Abschnitt 5 IN-FördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovationsnetzwerken
- Redaktionelle Abkürzung
- IN-FördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77300
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Bei einer Förderung in der SER beträgt die Förderung aus EFRE-Mitteln maximal 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 150 000 EUR pro Jahr. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung mindestens 50 000 EUR pro Förderjahr betragen.
5.3 Bei einer Förderung in der ÜR beträgt die Förderung aus EFRE-Mitteln maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 150 000 EUR pro Jahr. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung mindestens 30 000 EUR pro Förderjahr betragen.
5.4 Der in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannte Beihilfebetrag darf im Fall einer Förderung gemäß De-minimis-Verordnung nicht überschritten werden.
5.5 Zuwendungsfähig sind nur die beim Betreiber anfallenden Ausgaben zur Durchführung des Netzwerkmanagements, z. B. Personal- und Sachausgaben (Reisekosten, Honorare für externe Experten, Werbemaßnahmen etc.). Ausgaben der Netzwerkpartner sind nicht förderfähig.
Die Abrechnung der Personalausgaben als vereinfachte Kostenoption i. S. des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird im Bezugserlass zu b in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
Alle sonstigen zuwendungsfähigen Ausgaben werden durch eine Restkostenpauschale gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 40 % abgegolten.
5.6 Der Bewilligungszeitraum muss mindestens ein Jahr betragen.
Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 beträgt der Bewilligungszeitraum bis zu drei Jahren; eine erneute Antragstellung ist möglich.
Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.2 beträgt der Bewilligungszeitraum bis zu drei Jahren. Eine erneute Antragstellung ist möglich, in diesem Fall kann die Dauer des Folgeprojektes bis zu ein Jahr betragen.
5.7 Die VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 341)