Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.01.2013, Az.: 7 W 7/13
Zivilprozessuale Erklärungspflicht; strafprozessuales Schweigerecht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 25.01.2013
- Aktenzeichen
- 7 W 7/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 64509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG - 03.01.2013 - AZ: 3 O 287/12
Rechtsgrundlagen
- § 138 ZPO
- § 149 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der Umstand, dass der Beklagte sich durch die im Zivilverfahren nach § 138 ZPO gebotene Einlassung zur Sache in dem gegen ihn wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren belasten könnte, rechtfertigt nicht die von ihm beantragte Aussetzung des Zivilverfahrens nach § 149 ZPO.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Nichtaussetzungsbeschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 3. Januar 2013 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 16. Januar 2013 zurückgewiesen.
Gründe
Der Umstand, dass der Beklagte sich durch die im Zivilverfahren nach § 138 ZPO gebotene Einlassung zur Sache in dem gegen ihn wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren belasten könnte, rechtfertigt nicht die von ihm beantragte Aussetzung des Zivilverfahrens nach § 149 ZPO (vgl. LG Dortmund, Beschl. v. 06.12.2007 - 2 O 379/07; LAG Köln, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 Ta 327/08 -).
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