Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 07.10.2010, Az.: 4 A 144/08

Bildungsgang; Montessori; Montessori-Pädagogik; Schülerbeförderungskosten

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
07.10.2010
Aktenzeichen
4 A 144/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 41038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2010:1007.4A144.08.0A

Amtlicher Leitsatz

Der Unterrichtsgestaltung nach der Lehre Maria Montessoris liegt ein pädagogisches Konzept zugrunde, welches mit seinen didaktischen Besonderheiten im schulischen Angebot einen besonderen pädagogischen Schwerpunkt bildet.

Durch die Möglichkeit des Erwerbs eines Abschlusses in der Sekundarstufe I gewinnt dieses pädagogische Konzept an Bedeutung für den weiteren Ausbildungsweg eines Schülers, so dass eine Montessori-Schule eine eigenständigen Bildungsgang i.S.v. § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG darstellt.

Tenor:

  1. Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Juli 2010 zulasten des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt den Ersatz von Schülerbeförderungskosten für den Besuch der Montessori-Schule in S..

2

Die Klägerin wohnt in H.. Zum Schuljahr 2008/2009 wurde sie in die Montessori-Schule in S. eingeschult, die sie seither besucht. Die Montessori-Schule S. erhielt im Jahr 1999 die Genehmigung gemäß § 143 NSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Montessori-Schule als Grundschule mit den Jahrgängen 1 - 4 (Ersatzschule). Im Jahr 2002 erhielt sie die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Sekundarstufe I mit Gesamtschulcharakter (Klasse 5 - 10). Der Status einer Schule von besonderer pädagogischer Bedeutung wurde ihr in dieser Genehmigung nicht zugesprochen. Seit Dezember 2005 ist die von der Montessori-Schule betriebene Sekundarstufe I gemäß § 148 Abs. 1 NSchG eine anerkannte Ersatzschule.

3

Mit Schreiben vom 15.07.2008 beantragte die Mutter der Klägerin beim Beklagten die Erstattung der Fahrtkosten bzw. die Beförderung zur Montessori-Schule S.. Der Beklagte lehnte die Erstattung der Schülerbeförderungskosten mit Bescheid vom 13.08.2008 ab. Zur Begründung führte er aus, die nächste Schule i.S.v. § 114 Abs. 3 NSchG sei die T. -Grundschule in H.. Da der Schulweg zu dieser Schule jedoch weniger als die in § 2 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis L. vom 16.02.2004 festgeschriebene Schulwegmindestentfernung von 2 km für Schüler und Schülerinnen der 1. - 4. Klasse betrage, habe die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrtkosten.

4

Mit ihrer am 05.09.2008 bei Gericht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, der Beklagte verkenne, dass die T. - Grundschule nicht dieselbe Schulform wie die Montessori-Schule darstelle, jedenfalls aber nicht denselben Bildungsgang anbiete. Er verweist auf ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Nds. OVG) vom 24.05.2007 (2 LC 9/07), wonach Waldorfschulen wie eine eigenständige Schulform, jedenfalls aber als eigenständiger Bildungsgang anzusehen seien, worunter eine besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktbildung zu verstehen sei. Der Unterricht nach den Grundsätzen Maria Montessoris, insbesondere die Sinnesschulung durch "be-greifen" sei eine solche Schwerpunktbildung, weshalb die Erwägungen dieses Urteils auf die Montessori-Schule zu übertragen seien. Auch die Montessori-Schule gestalte ihren Lehrstoff sowie ihre Lehr- und Erziehungsmethoden besonders aus. Durch das Konzept der jahrgangsübergreifenden Klassen unterscheide sie sich grundlegend von der T. -Grundschule. Unerheblich sei, dass an der Grundschule der Montessori-Schule kein Abschluss erworben werden könne, weil dies bei keiner Grundschule der Fall sei. Maßgebend sei das besondere pädagogische Konzept nach der Lehre Maria Montessoris. Dazu verweist sie auf einen Bericht der Schulleiterin der Montessori-Schule S., auf den Bezug genommen wird.

5

Die Klägerin beantragt,

  1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13.08.2008 zu verpflichten, ihr die Erstattung der Schülerfahrtkosten für den Besuch der Montessori-Schule in S. zu bewilligen.

6

Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

7

Er meint, die Montessori-Schule sei zwar eine Ersatzschule mit eigener Prägung. Der Status einer Schule von besonderer pädagogischer Bedeutung sei ihr aber gerade nicht verliehen worden. Nicht jede Besonderheit im Lehrstoff und/ oder den Lehr- oder Erziehungsmethoden begründe einen eigenständigen Bildungsgang. Jedenfalls aber liege ein eigenständiger Bildungsgang schon deshalb nicht vor, weil an der Grundschule kein Abschluss erworben werden könne. Die Montessori-Schule sei auch nicht mit der Waldorfschule vergleichbar.

