Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 14.01.2013, Az.: 1 U 61/12

Ansprüche des Teilnehmers einer Lehranalyse im Rahmen einer psychotherapeutischen Weiterbildung auf Herausgabe handschriftlicher Aufzeichnungen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.01.2013
Aktenzeichen
1 U 61/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 10305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:0114.1U61.12.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 07.11.2013 - AZ: III ZR 54/13

Fundstelle

  • MedR 2013, 369-373

Amtlicher Leitsatz

Der Teilnehmer einer Lehranalyse im Rahmen einer psychotherapeutischen Weiterbildung hat gegen den Lehranalytiker einen Anspruch auf Herausgabe der gefertigten handschriftlichen Aufzeichnungen über die Lehranalyse als Nebenpflicht aus dem Lehranalysevertrag gemäß §§ 611, 242 BGB sowie § 810 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

Die Rechtsprechung zum Einsichtsrecht des Patienten in Krankenunterlagen findet auf das Lehranalyseverhältnis analog Anwendung. Danach kann der Lehranalytiker die Einsichtnahme in diejenigen subjektiven Inhalte nur insoweit verweigern, als sie seine eigenen ebenfalls nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechte betreffen. Die Kosten für das Kopieren und Unkenntlichmachen (Schwärzen) der Unterlagen hat der Einsichtsberechtigte entsprechend § 811 BGB zu tragen.

Tenor:

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das am 9. Juli 2012 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 91 % und die Beklagte zu 9 %.

Das Urteil ist für die Klägerin in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 € vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite wegen der Kosten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 78.500 € bis zum 10. Dezember 2012 und auf 2.600 € ab dem 11. Dezember 2012 festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Herausgabe handschriftlicher Aufzeichnungen, die die Beklagte im Rahmen einer Lehranalyse gefertigt hat. Diese diente der Weiterbildung der Klägerin zur Ärztin für Psychosomatik und Psychotherapie am L. H. e.V.

2

Die Klägerin begann diese Lehranalyse bei der Beklagten im Februar 1998 und führte sie zunächst bis zum November 2004 durch. Nach einer Unterbrechung setzte die Klägerin die Analyse vom März 2006 bis zum Januar 2007 fort. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin 680 Analysestunden in Anspruch genommen. In einem Brief vom 7. Februar 2007 (Bl. 67 d.A.) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie nicht mehr zur Therapie kommen wolle, weil sie glaube, diese nicht mehr zu brauchen. Sie wolle ihren Weg ohne therapeutische Hilfe weiter gehen. Im März 2007 brach sie die Ausbildung insgesamt ab (Bl. 343 d.A.). Sie ist nunmehr als Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie tätig.

3

Die Lehranalyse ist in der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung in psychoanalytischer Therapie (Bl. 62 d.A.) geregelt. Sie bildet neben der theoretischen und der praktischen Weiterbildung den dritten Ausbildungsbaustein (4.2). Abschnitt 5 der Prüfungsordnung der Deutschen Psychoanalytischen Gesellschaft (DPG) regelt die Lehranalyse im Einzelnen. Dieser bestimmt u.a.:

4

5.1. Bestimmung und Zielsetzung der Lehranalyse

5

Die Lehranalyse ist grundlegender, obligatorischer Teil der psychoanalytischen Weiterbildung. Sie bietet dem Weiterbildungsteilnehmer die Möglichkeit, mit Hilfe der psychoanalytischen Methode selbst unbewusste Inhalte und Prozesse zu erfahren und kennen zu lernen, und zwar in einer Zwei-Personen-Beziehung - so wie dies später seinem Patienten ermöglicht werden soll. In der Lehranalyse erlebt und verarbeitet der Analysand in einem längeren regressiven Prozess eigene unbewusste Dynamik mit dem Ziel des professionellen und persönlichen Gewinns.

6

Die Lehranalyse soll in der Regel in mindestens 3 Sitzungen pro Woche stattfinden und die gesamte Ausbildung begleichen.

7

5.2 Organisation der Lehranalyse

8

....

9

Lehranalytiker unterliegen gegenüber dem Lehrinstitut der Schweigepflicht und bescheinigen lediglich Dauer und Stundenzahl. Sie nehmen weder aktiv noch passiv an Stellungnahmen, Beurteilungen und Prüfungen ihrer Lehranalysanden teil (non-reporting-system)."

10

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, die Lehranalyse habe lediglich im Umfang von 400 Stunden Ausbildungszwecken im engeren Sinne gedient, was sich auch daraus ergebe, dass die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer hierfür lediglich 250 Analysestunden vorsehe. Nachdem ihr die Beklagte im Prozess der Lehranalyse eröffnet habe, sie bedürfe aus therapeutischer Sicht einer Behandlung, sei das Ausbildungsverhältnis in ein Arzt-Patienten-Verhältnis umgeschlagen und als solches fortgesetzt worden. Hierbei seien der Beklagten allerdings Therapiefehler unterlaufen, die zu einem "posttherapeutischen Belastungssyndrom" geführt hätten.

11

Die Klägerin hat erstinstanzlich von der Beklagten die Herausgabe der Lehranalyseaufzeichnungen gegen Kostenerstattung zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen für die Behandlung des "posttherapeutischen Belastungssyndroms" in Höhe von 15.000 € sowie Schmerzensgeldansprüchen in Höhe von 25.000 € begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, die handschriftlichen Unterlagen enthielten neben subjektiven Inhalten auch behandlungsbezogene Informationen wie das aktuelle psychische und physische Befinden der Analysandin, objektive Befunde sowie die Beschreibung von Aktion und Reaktion. Davon abgesehen, sei der Herausgabeanspruch unbeschränkt.

12

Die Beklagte hat die Herausgabe ihrer handschriftlichen Notizen abgelehnt. Eine Herausgabepflicht gebe es nicht, weil nach der Weiterbildungsordnung keine Dokumentationspflicht bestehe. Eine Dokumentationspflicht bestehe auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Regelungen zum Arzt-Patienten-Verhältnis. Das Lehranalyseverhältnis sei hiermit nicht zu vergleichen, da es nicht um die Heilung einer psychischen Erkrankung gehe. Das Verhältnis sei niemals in ein therapeutisches umgeschlagen. Dies folge bereits daraus, dass ein Lehranalytiker verpflichtet sei, die Lehranalyse abzubrechen, wenn ein Therapiebedarf erkennbar werde, und die Therapie sodann von der Krankenkasse übernommen werde. An diese Verpflichtung habe sich die Beklagte gehalten. Die Klägerin habe auch niemals die Krankenkasse um Übernahme der Kosten ersucht.

13

Schließlich könne sich die Beklagte zur Verweigerung der Herausgabe auf ihr verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht stützen. Die Aufzeichnungen enthielten ausschließlich rein auf ihre inneren Vorgänge als Analytikerin bezogene subjektive Assoziationen des analytischen Beziehungsgeschehens und seien von ihr im Anschluss an die Sitzungen einzig und allein zum Zweck der Verarbeitung ihrer eigenen Gedanken und Empfindungen - quasi zur therapeutischen Hygiene - gefertigt worden. Eine Dokumentation des Analyseablaufs, die Klägerin betreffende Befunde oder sonstige Informationen, die von ihren subjektiven persönlichen Bewertungen getrennt werden könnten, enthielten die Aufzeichnungen nicht. Zudem seien die Aufzeichnungen völlig unverständlich für einen Außenstehenden und könnten daher zu Fehlinterpretationen und Missverständnissen führen.

