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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 JAöVwDRdErl - Ausbildungszeugnisse

Bibliographie

Titel
Durchführungsbestimmungen zur Juristenausbildung in der öffentlichen Verwaltung
Redaktionelle Abkürzung
JAöVwDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Referendarinnen und Referendare erhalten über ihre Ausbildung am Arbeitsplatz und über ihre Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung Ausbildungszeugnisse gemäß § 35 NJAVO (Anlage 4). Das Zeugnis ist unverzüglich nach Abschluss der Ausbildung dem zuständigen Oberlandesgericht zuzuleiten.

In der Wahlstation ist statt eines Zeugnisses eine Teilnahmebescheinigung zu erteilen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 16. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)