8

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

9

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2008/2009 in Höhe von 1.166,05 Euro.

11

Obgleich die Klägerin einen zeitlich unbegrenzten Antrag gestellt hat, ist Gegenstand des Verfahrens lediglich die Kostenerstattung für das Schuljahr 2008/2009, weil ein Erstattungsantrag grundsätzlich auf das jeweilige Schuljahr bezogen ist.

12

Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 114 Abs. 1 und Abs. 3 NSchG. Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG hat der Träger der Schülerbeförderung - hier der Beklagte - Schüler der 1. bis 10. Schuljahrgänge der Allgemeinbildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Nach § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht des Beklagten jedoch nur für den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin gewählten Schulform und innerhalb der gewählten Schulform zur nächsten Schule, die den von der Schülerin verfolgten Bildungsgang anbietet. Die Bestimmungen des § 114 NSchG sind nach § 141 Abs. 3 NSchG auf Ersatzschulen - also auch auf die Montessori-Schule S. - anzuwenden. Auch für die Ersatzschule ist damit das Prinzip der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges festgelegt.

13

Dahinstehen kann, ob die Montessori-Schule eine eigenständige Schulform ist. Denn jedenfalls ist die Montessori-Schule S. die nächste Schule des von der Klägerin gewählten Bildungsgangs. Der Begriff des "Bildungsganges" i.S.v. §§ 114 Abs. 3 S. 1, 59 Abs. 1 NSchG ist weder im Niedersächsischen Schulgesetz noch an anderer Stelle definiert. Der Begriff ist jedoch durch die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Nds. OVG) entwickelt und geprägt.

14

Das Nds. OVG hat zum Begriff des Bildungsganges im Sinne des Schülerbeförderungsrechts unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen der Schülerbeförderung und unter Abgrenzung zu den im Niedersächsischen Schulgesetz verwendeten Begriffen der "Schulform" und des "Bildungsweges" erkannt, dass der Bildungsgang das abstrakte Bildungsangebot einer Fachrichtung kennzeichne. Aus den §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 NSchG a. F. ergebe sich, dass der Bildungsgang mit dem Erwerb einer bestimmten weiterführenden Qualifikation abschließe und somit nicht nur durch die fachliche Schwerpunktbildung, sondern auch durch diesen spezifischen Abschluss geprägt sei. Deshalb sei als "Bildungsgang" i.S.d. schülerbeförderungsrechtlichen Bestimmungen die besondere fachliche Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot zu verstehen, die sich im Allgemeinen zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirke (13. Senat: Urteile vom 30.11.1983 - 13 A 56/83 -, NVwZ 1984, 812 [Freie Waldorfschulen]; vom 20.12.1995 - 13 L 7975/94 - [altsprachliches Gymnasium], NdsVBl. 1996, 242; - 13 L 2013/93 - [Schwerpunktbildung im sprachlichen Bereich], NdsVBl. 1996, 240 [241], sowie - 13 L 7880/94 -, NdsVBl. 1996, 237 [239] = NVwZ-RR 1996, 656 [657]). Zu berücksichtigen sei, dass nicht jede Besonderheit im Lehrstoff und/ oder in den Lehr- und Entziehungsmethoden oder den Feinlernzielen einen eigenständigen Bildungsgang begründe, da Ersatzschulen innerhalb des Rahmens der Gleichwertigkeit eine eigene inhaltliche Prägung und besondere Eigenart aufweisen können, die nicht den Anspruch auf Schülerbeförderung begründe (vgl. Urteile vom 20.12.1995 - 13 L 7975/94 - und - 13 L 2013/93 -, a.a.O.).

15

Obgleich das Nds. OVG das Kriterium des Schulabschlusses maßgeblich aus den Vorschriften der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 NSchG a.F. über die Abschlüsse und den Unterricht in den Schulformen der allgemeinbildenden Schulen ableitete, die seit einer Gesetzesänderung den Begriff des "Bildungsganges" nicht mehr beinhalten, hat das Nds. OVG an dem Erfordernis eines Abschlusses festgehalten, um bei der Schülerbeförderung die Subventionierung beliebiger Besonderheiten schulischer Angebote auf Kosten der Allgemeinheit auszuschließen. Eine Gewährleistung der Schülerbeförderung sei nur dann angemessen, wenn der Schluss gerechtfertigt sei, dass das gewählte schulische Angebot von gewissem Belang für die weitere schulische oder berufliche Ausbildung des Schülers sei. Aus der mit der Änderung beabsichtigten redaktionellen Bereinigung der Vorschriften könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Landesgesetzgeber - in Kenntnis der Rechtsprechung des Nds. OVG - eine Änderung des Begriffsinhaltes des Bildungsganges i.S.d. § 114 NSchG herbeiführen wollte (vgl. Urteil vom 05.03.2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857 [858]; juris Rn. 30 ff.).