14

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die handschriftlichen Therapieaufzeichnungen an die Klägerin herauszugeben, beschränkt durch das Recht der Beklagten, sie selbst betreffende persönlichkeitsbezogene Aufzeichnungen zu schwärzen, Zug um Zug gegen Bezahlung der durch das Kopieren und die Schwärzung entstehenden Kosten.

15

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein Herausgabeanspruch - unabhängig von der streitig gebliebenen Frage, ob das Lehranalyseverhältnis in ein Therapieverhältnis umgeschlagen sei - aus einer Nebenpflicht des Vertrages über die Durchführung der Lehranalyse gemäß § 242 BGB sowie einer entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einsicht in psychiatrische Krankenunterlangen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ergebe. Das Verhältnis zwischen Lehranalysand und Lehranalytiker sei unabhängig von der Qualität als Ausbildungsverhältnis mit einem Arzt-Patienten-Verhältnis vergleichbar, weil der Analysand nach dem Zweck der Lehranalyse als künftiger Analytiker die Erfahrungen der Bewusstmachung und Reflexion unbewusster Inhalte eines Patienten erleben solle und damit selbst zum Patienten, der Lehranalytiker zum Arzt werde.

16

Die Herausgabepflicht von Aufzeichnungen bestehe dabei unabhängig von einer entsprechenden Dokumentationspflicht.

17

Der Umfang der Herausgabepflicht sei aufgrund des gleichermaßen für den Therapeuten bestehenden Persönlichkeitsrechts allerdings beschränkt, soweit es die ausschließlich auf seine Person bezogenen assoziativen Inhalte betrifft. Eine mögliche Missbrauchsgefahr, weil der Herausgabepflichtige ohne Kontrolle Dritter über den Umfang der Schwärzung bestimmen könne, sei demgegenüber hinzunehmen, denn jegliche Kontrolle würde ihrerseits das Persönlichkeitsrecht der Analytikerin verletzen.

18

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen, § 540 ZPO.

19

Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

20

Die Klägerin verfolgt ihren erstinstanzlichen Anspruch auf ungekürzte Herausgabe der Unterlagen in vollem Umfang weiter. Ihre zunächst im Wege der Klageerweiterung gestellten Anträge, die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Therapieaufzeichnungen vor Gericht an Eides statt zu versichern, und nach Erteilung der Auskunft die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der Auskunft als ersatzpflichtigen Schaden ergebenden Betrag (15.000 € für Behandlungskosten, 25.000 € Schmerzensgeld, 38.500 € für 550 unnötig aufgewendete Analysestunden à 70 €, insgesamt 78.500 €) nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2012 zurück genommen. Im Hinblick auf den uneingeschränkten Herausgabeanspruch wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag und stützt sich, soweit für sie vorteilhaft, auf die Argumentation des Landgerichts. In gleicher Weise wie bei einem Arzt-Patienten-Verhältnis bestehe eine innere Abhängigkeit des Lehranalysanden vom Lehranalytiker aufgrund der seiner Position innewohnenden Macht, seines Kenntnisvorsprungs und seiner "Deutungshoheit". Diese könne der Lehranalytiker ebenso wie bei einer therapeutischen Analyse missbrauchen und hierdurch bei dem Analysanden psychische Schäden verursachen. Demgegenüber hätten bei einer Lehranalyse die Persönlichkeitsrechte des Analytikers hintanzustehen, weil es bei der Gesprächstherapie methodisch keine "vergleichbare Aufzeichnungslage" mit überwiegend objektiven Befunden oder Feststellungen gebe, wie sie "im Rahmen der beruflichen Tätigkeit einer ambulanten oder stationären ärztlichen Versorgung, steuerberatenden oder anwaltlichen Tätigkeit" bestünde.

21

Im Übrigen sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu Einschränkungen der Vorlage therapeutischer Aufzeichnungen wegen entgegenstehender Persönlichkeitsrechte des Therapeuten vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Paradigmenwechsels seit dem Jahre 2009 mit der Änderung des Betreuungsrechts und der Schaffung des Patientenrechtegesetzes sowie den europarechtlichen Vorgaben zur Stärkung der Informationsrechte der Patienten obsolet. Eine Schwärzung subjektiver Texte oder auch nur die entsprechende Kostenlast würde die Patientenrechte unzulässig aushöhlen.

22

Die Klägerin beantragt,

23

1. das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten eine Fotokopie der im Rahmen der Lehranalyse vom 9. Februar 1998 bis zum 29. November 2004 sowie vom 10. März 2006 bis zum 22. Januar 2007 gefertigten handschriftlichen Therapieaufzeichnungen Zug um Zug gegen Bezahlung der durch das Kopieren entstehenden Kosten herauszugeben, und zwar ohne Berechtigung zur Schwärzung der sie selbst betreffenden persönlichkeitsbezogenen Aufzeichnungen und durch die Schwärzung entstehenden Kosten,

24

2. die Revision zuzulassen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

27

2. das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen,

28

Die Klägerin beantragt,

29

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

30

Die Beklagte wiederholt mit ihrem eigenen Berufungsvorbringen, dass die Aufzeichnungen ausschließlich ihre frei schwebenden Assoziationen enthielten und nur ihrer eigenen Selbstreflektion, namentlich von Gegenübertragungen, dienten. Das Lehranalyseverhältnis sei in keiner Weise mit einem therapeutischen Verhältnis vergleichbar, denn es gebe keinen pathologischen Zustand, den es zu heilen gelte, und damit auch keine hierauf bezogene Dokumentation(spflicht). Zudem verlange der frei zwischen den Parteien ausgehandelte Vertrag keine Dokumentation über den Gesundheitszustand zur eigenen Kontrolle des Analytikers oder für einen Nachbehandler. Nach der auch insoweit anwendbaren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterscheide sich die Lehranalyse sowohl nach ihrem didaktischen Zweck als auch nach der diesem Zweck entsprechenden Art der Durchführung eindeutig von der therapeutischen Analyse, ebenso wie eine juristische Lehrtätigkeit von der Tätigkeit eines Richters oder Rechtsanwalts, und sei steuerrechtlich als Lehrtätigkeit zu behandeln (BFH, Urteil vom 17. Dezember 1981, IV R 19/81).

31

Ferner sei das Verhältnis zwischen Lehranalytiker und Analysand nicht von Abhängigkeit geprägt, sondern finde vielmehr "auf Augenhöhe" mit einem empathisch-assoziativen Mitschwingen des Lehranalytikers während der vom Analysanden thematisch vorgegebenen Stunde statt. Der Lehranalytiker erfasse bei gleichschwebender Aufmerksamkeit die unbewussten Prozesse des Analysanden und mache sie dessen Bewusstsein zugänglich, um ihm Einsicht in seinen eigenen seelischen Prozess zu geben, damit er später bei der Patientenbehandlung seinen eigenen und den inneren Prozess des Patienten auseinanderhalten könne. Auf diese Weise lerne der Analysand, die eigenen seelischen Prozesse zu verstehen, die unbewussten Prozesse zu erfassen und mit ihnen umzugehen, welches schlechthin die Grundvoraussetzung therapeutischen Handelns sei. Erst bei der nachträglichen Aufzeichnung der eigenen Prozesse nehme der Lehranalytiker eine reflektierende Haltung ein, um eigenes Fühlen und Erleben von dem des Analysanden zu trennen und zu verarbeiten.

