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  • ab 29.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 IN-FördErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovationsnetzwerken
Redaktionelle Abkürzung
IN-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77300

3.1 Zuwendungen dürfen ausschließlich der juristischen Person bewilligt werden, die das Netzwerk betreibt und die für die Funktion als Betreiber von den Netzwerkpartnern schriftlich autorisiert ist.

Betreiber und damit Zuwendungsempfänger kann auch ein Konsortium sein, an dem mehrere Konsortialpartner beteiligt sind. Einer der Konsortialpartner übernimmt die Leitung des Konsortiums. Dieser kann die Zuwendungen im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an seine Konsortialpartner weiterleiten.

3.2 Für eine Förderung nach Nummer 2.1.1 gilt, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung gewährt werden darf.

Für eine Förderung nach Nummer 2.1.2 gilt, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, keine Förderung gewährt werden darf.

3.3 Für Förderungen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 gilt, dass: Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen sind.

Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 3 bis 5 AGVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 341)