Abschnitt 5 JAöVwDRdErl - Organisation der Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Durchführungsbestimmungen zur Juristenausbildung in der öffentlichen Verwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- JAöVwDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Die Leitung und die Organisation der Durchführung der Ausbildung bei Verwaltungsbehörden obliegen in der dritten Pflichtstation und in der Wahlstation in den Wahlbereichen "Staats- und Verwaltungsrecht" und "Europarecht" den Oberlandesgerichten (siehe Bezugsbeschluss zu c). Grundsatzfragen über die Gestaltung der Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung werden gemäß Bezugserlass zu a vom MI im Benehmen mit dem MJ geregelt. Im Hinblick auf die Gewinnung von Leitungen von Arbeitsgemeinschaften, die von allen Ressorts unterstützt wird, erfolgt eine koordinierende Unterstützung durch das MI (siehe hierzu auch Bezugserlass zu a). Dies gilt bei Bedarf ebenso für die Gewinnung von Leitungen für die Klausurenkurse und die Gewinnung von Ausbildungsplätzen für die praktische Ausbildung. Darüber hinaus ist bei Zweifeln über die Geeignetheit von Ausbildungsplätzen die Stellungnahme des MI einzuholen.
Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 1. Dezember 2016 (Nds. MBl. S. 1169)