32

Es könne nicht sein, dass die Beklagte nach der Entscheidung des Landgerichts keiner Dokumentationspflicht unterlegen habe, die allein in ihrem Interesse gefertigten Notizen trotzdem herausgeben müsse. Eine Herausgabe dieser tagebuchähnlichen Unterlagen würde die Beklagte in ihren höchstpersönlichen Rechten verletzen, da sie (nur) Hinweise über ihr eigenes Assoziieren und Denken gäben. Dies würde zudem einen Verstoß gegen das berufsrechtliche Abstinenzgebot bedeuten, wonach der Analytiker verpflichtet sei, über eigene Wünsche, Gefühle und Bedürfnisse Stillschweigen zu bewahren. Die Beklagte würde durch die Verpflichtung zur Offenlegung der Art ihrer Berufsausübung auch in ihrem professionellen Status geschädigt. Schließlich seien die von ihr nachträglich, nicht während der Stunde, gefertigten Notizen auch gar nicht geeignet, irgendeine Auskunft über den die Klägerin betreffenden Teil der Lehranalyse zu geben. Sie seien keine kontinuierliche Dokumentation von Handeln und Unterlassen, Reaktion und Gegenreaktion, die mit einem idealtherapeutischen Ablauf verglichen werden könnten. Dies bekunde exemplarisch die in einer anderen Lehranalyse von der Beklagten gefertigte Notizseite mit scheinbar zusammenhanglosen, fragmentierten Einfällen exemplarisch (Anlage BK 1, Bl. 250 d.A.). Dessen Inhalt und Bezüge seien allein für die Beklagte verständlich. Projektionen, Mutmaßungen und Missdeutungen seien bei der Suche unzufriedener Analysanden nach "Behandlungsfehlern" Tür und Tor geöffnet. Eine Schwärzung nur von Teilen der Aufzeichnungen sei im Ergebnis nicht möglich.

33

Zum Gegenstand einer Lehranalyse im Unterschied zur psychoanalytischen Therapie und dem Inhalt der vom Lehranalytiker gefertigten Notizen hat die Beklagte eine privatgutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. phil., Dr. disc. pol. Michael B. B. vorgelegt, dessen Inhalt sie sich zu eigen macht (Bl. 251-257 d.A.). Darin umreißt Prof. Dr. B. zunächst die geschichtliche Entwicklung der Lehranalyse als Bestandteil der psychoanalytischen Ausbildung seit Entwicklung der Psychoanalyse durch Sigmund Freud. Freud selbst habe sich einer "Selbstanalyse" unterzogen. Der spätere Psychoanalytiker Sandor Ferenczi habe bei Freud "eine eigene Analyse [gemacht], die aber nicht formell als "Lehranalyse" bezeichnet wurde" (Ziff. 2 der Stellungnahme, Bl. 252 d.A.). Prof. Dr. B. führt unter Ziffer 3 sodann aus:

34

"Alle Arten dieser "Selbsterfahrung" haben ein Ziel: sie sollen dem zukünftigen Therapeuten

35

- eine weitreichende Anschauung von der Existenz des Unbewussten vermitteln,

36

- eine Klärung persönlicher Konflikte hinreichend transparent machen,

37

- dem späteren Therapeuten die Vielfältigkeit seelischer Prozesse demonstrieren, sowie

38

- die nötige Sensibilität für Seelisches bei Anderen vermitteln.

39

...Die Ziele der Lehranalyse sind klar und erkennbar auf die Ausbildung therapeutischer Kompetenzen ausgerichtet. Dass dabei auch persönliche Konflikte mobilisiert und bearbeitet werden, ergibt sich gleichsam als Nebenwirkung....[Anders als bei der naturwissenschaftlichen Forschung] verhält es sich in sozialen Prozessen...[wie Gesprächen]...weitaus komplexer, insofern nämlich, als nicht nur die eine Seite aktiv untersucht und die andere passiv untersucht wird. Sondern beide Seiten "untersuchen" sich wechselseitig...Soziale Austauschvorgänge sind daher vor einer sich sehr rasch aufschaukelnden, enormen Komplexität gekennzeichnet; in sie tragen sich biographische Erlebnisse und Verarbeitungen auf eine im Alltag kaum sichtbare, eben als "unbewusst" zu bezeichnende Weise ein....Diese Verhältnisse aufzuklären ist Aufgabe der Lehranalyse...Verhaltenstherapeutische Forscher und Behandler beschreiben diese Verhältnisse vergleichbar:

40

Denn wohl jede Psychotherapie wandert trotz vorhandener Erkenntnisse und Entwicklung von Sitzung zu Sitzung von einem Versuchsstadium ins nächste" (Bl. 254 d.A.).

41

Zum Inhalt von Dokumentationen und Aufzeichnungen im Rahmen einer Psychoanalyse führt Prof. Dr. B. aus, dass nach den Psychotherapierichtlinien für die Übernahme der Therapiekosten ein Bericht des Therapeuten an die Krankenkasse erforderlich sei, in welchem dieser die zu behandelnde Störung und das Ergebnis der Anamneseerhebung sowie die vorgesehene Behandlungsplanung beschreibt. Weiter heißt es (Ziff. 6, Bl. 256 f. d.A.):

42

"Was nach der Sitzung aus dem Gedächtnis festgehalten werden kann und nach Übereinkunft der Fachleute auch dokumentiert werden soll, sind demnach v.a.

43

- die Mitteilungen des Patienten aus seiner Biographie,

44

- seine Träume und andere rein seelische Erlebnisse sowie

45

- deren Verknüpfung mit de[n] Behandlungsbeziehungen und weiter

46

- die aktuelle Lebenssituation und deren Veränderungen.

47

Dies alles kann stets nur "stenographisch", aber in relevanten Details, notiert werden, als Gedächtnisstütze des Therapeuten und hat den Sinn, den langsamen Verlauf psychotherapeutischer Prozesse gegenwärtig zu halten; indem der Therapeut in frühere Aufzeichnungen zurückblickt, kann er - neben anderen Beobachtungen aus der Sitzung - selbst die stattgehabte Veränderung validieren.

48

Aufzeichnungen dieser Art haben somit immer einen unvermeidlich subjektiven, weil selektiven Charakter; das kann nicht anders sein. Enthalten sie darüber hinaus - was für therapeutische Prozesse von großer Wichtigkeit werden kann - persönliche Bemerkungen, Notizen, Einfälle und Assoziationen des Therapeuten, dann handelt es sich hier um ein Dokument, das nicht wie eine offizielle "Akte einer Maßnahme" - etwa bei einer Einschulung, Versetzungsfragen, Beförderungsentscheidungen o.ä. - angesehen werden kann, sondern den Rang privater Aufzeichnungen hat; denn allein für diesen Zweck waren sie ja angefertigt worden.