16

An dieser Rechtsprechung des 13. Senats hat der mittlerweile für das Schulrecht zuständige 2. Senat des Nds. OVG in seinem Urteil vom 24.05.2007 (2 LC 9/07) ausdrücklich festgehalten und sie erweitert, indem er ausführt, dass als "Bildungsgang" neben der besonderen fachlichen auch die methodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot anzusehen ist, die sich im Allgemeinen - aber nicht immer - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt (vgl. Urteil vom 24.05.2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl. 2007, 336 [338]).

17

Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat, erfüllt die Montessori-Schule die Voraussetzungen an einen eigenständigen Bildungsgang. Offenbleiben kann, ob die Montessori-Schule mit dem Fach der kosmischen Erziehung (1. - 6. Klasse), und dem darauf aufbauenden Konzept des Erdkinderplans (ab der 7. Klassenstufe) sowie der Sinnesschulung durch "be-greifen" einen eigenständigen fachlichen, d.h. inhaltlich-unterrichtsbezogenen Schwerpunkt anbietet. Denn jedenfalls liegt der Unterrichtsgestaltung nach der Lehre Maria Montessoris ein besonderes pädagogisches Konzept zugrunde, welches mit seinen didaktischen Besonderheiten im schulischen Angebot einen besonderen pädagogischen Schwerpunkt bildet. Die Pädagogik Maria Montessoris knüpft an alte Traditionen europäischer Anthropologien an und orientiert sich an den individuellen Lernbedürfnissen und der individuellen Entwicklung der Kinder. Kinder sollen nach dieser Lehre aus der Kraft ihres eigenen Potenzials durch Eigenaktivität und Eigenverantwortung in die Gesellschaft hineinwachsen; das Kind wird als Baumeister seines Selbst angesehen. Nach dem Grundsatz: "Hilf mir, es selbst zu tun" soll es in einer pädagogisch durch besonderes didaktisches Material vorbereiteten und geordneten Umgebung in Begleitung eines Leiters aus eigenem Antrieb heraus lernen und sich dadurch eigenverantwortlich mit der Außenwelt auseinandersetzen. Dadurch soll es neben Wissen und Einsichten, Selbsterkenntnis und Selbstvertrauen gewinnen. Dieses anthropologische Verständnis vom Kind findet seinen Niederschlag in besonderen schulischen Erziehungs-, Entwicklungs- und Lehrmethoden, wie z.B. der Sinnesschulung durch das Konzept des "be-greifens". Mit Hilfe besonderen didaktischen Materials (Sinnesmaterial) soll dabei das Begreifen über das Ergreifen erlernt werden. Das pädagogische Konzept Maria Montessoris kommt insbesondere auch in dem Unterrichtsfach der kosmischen Erziehung und dem darauf aufbauenden Konzept des Erdkinderplans als Erfahrungsschule des sozialen Lebens zum Ausdruck. Nach Maria Montessori muss das Lernen dem Gedanken folgen, dass Bildung keine Anhäufung von einzelnen Kenntnissen ist, sondern nur durch das Erfassen von Zusammenhängen erreicht werden kann. In dem Fach der kosmischen Erziehung werden herkömmliche Unterrichtsfächer miteinander verknüpft, um die Wechselbeziehungen aller Dinge zueinander, die Stellung des Menschen in der Welt sowie die Einsicht in die gegenseitigen Abhängigkeiten zu erfahren. Dieser für Montessori zentrale Erziehungsaspekt soll junge Menschen darin einüben, Zusammenhänge zu erfassen sowie vernetztes und systemisches Denken zu erlernen und dadurch Verantwortung für sich selbst und die Welt zu übernehmen. Daneben ist die Altersmischung ein weiteres wichtiges Prinzip der Montessori-Pädagogik. Die Schüler werden in drei jahrgangsgemischte Klassenstufen eingeteilt: So werden die Jahrgänge 1 - 3 (Grundstufe), die Jahrgänge 4 - 6 (Mittelstufe) und die Jahrgänge 7 - 10 (Oberstufe) gemeinsam unterrichtet. Im Rahmen des jahrgangsgemischten Unterrichts gilt das Konzept der freien Wahl der Arbeit (Freiarbeit). Danach soll das Kind Tempo, Thema und Wiederholungen, d.h. seinen Lernrhythmus selbstständig steuern, weil es nach der Überzeugung Maria Montessoris das am besten lernt, was es lernen möchte. Die Stundentafel an der Montessori-Schule ist nicht im 45-Minuten Takt organisiert, sondern an Arbeitsschwerpunkten ausgelegt. Es besteht ein universaler Lehrplan, d.h. eine Themenübersicht, aus der Schüler einzeln oder in Gruppen (Projektarbeit) - in der Regel mit Hilfe - ihre jeweiligen Arbeitsvorhaben auswählen. Die Schüler führen selbst Buch über ihre Arbeits- und Lerninhalte, erstellen in der Regel gemeinsam mit Lehrkräften und Eltern ein Entwicklungs- und Leistungsprofil und erhalten keine Noten (vgl. zu alledem: Bericht der Schulleiterin Wiebe Möller; Prof. Dr. Hans Dietrich Raapke, Universität Oldenburg, und die Fachgruppe "Theorie" der Dozentenkonferenz der deutschen Montessori-Vereinigung e.V.: Profil der Montessori-Pädagogik und ihrer Einrichtungen, Stand 2003, unter www.montessori-deutschland.de; Barbara Stein und Fachgruppe "Theorie" der Dozentenkonferenz der deutschen Montessori-Vereinigung e.V.: Montessori-Pädagogik - Das Konzept der Erziehung im Elternhaus, Kindergarten und Grundschule, Stand 2003, unter www.montessori-deutschland.de).

