Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.01.2013, Az.: 7 W 7/13

Zivilprozessuale Erklärungspflicht; strafprozessuales Schweigerecht

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
25.01.2013
Aktenzeichen
7 W 7/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 64509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 03.01.2013 - AZ: 3 O 287/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Umstand, dass der Beklagte sich durch die im Zivilverfahren nach § 138 ZPO gebotene Einlassung zur Sache in dem gegen ihn wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren belasten könnte, rechtfertigt nicht die von ihm beantragte Aussetzung des Zivilverfahrens nach § 149 ZPO.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Nichtaussetzungsbeschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 3. Januar 2013 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 16. Januar 2013 zurückgewiesen.

Gründe

Der Umstand, dass der Beklagte sich durch die im Zivilverfahren nach § 138 ZPO gebotene Einlassung zur Sache in dem gegen ihn wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren belasten könnte, rechtfertigt nicht die von ihm beantragte Aussetzung des Zivilverfahrens nach § 149 ZPO (vgl. LG Dortmund, Beschl. v. 06.12.2007 - 2 O 379/07; LAG Köln, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 Ta 327/08 -).