49

Im Fall der Durchführung einer Lehranalyse nun machen sich Lehranalytiker ebenfalls Aufzeichnungen, aber sie können durch Dritte wie etwa das Kassenrecht dazu in keiner Weise verpflichtet werden....Im Rahmen einer vereinbarten lehranalytischen Selbsterfahrung kann es deshalb keine Pflicht zur Dokumentation geben, sie ist auch bislang von niemandem gefordert worden. Wenn Lehranalytiker sich dennoch Notizen machen, so ist von deren grundsätzlich privater und persönlicher Natur auszugehen. Sie werden angefertigt für den persönlichen Gebrauch und ohne jeden Gedanken daran, dass sie je Dritten zugänglich gemacht werden müssten. Es gibt auch - anders als bei der kassenfinanzierten Psychotherapie - keine Aufbewahrungspflicht. Dass die Erfahrung während einer Lehranalyse von manchen Kandidaten als behandlungsäquivalent erlebt wird, entspricht dem Bedürfnis von Kandidaten, die sich eigentlich einer Behandlung unterziehen möchten, sich das aber nicht eingestehen können....Auch wenn in einer Lehranalyse behandlungsäquivalente Prozesse erlebt werden, darf v.a. der Lehranalytiker das übergeordnete Ziel der Ausbildung einer therapeutischen Persönlichkeit nicht aus den Augen verlieren."

50

Im Übrigen wird zum Vortrag der Parteien auf die vor dem Senat gewechselten Schriftsätze verwiesen.

51

II. Die Berufungen beider Parteien sind unbegründet.

52

Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der gefertigten handschriftlichen Aufzeichnungen über die Lehranalyse als Nebenpflicht aus dem Lehranalysevertrag gemäß §§ 611, 242 BGB sowie § 810 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hat (vgl. hierzu Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., E 2, m. w. N.). Die Beklagte kann allerdings die Einsichtnahme in diejenigen Inhalte verweigern, die ihre eigene ebenfalls nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeit betreffen. Die Kosten für das Kopieren und Schwärzen der Unterlagen hat die Klägerin entsprechend § 811 BGB zu tragen.

53

Zwar ist das Recht auf Herausgabe von Unterlagen der anderen Partei im vertraglichen Zusammenhang grundsätzlich eingeschränkt. Das Zivilrecht gewährt in der Regel keinen Anspruch auf private Aufzeichnungen und Notizen einer Vertragspartei, soweit sie nicht Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung selbst sind. Die Klägerin hat aus dem Lehranalysevertrag jedoch einen Anspruch auf Einsicht in die von der Beklagten gefertigten handschriftlichen Aufzeichnungen im dem Umfang, wie ein Patient gegen seinen Psychotherapeuten im Rahmen einer psychotherapeutischen Heilbehandlung Einsicht in die Aufzeichnungen einer Gesprächstherapie verlangen kann.

54

1. a. Im Rahmen eines medizinischen Behandlungsverhältnisses hat ein Patient gegenüber dem Arzt grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen (Martis/Winkhart, 3. Auflage, E. 1 m. w. N.). Dieser ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus einer ungeschriebenen Nebenpflicht im Arztvertrag, der im Lichte des verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrechts und der personalen Würde des Patienten auszulegen ist. Diese verbietet es, dem Patienten im Rahmen der Behandlung die Rolle eines bloßen Objekts zuzuweisen (BGH, Urteil vom 23.11.1982, VI ZR 222/79, zitiert nach juris, Tz. 16). Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Entscheidung vom 16. September 1998 (1 BvR 1130/98, zitiert nach juris, Tz. 8) entsprechend aus, dass ärztliche Krankenunterlagen mit ihren Angaben über Anamnese, Diagnose und therapeutischen Maßnahmen den Patienten unmittelbar in seiner Privatsphäre betreffen. Das Einsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auch auf Unterlagen psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelter Patienten mit der Besonderheit, dass neben anderen Beschränkungen gegebenenfalls ein "therapeutischer Vorbehalt" bestehen kann, sofern die Gefahr begründet ist, dass der Patient den Inhalt der eingesehenen Unterlagen aufgrund seiner psychischen Störungen fehlerhaft verarbeitet (vgl. BGH, NJW 1983, 328 [BGH 23.11.1982 - VI ZR 222/79]; NJW 1989, 764 [BGH 06.12.1988 - VI ZR 76/88]; BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2006, 2 BvR 443/02; LG Frankfurt, Urteil vom 8. Januar 2007 - 2/24 S 127/06, NJW-RR 2007, 999; Martis/Winkhart, 3.Aufl., E 6-15).

55

b. Die Beklagte kann gegen ein Einsichtsrecht der Klägerin in ihre Aufzeichnungen nicht einwenden, dass es im Lehranalyseverhältnis keine damit kongruierende ärztliche oder vertragliche Dokumentationspflicht gibt (non-reporting-system). Da, wie unter a. dargestellt, das Einsichtsrecht in Kranken- bzw. Therapieunterlagen aus dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht des Patienten abgeleitet ist, folgt es nicht dem Bestehen einer ärztlichen Dokumentationspflicht, die primär dem therapeutischen Interesse des Patienten und der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Behandlung bzw. Behandlungsfortführung durch den Behandler oder einen Nachbehandler dient (vgl. LG Münster, Urteil vom 16. August 2007, NJW-RR 2008, 441 f. [LG Münster 16.08.2007 - 11 S 1/07]; LG Frankfurt, Urteil vom 8. Januar 2007 - 2-24 S 127/06, zitiert nach juris; allgemein zum Zweck der Dokumentationspflicht z.B. Martis/Winkhart, 3. Aufl., D 201 m.w.N.). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2006 (2 BvR 443/02, zitiert nach juris), soweit es darauf verwiesen hat, dass bei Aufzeichnungen, die nur zur Gedächtnisstütze des Therapeuten oder zu seiner Selbstkontrolle und nicht zur (dokumentationspflichtigen) Information Dritter erfolgten, klärungsbedürftig sei, ob Persönlichkeitsrechte des Therapeuten hinreichend dadurch geschützt wären, dass diese Aufzeichnungen aus den Krankenakten genommen würden (aaO. Tz. 39, 41, 48). Vielmehr sind diese Ausführungen vor dem Hintergrund des Beschwerdegegenstands, der Einsichtnahme in eine Krankenakte des Maßregelvollzugs, zu sehen, zumal das Bundesverfassungsgericht im Weiteren den allgemeinen Schutz der Persönlichkeitsrechte des Therapeuten durch die Unkenntlichmachung oder Schwärzung persönlichkeitsrelevanter Informationen prüft (aaO., Tz. 54). Hat der Therapeut mithin Aufzeichnungen gefertigt, so darf der Patient grundsätzlich Einsicht nehmen.

56

2. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Einsicht in psychotherapeutische Unterlagen finden analog auch auf die während einer Lehranalyse im Rahmen einer Therapeutenausbildung gefertigten Aufzeichnungen des Lehranalytikers Anwendung. Eine Regelungslücke besteht sowohl in der Gesetzgebung als auch der Rechtsprechung. Was den Inhalt und Zweck des Lehranalyseverhältnisses, das strukturelle Ungleichgewicht von Analysand und Analytiker und das Interesse des Analysanden an einer Einsichtnahme betrifft, liegt in den maßgeblichen Gesichtspunkten eine vergleichbare Interessenlage vor, die eine identische Behandlung rechtfertigt.

