Abschnitt 4 JAöVwDRdErl - Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften
Bibliographie
- Titel
- Durchführungsbestimmungen zur Juristenausbildung in der öffentlichen Verwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- JAöVwDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
In der Arbeitsgemeinschaft sollen die Referendarinnen und Referendare in Ergänzung und Vertiefung der Ausbildung am Arbeitsplatz durch exemplarisches Lernen und Üben an die Arbeitsweise einer Juristin oder eines Juristen in der öffentlichen Verwaltung herangeführt werden. In den Mittelpunkt des Unterrichts sind aktuelle praktische Verwaltungsvorgänge aus den Stoffgebieten des jeweiligen Arbeitsplans (Anlage 3) zu stellen. Die Behandlung schwieriger Rechtsfragen soll nur erfolgen, wenn sie für die verwaltungspraktische Arbeit von Bedeutung sind. Innerhalb der Ausbildungsschwerpunkte soll anhand geeigneter Beispiele auf die interdisziplinären Bezüge des öffentlichen Rechts und auf die zunehmende Bedeutung des europäischen Rechts und der hierfür infrage kommenden Handlungsformen exemplarisch hingewiesen werden.
Geeignete Ausbildungsgegenstände können auch in Gruppenarbeit, Planspielen, Projektstudien o. Ä. vermittelt werden. Jede Referendarin und jeder Referendar soll die Gelegenheit erhalten, einen Aktenvortrag unter examensmäßigen Bedingungen oder ein Referat zu halten. Die Ausbildung kann durch Sonderveranstaltungen wie z. B. eine Seminarwoche oder eine Studienreise, durch Exkursionen, die Teilnahme an Vortragsveranstaltungen, durch Besichtigungen und Besuche anderer Behörden usw. ergänzt werden. Die Sonderveranstaltungen müssen unmittelbare Beziehung zur Tätigkeit der Verwaltung haben und der Ausbildung förderlich sein. Die Referendarinnen und Referendare sind verpflichtet, während der Dauer der Arbeitsgemeinschaft zwei Aufsichtsarbeiten mit einer verwaltungsfachlichen Aufgabenstellung in der dritten Pflichtstation unter examensmäßigen Bedingungen anzufertigen. In der Wahlstation ist von jeder Referendarin und jedem Referendar unter examensmäßigen Bedingungen mindestens ein Aktenvortrag zu halten. Die Vorträge, alle Aufsichtsarbeiten und die Übungsklausuren sind zeitnah zu beurteilen und zu besprechen. Die Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft einschließlich der Klausuren soll etwa eineinhalb Arbeitstage wöchentlich in Anspruch nehmen. Den Referendarinnen und Referendaren ist die Teilnahme an den Klausurenkursen des Landes (vgl. § 33 Abs. 5 NJAVO) zu ermöglichen.
Für die Dauer der Ausbildung bei einer niedersächsischen Verwaltungsbehörde oder Einrichtung werden die Referendarinnen und Referendare vom zuständigen Oberlandesgericht einer Arbeitsgemeinschaft zugewiesen. Einer Arbeitsgemeinschaft sollen mindestens 7 und nicht mehr als 25 Referendarinnen und Referendare angehören. Die Arbeitsgemeinschaft beginnt mit einer einwöchigen Einführung. In der Folgezeit wird die Arbeitsgemeinschaft wöchentlich einmal mit 6 Unterrichtsstunden (45 Minuten) durchgeführt. Die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft geht jedem anderen Dienst vor. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft.
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft erfüllt ihre oder seine Aufgaben im Rahmen der Rechtsvorschriften und der Durchführungsvorschriften zur Juristenausbildung nach Maßgabe der Regelungen durch die Ausbildungsleitung eigenverantwortlich. Die Leitung soll nur Personen übertragen werden, die neben der Befähigung zum Richteramt über pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten sowie über hinreichende Berufserfahrung verfügen. Für jede Arbeitsgemeinschaftsleitung ist eine Vertretungsregelung zu treffen. Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft kann einzelne Fachmodule (z. B. Baurecht, Umweltrecht etc.) auf Dritte mit der Befähigung zum Richteramt übertragen. Die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaft haben sich in diesem Fall mit der oder dem Dritten über die Bewertungen der mündlichen Leistungen der Referendarinnen und Referendare abzustimmen und zu einigen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 16. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)