IN-FördErl,NI - Innovationsnetzwerke-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovationsnetzwerken

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovationsnetzwerken
Redaktionelle Abkürzung
IN-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77300

Erl. d. MW v. 04.07.2024 - 30-32872-9100 -

Vom 4. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 341)

- VORIS 77300 -

Bezug:a)RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
- VORIS 64100 -
b)RdErl. d. MB v. 13.07.2022 (Nds. MBl. S. 976)
- VORIS 64100 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Anlage

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 341)

Abschnitt 1 IN-FördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovationsnetzwerken
Redaktionelle Abkürzung
IN-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77300

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) Zuwendungen für die Errichtung, den Betrieb und die Qualifizierung ausgewählter Innovationsnetzwerke.

Ziel der Förderung ist die Erhöhung der Innovationskraft durch die Mitwirkung in leistungsfähigen niedersächsischen Innovationsnetzwerken.

Durch die Qualifizierung der Netzwerke, die Themen innerhalb der Stärke- und Spezialisierungsfelder der niedersächsischen "Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung (RIS3)" vorantreiben, sollen die Wissensbildung und der Wissens- und Technologietransfer gestärkt sowie die intensive Zusammenarbeit der Wirtschaft untereinander und mit der Wissenschaft ausgebaut und dadurch die Regionen auf Grundlage ihrer jeweiligen regionalen Stärken unterstützt werden. Im Rahmen der Netzwerktätigkeit soll eine Erhöhung der Anzahl der Projektpartner angestrebt werden.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024),

  • der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74), geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024),

  • für die EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -,

  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden AGVO -,

  • der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,

  • der Bekanntmachung des Koordinierungsausschusses der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 13. Dezember 2022 (BAnz AT 16.01.2023 B1) - soweit GRW-Mittel eingesetzt werden -,

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 341)

Abschnitt 2 IN-FördErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovationsnetzwerken
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77300

2.1 Gegenstand der Förderung ist der Betrieb, d. h. das Netzwerkmanagement einschließlich Qualifizierung und Weiterentwicklung, von Innovationsnetzwerken in Niedersachsen. Gefördert werden sowohl neue als auch bereits bestehende Netzwerke.

2.1.1 Innovationsnetzwerke meint hier "Innovationscluster" i. S. von Artikel 2 Abs. 92 AGVO und damit Einrichtungen oder organisierte Gruppen von unabhängigen Partnern (z. B. innovative Unternehmensneugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, Zentren für digitale Innovation, gemeinnützige Einrichtungen sowie andere miteinander verbundene Wirtschaftsbeteiligte), die beispielsweise durch digitale Mittel, die gemeinsame Nutzung und/oder Förderung der gemeinsamen Nutzung von Anlagen, den Austausch von Wissen und Know-how und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung, Informationsverbreitung und Zusammenarbeit unter den Unternehmen und anderen Einrichtungen des Innovationsclusters die Innovationstätigkeit und neue Arten der Zusammenarbeit anregen sollen.

Gefördert werden Aktivitäten des Netzwerkmanagements gemäß Artikel 27 Abs. 8 Buchst. a bis c AGVO in den Regionenkategorien ÜR und SER. Dazu zählen

  1. a)

    die Betreuung des Innovationsnetzwerks zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen,

  2. b)

    Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationsnetzwerk zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsnetzwerks zu erhöhen,

  3. c)

    die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsnetzwerks, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und transnationale Zusammenarbeit.

Das schließt auch Kooperationen zu innovativen Themenstellungen u. a. mit regionalen Forschungseinrichtungen ebenso wie Maßnahmen zur Internationalisierung im Hinblick auf die Stärkung niedersächsischer Unternehmen bezüglich internationaler Kontakte, der Vermarktung oder zur Gewinnung der benötigten Fachkräfte vor dem Hintergrund des demografischen Wandels mit ein.

2.1.2 Über die in Nummer 2.1.1 genannten Tatbestände hinaus ist in der Regionenkategorie ÜR die Förderung von Netzwerken möglich, deren Ziel es ist, Netzwerkaktivitäten in der ÜR zu initiieren, zu forcieren und somit auch die Phase von Antragstellungen für Förderungen nach Nummer 2.1.1 zu unterstützen.

Die Förderung erfolgt hier im Rahmen der De-minimis-Verordnung.