57

a. Die therapeutische Psychoanalyse und die Lehranalyse unterscheiden sich zwar vordergründig in ihrem Primärziel. Während das ärztliche und therapeutische Bemühen auf einen Heilerfolg zielt (Ehlers/Broglie, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. 2008, Rn. 709), geht es nach der vorzitierten Prüfungsordnung bei der Lehranalyse um die Absolvierung eines obligatorischen Bausteins der psychotherapeutischen Aus- bzw. Weiterbildung. Nach Ziffer 2 der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung der DPG ist Ziel der Weiterbildung, psychologische Kompetenz zu erwerben und eine psychoanalytische Haltung zu entwickeln. Der Lehranalytiker ist vertraglich nicht verpflichtet, Befunde über pathologische Zustände zu erheben und zu diagnostizieren oder Überlegungen zu therapeutischen Maßnahmen anzustellen. Auch dem Analysanden hat es primär nicht um die Behandlung einer psychischen Störung oder eines Leidensdrucks zu gehen, sondern Zweck ist die Selbsterfahrung der Analyse als solche, damit sich der Analysand als angehender Therapeut in einen Patienten hineinversetzen kann und unter professioneller Anleitung eine praktische Erfahrung der analytischen Methode erlebt. Der Analysand ist damit vorrangig Schüler, der von seinem Lehrer fachlich lernen kann und von diesem angeleitet wird, bestimmte eigene Erfahrungen zu machen. Hierzu mag während der Lehranalyse etappenweise auch eine abstrakte Besprechung des soeben Erfahrenen oder Intervention des Analytikers erfolgen. Auch wenn insoweit eine gewisse ausbildungsbedingte Über- und Unterlegenheit bestehen man, rechtfertigt dies allein keine Gleichstellung mit einem Arzt-Patienten-Verhältnis.

58

Die entscheidenden Gemeinsamkeiten ergeben sich allerdings dadurch, dass der Analysand explizit in die Rolle des Patienten und der Lehranalytiker in die Rolle des Therapeuten schlüpfen. Die Lehranalyse soll sich im Vorgehen nicht von der Analyse eines Patienten, der den Analytiker zur Bearbeitung eines Problems aufsucht, unterscheiden. Dies ergibt sich aus der vorgenannten Weiterbildungs- und Prüfungsordnung (Bl. 62 d. A.). Nach Nr. 5.1 S. 2 soll die Lehranalyse dem Weiterbildungsteilnehmer die Möglichkeit geben, mit Hilfe der psychoanalytischen Methode selbst unbewusste Inhalte und Prozesse zu erfahren und kennen zu lernen, und zwar in einer Zwei-Personen-Beziehung - so wie dies später seinen Patienten ermöglicht werden soll. In der Lehranalyse erlebt und verarbeitet der Analysand in einem längeren und regressiven Prozess eigene unbewusste Dynamik mit dem Ziel des professionellen und persönlichen Gewinns. Die Lehranalyse und die therapeutische Analyse ähneln sich damit stark in Methode und Ziel, auch wenn es nicht primär um behandlungsbedürftige psychische Störungen geht. Da es aber auch darum geht, dass sich der Analysand eigene psychische Prozesse bewusst machen, die eigene seelische Disposition erkennen und "blinde Flecke" aufarbeiten soll, die bei der späteren eigenen therapeutischen Tätigkeit hinderlich sind, geht es hier letztlich nur um graduelle Unterschiede zu seelischen Störungen oder einem Leidensdruck.

59

Soweit Gleichsetzung von Lehranalyse und Therapie von der Beklagten bestritten wird, bedarf es hierzu keiner weiteren Beweisaufnahme. Der Senat kann sich hierzu auch auf die Ausführungen der von der Beklagten vorgelegten privatgutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. B., die sich diese zu eigen gemacht hat, stützten. Prof. Dr. B. führt aus, dass die Lehranalyse gleichsam als "Nebenwirkung" persönliche Konflikte mobilisiert und bearbeitet (Bl. 252 d.A.) und in einer Lehranalyse behandlungsäquivalente Prozesse erlebt werden (Bl. 257 d.A.). Wenn er beschreibt, dass Sigmund Freud sich zuerst selbst und später seinen Mitarbeiter Sandor Ferenczi als Vorbereitung auf dessen therapeutische Tätigkeit analysiert hat und diese Notwendigkeit ihren Ausdruck in der Institutionalisierung der Lehranalyse gefunden hat, so kann hieraus nur gefolgert werden, dass die Lehranalyse einer therapeutischen Analyse inhaltlich und methodisch weitgehend entspricht. Ob die Verarbeitung eigener Konflikte des Analysanden Hauptziel oder beabsichtigte Nebenwirkung ist, macht keinen Unterschied. Diese Gleichstellung wird auch durch einen kursorischen Blick in die psychotherapeutische Literatur belegt. Zum Teil wird dem Terminus Lehranalyse sogar nur eine Schutzfunktion beigemessen, die es dem Kandidaten erlaube, seine eigene Analyse,

60

"obwohl auch als therapeutische gedacht, vor der Öffentlichkeit als berufsmäßige Ausbildungsverpflichtung und nicht als Heilbehandlung zu deklarieren. (...) Ziel und Zweck unterscheiden sich prinzipiell nicht von jeder anderen therapeutischen Analyse, es sei denn durch den höheren Grad der Vollständigkeit, welche von ihr erwartet werden muß (Condrau). Inzwischen ist die Lehranalyse zu einem unabdingbaren Bestandteil jeder analytischen Psychotherapie geworden...Dabei geht es nicht lediglich um die Erlernung und Aneignung technischer Methoden, sondern um die eigene Wesenserhellung, der sich jedermann unterziehen sollte, um anderen Menschen in deren neurotischer Engnis helfen zu können. Die Auffassung, wonach die Lehranalyse grundsätzlich nichts anders sei als eine therapeutische Analyse, wurde bereits früh von S. Ferenczi vertreten" (Brenner in Stumm/Fritz: Wörterbuch der Psychotherapie, 2. Aufl. 2009, "Lehranalyse").

61

Als Synonym für Lehranalyse wird auch der Begriff der Lehrtherapie verwendet (Stumm/Fritz: Wörterbuch der Psychotherapie, 2. Aufl. 2009, S. 402 f.; vgl. auch § 6 Abs. 2 Nr. 2 Psychotherapiegesetz der Republik Österreich), welches ebenfalls auf den engen Zusammenhang zwischen Lehranalyse und "gewöhnlicher" Therapie verweist.

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In ihrem Lehranalytiker-Analysanden-Verhältnis begegnen sich die Parteien damit keinesfalls als aktive und künftige Therapeuten auf Augenhöhe. Abgesehen vom Wissens- und Erfahrungsvorsprung des Lehranalytikers, den jedes Arzt-Patienten, aber auch Lehrer-Schüler-Verhältnis auszeichnet, geht es vor allem um die Assoziationen, Erfahrungen und seelischen Dynamiken des Analysanden, der sich dem Analytiker einseitig und in intimster Weise öffnet, ohne dass der Analytiker ihn gleichermaßen an seinem eigenen Erleben teilhaben lässt. Der wie ein Therapeut dem Abstinenzgebot verpflichtete Lehranalytiker wendet dieselbe Methode wie bei einer Psychotherapie in Form der beschriebenen freien Assoziation des Analysanden und der gleichschwebenden Aufmerksamkeit des Analytikers an. Somit wird das Persönlichkeitsrecht des Analysanden in identischer Weise von den ihn betreffenden Aufzeichnungen tangiert, wie bei einem Patienten.

