Abschnitt 4 IN-FördErl - Bewilligungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovationsnetzwerken
- Redaktionelle Abkürzung
- IN-FördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77300
4.1 Gefördert werden Vorhaben in der SER und der ÜR gemäß Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2021/1060. Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
Der Zuwendungsempfänger (Betreiber) und die Mehrzahl der Partner müssen eine Betriebsstätte oder einen Sitz in Niedersachsen haben.
Im Fall eines Konsortiums müssen der leitende Konsortialpartner und die Mehrzahl der Konsortialpartner eine Betriebsstätte oder einen Sitz in Niedersachsen haben.
4.2 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen für die Förderung von Innovationsnetzwerken sind
4.2.1 gemäß Nummer 2.1.1:
das Innovationsnetzwerk muss ein innovatives Thema entwickeln oder weiterentwickeln, das mindestens einem Stärke- und Spezialisierungsfeld der RIS3-Strategie zugeordnet werden kann,
die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Innovationsnetzwerks müssen gemäß Artikel 27 Abs. 3 AGVO grundsätzlich mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden,
Entgelte für die Nutzung von Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsnetzwerks müssen gemäß Artikel 27 Abs. 4 AGVO dem Marktpreis entsprechen oder die Kosten widerspiegeln,
für eine Förderung in der SER gilt außerdem, dass das Netzwerk aus mindestens 15 Partnern, davon mindestens zehn privaten Unternehmen, bestehen muss, die eine Betriebsstätte oder einen Sitz in Niedersachsen haben und
für eine Förderung in der ÜR gilt außerdem, dass das Netzwerk aus mindestens vier Partnern bestehen muss, die eine Betriebsstätte oder einen Sitz in Niedersachsen haben;
4.2.2 gemäß Nummer 2.1.2:
das Innovationsnetzwerk muss Themen realisieren, die Netzwerkaktivitäten in der Übergangsregion initiieren und forcieren und
das Netzwerk muss zum Zeitpunkt der Bewilligung aus mindestens vier Innovationsintermediären bestehen, die in der Übergangsregion ansässig sind.
4.3 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projektes im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.4 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
4.4.1 fachliche Qualitätskriterien
Ausgangslage und Ziele,
Qualität des Umsetzungskonzepts,
Ziele i. S. der niedersächsischen RIS3-Strategie;
4.4.2 regionale Qualitätskriterien
regionale Entwicklung,
Kooperation,
grenzüberschreitende Zusammenarbeit,
Zusatzkriterium Modellhaftigkeit;
4.4.3 Qualitätskriterien i. S. der Querschnittsziele
Gleichstellung,
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,
nachhaltige Entwicklung,
Gute Arbeit.
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 341)