 (Baul)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 64566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - AZ: 43 O 11/07

In der Baulandsache
betreffend das Entschädigungsverfahren gemäß § 19 Abs. 2 a Fernstraßengesetz i. V. m. den Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes wegen Mehrwegentschädigung
Beteiligte:
pp.
hat der Senat für Baulandsachen bei dem Oberlandesgericht Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 14. Januar 2013
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Es wird festgestellt, dass die Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO folgenden Vergleich geschlossen haben:

    1. 1.

      Die beklagte Bundesrepublik zahlt dem Kläger zur Abgeltung der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche 22.800 € nebst Zinsen in Höhe von 2 % über Basiszins seit dem 1. Oktober 2005.

      Damit sind abschließend alle denkbaren Enteignungs-/Entschädigungsansprüche des Klägers wegen der an die beklagte Bundesrepublik übereigneten Flächen gemäß Kaufvertrag vom 16. November 2005 abgegolten.

    2. 2.

      Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 71,5 % und die beklagte Bundesrepublik zu 28,5 %. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

    Der Kläger wird im Entschädigungsfestsetzungsverfahren vor der Enteignungsbehörde beantragen, der beklagten Bundesrepublik als dortiger Antragsgegnerin die aus Anlass des Verfahrens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Kosten aufzuerlegen und die Hinzuziehung eines Anwalts durch den Antragsgegner für erforderlich zu erklären. Ferner werden die Parteien dort übereinstimmend anregen, den Streitwert auf 22.800 € festzusetzen, und die beklagte Bundesrepublik wird auf einen entsprechenden Antrag des Klägers auf diesen Streitwert eine 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer erstatten.

  2. II.

    Der Wert für den Vergleich wird auf bis zu 80.000 € festgesetzt.