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Hieraus ergibt sich, dass bei der Lehranalyse der Schutzzweck der Rechtsprechung zum Arzt-Patienten-Verhältnis, vorliegend zum Einsichtsrecht in Aufzeichnungen, aber letztlich auch zum dahinter stehenden Vorwurf, dass die Lehranalyse nicht lege artis durchgeführt wurde und bei der Klägerin zu Schäden geführt hat, eine Gleichbehandlung gebieten. Das Einsichtsrecht dient zwar - ähnlich wie die ärztliche Dokumentationspflicht - nicht in erster Linie dazu, mögliche Behandlungsfehler zu dokumentieren, dies schließt aber nicht ein berechtigtes Interesse aus, vorhandene Behandlungsunterlagen und Aufzeichnungen, in die ein Einsichtsrecht besteht, auf Fehler zu überprüfen.

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Definiert man psychotherapeutische Fehler neben der unangemessenen Durchführung von Diagnostik oder Therapie oder einer falschen Indikationsstellung unter Verstoß gegen anerkannte Richtlinien bzw. aktuelle Standards allgemein als Missachtung der Grundregeln des therapeutischen Verhaltens dem Patienten gegenüber (vgl. nur Managementhandbuch für Psychotherapie, zitiert bei Medau/Jox/Dittmann u.a., Eine Pilotstudie zum Umgang mit Fehlern in der Psychotherapie - Therapeuten berichten aus der Praxis, in: Psychiat. Prax 2012, 39, S. 326, 327), dann können einem Lehranalytiker auch in einer Lehranalyse Therapiefehler unterlaufen (z.B. in Form eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot) und der Lehranalysand kann, auch wenn er nicht unter einer seelischen Störung mit Krankheitswert gelitten hat und mutmaßlich psychisch stabiler ist, ähnliche Schäden erleiden wie der Patient bei einer Psychotherapie. Ob dies der Fall gewesen ist, wie die Klägerin behauptet, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

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Keine Rolle spielt es, dass die Lehranalyse nicht von den Krankenkassen bezahlt wird. Die Einordnung eines Vertrages nach dem bürgerlichen Recht ist von dem auf die Krankenkassen anzuwendenden Recht unabhängig. Auch medizinisch nicht indizierte kosmetische Operationen sind Behandlungsverträge nach dem BGB, auf die das Arzthaftungsrecht Anwendung findet (so z.B. OLG Köln, Beschluss vom 21.08.1997, Az. 5 W 58/87, zitiert nach juris), ohne dass es hierbei auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten durch die Krankenkasse ankommt.

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Schließlich widerspricht auch nicht die steuerrechtliche Einordnung der Lehranalyse als Lehrtätigkeit des Analytikers dieser Analogie. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der vertraglichen Haftung keine Bindungswirkung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs besteht, geht es bei der steuerrechtlichen Bewertung der Einkünfte um die schwerpunktmäßige Qualifizierung der Tätigkeit. Die hier getroffene Analogie zum Arzt-Patientenverhältnis leitet sich aus dem gewollten und damit stets auch gegebenen therapeutischen Nebenzweck ab, der ein entsprechendes Schutzinteresse des Analysanden begründet.

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Im Ergebnis geltend damit für die Lehranalyse dieselben Grundsätze der Rechtsprechung zum Einsichtsrecht des Patienten wie bei der therapeutischen Psychoanalyse.

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3. Die Klägerin hat unstreitig ein Einsichtsrecht in die handschriftlichen Unterlagen der Beklagten, soweit diese objektive Befunde, Diagnosen oder Therapiemaßnahmen betreffen. Auch Aufzeichnungen und Bewertungen mit einem subjektiven Einschlag sind nicht kategorisch von der Einsichtnahme ausgeschlossen (a.). Zwar kann der Therapeut dem Einsichtsrecht des Patienten sein eigenes Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG entgegenhalten. Im Rahmen der zu findenden praktischen Konkordanz der beiderseitigen Grundrechtsbetroffenheit hat aber eine Interessenabwägung über den Umfang der Einsichtnahme in subjektive Inhalte im Einzelfall zu erfolgen. Naturgemäß kann nur der Analytiker selbst prüfen, welche konkreten Inhalte den absolut geschützten Bereich seiner Persönlichkeit betreffen. Nach dem gewöhnlichen Inhalt möglicher Gesprächsprotokolle einer Psychotherapie können jedoch abstrakt gewisse Teile beschrieben werden, für die jedenfalls ein Einsichtsrecht besteht bzw. die umgekehrt einer Einsicht entzogen sind (b).

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a. Der Einsichtsanspruch eines Patienten war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anfänglich auf objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen beschränkt. Subjektive Wertungen des Arztes, seine persönlichen Eindrücke bei Gesprächen mit dem Patienten, alsbald aufgegebene erste Verdachtsdiagnosen oder Bemerkungen zu einem querulatorischen Verhalten des Patienten wurden vom Einsichtsrecht nicht erfasst (BGH, Urteil vom 23.11.1982, VI ZR 222/79, zitiert nach juris, Tz. 16; vgl. in Abgrenzung dazu auch Urteil vom 23.11.1982, VI ZR 177/81, zitiert nach juris). Diese Einschränkung hat der Bundesgerichtshof insbesondere damit begründet, dass die Verpflichtung eines Vertragspartners, dem anderen seine gesamten im Zuge der Abwicklung des Vertragsverhältnisses gemachten Aufzeichnungen jederzeit offenzulegen, dem Rechtsverkehr eher fremd ist (BGH, aaO. Rn. 23). Zudem stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, dass Vertragsbeziehungen eine persönliche Komponente haben (BGH, aaO., Rn. 24). Diese persönliche Komponente sei jeder ärztlichen Tätigkeit, insbesondere im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie, wesenseigen (BGH, aaO., Rn. 24). Somit bildete hinsichtlich der subjektiven Bestandteile ärztlicher Unterlagen das eigene verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Arztes eine (absolute) Schranke des Einsichtsrechts. Danach war aus der Natur des psychiatrischen oder psychotherapeutischen Krankenverhältnisses im Interesse des Arztes und seinem spezifischen persönlichen Engagement als prägender Bestandteil der Therapie, im Interesse in die Krankengeschichte einbezogener Dritter und im therapeutischen Interesse des Patienten selbst das Einsichtsrecht in Krankenunterlagen grundsätzlich beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1982, Az. VI ZR 177/81, zitiert nach juris, Leitsatz).