Themen können sich auf die gesamte ÜR beziehen, aber auch teilregional ausgewählt werden.

Die Aktivitäten sind insbesondere auf folgende Ziele auszurichten:

  • effektivere Vernetzung und Nutzung von Synergieeffekten vorhandener Akteure,

  • Entwicklung von eigenen regionalen Projekten zu Zukunfts- und Schlüsselthemen sowie deren Umsetzung,

  • Erstellung und Weiterentwicklung von regionalen Innovationsstrategien in der ÜR durch die regionalen Akteure,

  • Entwicklung und Anwendung innovativer Methoden und Strategien für regionales Innovationsmanagement.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Unionsmitteln, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 341)

Abschnitt 3 IN-FördErl - Zuwendungsempfänger

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovationsnetzwerken
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Gliederungs-Nr.
77300

3.1 Zuwendungen dürfen ausschließlich der juristischen Person bewilligt werden, die das Netzwerk betreibt und die für die Funktion als Betreiber von den Netzwerkpartnern schriftlich autorisiert ist.

Betreiber und damit Zuwendungsempfänger kann auch ein Konsortium sein, an dem mehrere Konsortialpartner beteiligt sind. Einer der Konsortialpartner übernimmt die Leitung des Konsortiums. Dieser kann die Zuwendungen im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an seine Konsortialpartner weiterleiten.

3.2 Für eine Förderung nach Nummer 2.1.1 gilt, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung gewährt werden darf.

Für eine Förderung nach Nummer 2.1.2 gilt, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, keine Förderung gewährt werden darf.

3.3 Für Förderungen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 gilt, dass: Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen sind.

Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 3 bis 5 AGVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 341)

Abschnitt 4 IN-FördErl - Bewilligungsvoraussetzungen

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4.1 Gefördert werden Vorhaben in der SER und der ÜR gemäß Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2021/1060. Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

Der Zuwendungsempfänger (Betreiber) und die Mehrzahl der Partner müssen eine Betriebsstätte oder einen Sitz in Niedersachsen haben.

Im Fall eines Konsortiums müssen der leitende Konsortialpartner und die Mehrzahl der Konsortialpartner eine Betriebsstätte oder einen Sitz in Niedersachsen haben.

4.2 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen für die Förderung von Innovationsnetzwerken sind

4.2.1 gemäß Nummer 2.1.1:

  • das Innovationsnetzwerk muss ein innovatives Thema entwickeln oder weiterentwickeln, das mindestens einem Stärke- und Spezialisierungsfeld der RIS3-Strategie zugeordnet werden kann,

  • die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Innovationsnetzwerks müssen gemäß Artikel 27 Abs. 3 AGVO grundsätzlich mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden,

  • Entgelte für die Nutzung von Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsnetzwerks müssen gemäß Artikel 27 Abs. 4 AGVO dem Marktpreis entsprechen oder die Kosten widerspiegeln,

  • für eine Förderung in der SER gilt außerdem, dass das Netzwerk aus mindestens 15 Partnern, davon mindestens zehn privaten Unternehmen, bestehen muss, die eine Betriebsstätte oder einen Sitz in Niedersachsen haben und

  • für eine Förderung in der ÜR gilt außerdem, dass das Netzwerk aus mindestens vier Partnern bestehen muss, die eine Betriebsstätte oder einen Sitz in Niedersachsen haben;

4.2.2 gemäß Nummer 2.1.2:

  • das Innovationsnetzwerk muss Themen realisieren, die Netzwerkaktivitäten in der Übergangsregion initiieren und forcieren und

  • das Netzwerk muss zum Zeitpunkt der Bewilligung aus mindestens vier Innovationsintermediären bestehen, die in der Übergangsregion ansässig sind.

4.3 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projektes im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.4 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

4.4.1 fachliche Qualitätskriterien

  • Ausgangslage und Ziele,

  • Qualität des Umsetzungskonzepts,

  • Ziele i. S. der niedersächsischen RIS3-Strategie;

4.4.2 regionale Qualitätskriterien

  • regionale Entwicklung,

  • Kooperation,

  • grenzüberschreitende Zusammenarbeit,

  • Zusatzkriterium Modellhaftigkeit;

4.4.3 Qualitätskriterien i. S. der Querschnittsziele

  • Gleichstellung,

  • Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,

  • nachhaltige Entwicklung,

  • Gute Arbeit.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 341)