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  • ab 29.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 IN-FördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovationsnetzwerken
Redaktionelle Abkürzung
IN-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77300

6.1 Der Bezugserlass zu a ist unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Er ersetzt die ANBest-P und ANBest-Gk. Vom Bezugserlass zu a abweichende Regelungen sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 des Bezugserlasses zu a ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu achten. Dazu zählen:

  • die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

  • die Gleichstellung von Frauen und Männern,

  • die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive,

  • die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlechts, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung,

  • die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung,

  • das Pariser Klimaabkommen und

  • der Grundsatz "der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" (Do no significant harm principle [DNSH]).

Darüber hinaus ist die "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache Nr. 343/13 zu achten.

6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns wird der Bezugserlass zu a gegenüber dem Zuwendungsempfänger für verbindlich erklärt.

6.5 Soweit die Zuwendung auf der Grundlage der AGVO erfolgt, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen des Kapitels I (z. B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und des Kapitels II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die jeweiligen besonderen Voraussetzungen des Artikels 27 AGVO.

Soweit die Zuwendung eine staatliche Beihilfe darstellt und auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung erfolgt, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsbehörde das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch, prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 341)