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Mit Urteil vom 6. Dezember 1988 (VI ZR 76/88, zitiert nach juris Tz. 6, 8) hat der Bundesgerichtshof allerdings klargestellt, dass das Einsichtsrecht in psychotherapeutische Krankenunterlagen und Gesprächsprotokolle, insbesondere wenn ein therapeutischer Vorbehalt im Interesse der Gesundheit des Patienten vorgebracht wird, nicht "auf Null reduziert" sei (aaO. Tz. 8). Vielmehr reichten wegen des grundsätzlich auch dem psychisch Kranken zustehenden, aus dem Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde sich ergebenden Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte pauschale Behauptungen des Arztes, therapeutische Bedenken stünden der Eröffnung der Krankenunterlagen entgegen, nicht aus, die Einsicht zu verweigern, "selbst wenn es um den sensiblen Bereich der nicht objektivierten Befunde gehe" (aaO. Tz. 10). Soweit es allerdings nicht den therapeutischen Vorbehalt betrifft, sondern Hinderungsgründe, die in der persönlichen Einbringung des Arztes oder dritter Personen bestehen, hat der Bundesgerichtshof dem Arzt allerdings einen geringeren Substantiierungsgrad zugestanden (aaO.). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 16. September 1998 (1 BvR 1130/98, zitiert nach juris Tz. 10) als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet, dabei jedoch hervorgehoben, dass die Zivilgerichte die Grundrechtspositionen von Patient und Arzt in jedem Einzelfall abzuwägen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der jeweiligen Arzt-Patienten-Beziehung eine Entscheidung über die Aushändigung von Krankenunterlagen, auch soweit diese nicht objektivierte Befunde einer psychiatrischen Behandlung enthalten, zu treffen hätten (aaO.). In dem Kammerbeschluss vom 9. Januar 2006 (2 BvR 443/02, zitiert nach juris) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass auch im privatrechtlichen Arzt-Patienten-Verhältnis eine pauschale Beschränkung des Akteneinsichtsrechts auf sogenannte objektive Befunde nicht in Betracht kommt (aaO., Tz. 37). Vielmehr sind auch bewertungsabhängige subjektive Beurteilungen des Arztes oder Therapeuten nicht notwendigerweise durchweg von der Art, dass sie einen unzulässigen Einblick in die Persönlichkeit des Behandelnden geben, und ihre Offenlegung daher dessen Persönlichkeit berühren könnte (BVerfG, aaO. Rn. 39; vgl. noch weiter gehend aus der Literatur Marschner/Zinkler, Das Recht auf Einsicht in psychiatrische Krankenunterlagen - rechtlich umfassend und therapeutisch sinnvoll, R & P, 2011, 3 (4); Hinne, NJW 2005, 2270, 2271).

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Das Argument der Beklagten, ihre Aufzeichnungen seien insgesamt subjektiven Inhalts und als solche zwingend von ihren Persönlichkeitsrecht vor einer Einsichtnahme geschützt, trägt damit nicht. Sofern subjektive - letztlich aber professionelle - Feststellungen und Bewertungen der Beklagten in erster Linie die Klägerin betreffen und über den analytischen Filter hinaus keinen Einblick in ihre Persönlichkeit geben, berührt eine Einsicht der Klägerin ihr Persönlichkeitsrecht nicht.

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Auch den mit der Gewährung des Einsichtsrechts verbundenen Aufwand kann die Beklagte dem Einsichtsrecht ebenso wenig entgegenhalten wie die ursprüngliche Annahme, die Aufzeichnungen blieben insgesamt privat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Januar 2006 - 2 BvR 443/02, zitiert nach juris, Tz. 45).

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b. Allgemein kommt bei der Interessenabwägung dem Informationsinteresse des Patienten grundsätzlich ein erhebliches Gewicht zu, weil ärztliche Krankenunterlagen den Patienten unmittelbar in seiner Privatsphäre betreffen und er wegen der möglichen erheblichen Bedeutung der in solchen Unterlagen enthaltenen Informationen für seine selbstbestimmten Entscheidungen generell ein geschütztes Interesse daran hat zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde, welche Daten sich dabei ergeben haben und wie man die weitere Entwicklung einschätzt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.01.2006, 2 BvR 443/02, zitiert nach juris, Rn. 26). Dies gilt für Informationen über die psychische Verfassung sogar in gesteigertem Maße (BVerfG, aaO.).

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Der hier zum Ausdruck kommende und im Laufe der Jahre von der Gesetzgebung und Rechtsprechung anerkannte hohe Schutz des Patienten geht allerdings nicht soweit, nunmehr das Persönlichkeitsrecht des Therapeuten bei der Abwägung als völlig nachrangig zu betrachten mit der Folge, dass auch in persönlichste Gedanken des Therapeuten Einsicht gewährt werden müsste. Auch die von der Klägerin ins Feld geführten Änderungen in den letzten Jahren im Betreuungsrecht, die Kodifizierung der Patienten(informations)rechte oder europarechtliche Entwicklungen zum Informationsanspruch können das vom Grundgesetz und der Europäischen Grundrechtecharta geschützte und damit höherrangige Persönlichkeitsrecht des Therapeuten nicht verdrängen. Nichts anderes kann für eine Lehranalyse gelten. Hier wiegt das Einsichtsrechts der Analysandin insoweit sogar weniger stark, als die Aufzeichnungen primär kein Behandlungsgeschehen betreffen und weitergehende Behandlungsentscheidungen erleichtern sollen. Dagegen ist in Bezug auf die Schilderung der die Klägerin betreffenden seelischen Vorgänge das Betroffenheits- und Einsichtsinteresse identisch im Vergleich zu einem Arzt-Patienten-Verhältnis. Das gleiche gilt für die - soweit dies möglich ist - beabsichtigte und durchaus legitime Überprüfung der Unterlagen auf Zeichen eines Fehlverhaltens, durch das bei der Klägerin der behauptete Gesundheitsschaden hervorgerufen wurde.

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c. Dem Einsichtsrecht vollständig entzogen sind nach den vorstehenden Grundsätzen die höchstpersönliche Aufzeichnungen des Analytikers zur eigenen "Therapiehygiene", über die eigenen Assoziations- und Denkprozesse, beispielsweise im Spiel von Übertragung und Gegenübertragung, soweit dadurch ihre eigenen Erlebnisse, Erfahrungen und das eigene Unterbewusste oder ihre Denkweise erkennbar wird. Diese Aufzeichnungen sind nach der vorzitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer therapeutischen Gesprächstherapie für eine Einsichtnahme durch den Patienten tabu und es sind keine Interessen erkennbar, die bei der Lehranalyse zu einem anderen Ergebnis führen würden.

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Allerdings führt die Behauptung der Beklagten, ihre Aufzeichnungen enthielten ausschließlich derartige, ihre eigene Persönlichkeit betreffende Angaben, nicht zu einer Abweisung des Einsichtsbegehrens in Gänze. Auch wenn ihre Substantiierungspflicht gering ist, ist dem Senat eine Plausibilitätskontrolle dieser Behauptung mangels eigener Einsichtnahme nicht möglich. Ausreichend für die Verurteilung zur Einsicht ist, dass die Gesprächsnotizen über eine Gesprächstherapie zumindest abstrakt und theoretisch subjektive Notizen zum Gesprächsablauf, zu Äußerungen der Klägerin und ihrem Befinden sowie professionelle Bewertungen der Beklagten, die keinen Einblick in ihre geschützte Persönlichkeit geben, enthalten können. Nach den privatgutachterlichen Feststellungen von Prof. Dr. B. (Ziff. 6, Bl. 256 d.A.) enthalten die "Gedächtnisstützen" des Therapeuten über die Gesprächstherapie in der Regel

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- Mitteilungen des Patienten aus seiner Biographie,

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- seine Träume und andere rein seelische Erlebnisse sowie

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- deren Verknüpfung mit de[n] Behandlungsbeziehungen und

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- die aktuelle Lebenssituation und deren Veränderungen.

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Wenn der Lehranalysand die Methode der Therapie am eigenen Leibe lernen soll und der Analysand daher methodenrein arbeitet, dann ist es aus Sicht des Senats naheliegend, dass die Gedächtnisstützen der Beklagten aus der Lehranalyse unabhängig von der fehlenden Dokumentationspflicht auch Informationen der genannten bzw. ähnlicher Art, den Analysanden betreffend enthalten. Wenn die Notizen nach dem Vorbringen der Beklagten gerade auch dazu dienen sollen, ihre eigenen inneren Prozesse als Analytikerin von denen der Analysanden zu trennen, ist es unwahrscheinlich, dass das Ergebnis dieses Prozesses in der Aufzeichnung bereits vorweggenommen ist, indem sie sich nur auf Angaben der Beklagten beschränken.

