Abschnitt 7 IN-FördErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovationsnetzwerken
- Redaktionelle Abkürzung
- IN-FördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77300
7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und der Bezugserlass zu a, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsbehörde ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und im Kundenportal bereit und hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 des Bezugserlasses zu a Vordrucke vor.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Hinsichtlich der Prüfung der Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit des Vorhabens gilt:
7.6.1 Bei einer Förderung gemäß Nummer 2.1.1 entscheidet die Bewilligungsbehörde unter maßgeblicher Berücksichtigung einer entsprechenden Stellungnahme der Niedersachsen.next GmbH, ob ein Vorhaben einem der Spezialisierungsfelder der niedersächsischen RIS3-Strategie zuzuordnen ist und damit diese Voraussetzung für die Förderfähigkeit erfüllt.
Für die Bewertung der Förderwürdigkeit der beantragten Vorhaben hat die Bewilligungsbehörde die fachliche Stellungnahme der Niedersachsen.next GmbH im Hinblick auf die fachlichen Qualitätskriterien und das Votum des jeweils zuständigen ArL im Hinblick auf die Qualitätskriterien der regionalfachlichen Komponente maßgeblich zu berücksichtigen und die Berücksichtigung zu dokumentieren.
7.6.2 Bei einer Förderung gemäß Nummer 2.1.2 entscheidet die Bewilligungsbehörde, ob ein Vorhaben einem der Spezialisierungsfelder der niedersächsischen RIS3-Strategie zuzuordnen ist und damit diese Voraussetzung für die Förderfähigkeit erfüllt.
Für die Bewertung der Förderwürdigkeit der beantragten Vorhaben hat die Bewilligungsbehörde das Votum des jeweils zuständigen ArL im Hinblick auf die Qualitätskriterien der regionalfachlichen Komponente einzuholen. Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung maßgeblich zu berücksichtigen und die Berücksichtigung zu dokumentieren.
7.7 Über die Bewilligung der Förderanträge entscheidet die Bewilligungsbehörde.
7.8 Über Projektfortgang, -abschluss und -verwertung sind Berichte vorzulegen. Die NBank überwacht die Berichtspflichten (Zwischenbericht, Abschlussbericht, Verwendungsnachweis, Verwertungsbericht), prüft die Berichte auf Vollständigkeit und erstellt einen Prüfbericht ggf. mit Vorschlag zur Einleitung weiterer Schritte (Änderung, Aufhebung etc.). Einzelheiten werden im Bewilligungsbescheid geregelt.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 341)