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Notfalls muss die Beklagte den Großteil, wenn nicht alle Inhalte der Aufzeichnungen schwärzen. Sie allein kann und muss vor dem Hintergrund der Verurteilung zur Einsichtsgewährung und der genannten Grundsätze entscheiden, ob und welche Passagen unter den absoluten Schutz ihres Persönlichkeitsrechts fallen oder nicht. Eine mögliche Missbrauchsgefahr muss entgegen der Ansicht der Klägerin nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs hingenommen werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Januar 2006 - 2 BvR 443/02, zitiert nach juris, Tz. 33; BGH, NJW 1983, 328 [BGH 23.11.1982 - VI ZR 222/79]; LG Münster, Urteil vom 16. August 2007 - 11 S 1/07, NJW-RR 2008, 441, 442).

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3. Die Klägerin hat auch die Kosten der Einsichtnahme einschließlich der Schwärzung zu tragen. Gemäß § 811 Abs. 2 S. 1 BGB hat die Kosten der Vorlage, mithin auch der Kopie, derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Dies beinhaltet auch die Kosten der Schwärzung, denn das Einsichtsrecht erstreckt sich nur auf den übrigen teil (ebenso LG Frankfurt, Urteil vom 16. August 2007 - 11 S 1/07).

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III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1; §§ 709, 708 Nr. 10, 711; § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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1. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung der Klägerin bezüglich des Herausgabeanspruchs war die Höhe nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Herausgabe der Unterlagen im Kopie einschließlich der Prüfung des Persönlichkeitsrechts der Beklagten und der Schwärzung der sie betreffenden Angaben zu schätzen (vgl. zur Auskunftsklage BGH, VersR 95, 314[BGH 24.11.1994 - GSZ - 1/94]).

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2. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da höchstrichterlich bislang nicht entschieden ist, ob eine Lehranalyse einer therapeutischen Analyse in Bezug auf den Umfang der Herausgabepflicht von Aufzeichnungen des Analytikers gleichzusetzen ist.

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3. Der Streitwert für die Berufungsinstanz bemisst sich bezüglich der zunächst erhobenen Stufenklage auf Auskunft und Versicherung deren Richtigkeit an Eides statt und sodann Zahlung gemäß § 44 GKG nach dem höheren Wert der von der Klägerin insgesamt mit 78.500 € bezifferten Leistung (vgl. Zöller/Herget, 29. Aufl., § 3 ZPO Stichwort "Stufenklage" m.w.N.). Nach Teilrücknahme der Leistungsklage und des Antrags auf Verurteilung zur Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt im Termin am 10. Dezember 2012 addiert sich der Streitwert für die Berufung der Klägerin aus ihrer Beschwer im Hinblick auf das unbegrenzte Einsichtsverlangen (a) und für die Berufung der Beklagten nach dem Wert ihres Abwehrinteresses des gekürzten Einsichtsverlangens (b) (zu den unterschiedlichen Interessen der Parteien bei Auskunftsklagen vgl. Zöller/Herget, 29. Aufl., § 3 ZPO Stichwort "Auskunft" m.w.N.).

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a. Der Beschwerdewert der Berufung der Klägerin bestimmt sich gemäß § 3 ZPO nach ihrem Interesse für die begehrte Einsicht ohne Schwärzung. Das Auskunfts- bzw. Einsichtsrecht insgesamt, d.h. ihr Angriffsinteresse, wird mit einem Teilwert des Hauptinteresses bemessen, wobei zu berücksichtigen ist, inwiefern die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Klägerin von der Auskunft der Beklagten abhängt. Ausgehend von dem geltend gemachten Leistungsanspruch von rund 80.000 € bewertet der Senat ebenso wie das Landgericht den Auskunftsanspruch mit 1/10 (vgl. Zöller/Herget, 29. Aufl., § 3 ZPO Stichwort "Auskunft" bzw. "Stufenklage" m.w.N.), denn der Zusammenhang zwischen Auskunft und Durchsetzbarkeit der Ansprüche ist relativ gering. Die Klägerin hat ihren Anspruch der Höhe nach bereits beziffert, die Einsicht in die Therapieunterlagen dient damit nur der Prüfung, ob sich hieraus ein Therapiefehler zur Begründung des Anspruchsgrundes ergibt. Ob ein Fehler vorliegt, oder dies aus den Unterlagen überhaupt erkannt werden kann, steht in keiner Weise fest. Da die Klägerin in erster Instanz obsiegt hat, betrifft ihre Beschwer nur noch die Frage der - im Umfang allerdings unbekannten - Schwärzung. Der Berufungswert ist daher mit einem weiteren Teilwert im Umfang ihres erstinstanzlichen Unterliegens von 20 % zu bemessen und wird vom Senat daher auf 1.600 € bestimmt.

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b. Der Streitwert für die Berufung der Beklagten bezieht sich nach § 3 ZPO auf ihr Abwehrinteresse, d.h. den Aufwand an Zeit und Kosten, der für sie mit der Auskunfterteilung verbunden ist. Die Beklagte kann diesen Anspruch, der Herausgabe der Gesprächsunterlagen einschließlich der Prüfung und Schwärzung der ihre Persönlichkeitsrechte betreffende Inhalte nur höchstpersönlich erfüllen. Die Kosten dafür werden von der Klägerin getragen. Bei der Bemessung der Beschwer kann der eigene Zeitaufwand der Beklagten nach dem JVEG mit einem Satz von maximal 17 € pro Stunde (§ 22 JVEG) bewertet werden (Zöller/Herget, 29. Aufl., § 3 Stichwort "Auskunft" m.w.N.). Der Gesamtaufwand wird vom Senat mit 1.000 € geschätzt, so dass der addierte Streitwert beider Berufungen ab dem 11. Dezember 2012 insgesamt 2.600 € beträgt.

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4. Bei der Kostenentscheidung war ausgehend von der vom Landgericht zutreffend nach § 92 ZPO bemessenen Quote des Obsiegens und Unterliegens in der Sache von 20:80 die Teilrücknahme der Berufung bezüglich der Leistungsklage und der Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu berücksichtigen. Insoweit ergibt sich die Kostenquote aus dem Verhältnis der Mehrkosten, die auf den zurück genommenen Betrag entfallen, zu den tatsächlich entstandenen Kosten (ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 3. September 2007 - 1 W 37/07, zitiert nach juris m.w.N.). Die tatsächlich entstandenen Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich nach einem Gebührenwert von 78.500 € und belaufen sich auf rund 9.400 € (ohne Steuern und Nebenkosten). Hätte die Klägerin die zurückgenommenen Anträge nicht gestellt, wären die Kosten und Gebühren sogleich nach einem Streitwert von 2.600 € zu berechnen gewesen und hätten ohne Steuern und Nebenkosten rund 1.100 € betragen. Die auf den zurückgenommenen Teil fallenden Mehrkosten von ca. 8.300 € trägt die Klägerin ebenso wie ihren fiktiven Anteil von 20 % nach dem geringeren Streitwert in Höhe von rund 280 €. Die Summe von Mehrkosten und Kosten des fiktiven Unterliegens steht zu den genannten tatsächlichen Kosten in einem Verhältnis von 91:9, so dass die Beklagte von den tatsächlichen Kosten des Berufungsverfahrens im Ergebnis auch nur 9 % zu tragen hat.