18

Die dargestellten Erziehungs-, Entwicklungs- und Lehrmethoden stellen eine eigenständige pädagogische Ausrichtung der Schule dar und damit eine pädagogische Schwerpunktbildung mit didaktischen Besonderheiten im schulischen Angebot. Insbesondere die Lehrmethode des jahrgangsgemischten Unterrichts kombiniert mit der Freiarbeit nach einem universalen Lehrplan verdeutlicht, dass die Besonderheit des pädagogischen Konzeptes auch praktische Auswirkungen auf die schulische Laufbahn eines Kindes hat. Denn ein Wechsel eines Schülers von einer der drei jahrgangsgemischten Stufen der Montessori-Schule zu einer staatlichen Schule ist nicht ohne weiteres möglich, vielmehr nur durch eine Begutachtung des Leistungsstandes des Schülers und eine entsprechende Klasseneinstufung.

19

Das Montessori-Konzept gewinnt durch die Möglichkeit des Erwerbs von Abschlüssen in der Sekundarstufe I der Montessori-Schule auch an Bedeutung für den weiteren Ausbildungsweg der Schüler. Dies gilt unabhängig davon, dass der Grundschulbereich der Schule gesondert von der Sekundarstufe I genehmigt wurde. Das Nds. OVG hat in seiner ständigen Rechtsprechung die Annahme eines besonderen Bildungsgangs immer auch schulformunabhängig und für schulformübergreifende Abschnitte anerkannt (vgl. Urteile vom 20.12.1995 und 05.03.2003, a.a.O.). In seinem Urteil vom 05.03.2003 hat es ausgeführt, dass ein Beförderungsanspruch nicht nur für die Sekundarstufe I, sondern auch für die Grundschule besteht, wenn ein in der Grundschule praktiziertes pädagogisches Konzept in der Sekundarstufe I fortgeführt wird und dort ein Abschluss erworben werden kann. Dann steht zu vermuten, dass sich das pädagogische Konzept und das gewählte schulische Angebot auf die weitere schulische oder berufliche Ausbildung des Schülers auswirkt. Durch die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung einer Sekundarstufe I mit Gesamtschulcharakter im Jahr 2002 und die Fortführung der Montessori-Pädagogik in der Sekundarstufe I mit der Möglichkeit des Erwerbs eines Abschlusses besteht somit auch ein Kostenerstattungsanspruch bei Besuch der Grundschule.

20

Unerheblich ist, dass die besondere Schwerpunktbildung keinen konkreten Niederschlag im Abschluss findet. Denn ein pädagogisches Konzept und das dahinterstehende anthropologische Verständnis vom Menschen sowie die damit einhergehenden Erziehungs-, Entwicklungs- und Lehrmethoden können sich - anders als bestimmte rein fachliche oder rein methodische Besonderheiten - nicht konkret in einer bestimmten Prüfungsleistung niederschlagen. Insoweit genügt bei einem anerkannten pädagogischen Konzept für die Annahme, dass das gewählte schulische Angebot von gewissem Belang für die weitere schulische oder berufliche Ausbildung ist, allein die Möglichkeit des Erwerbs eines Abschlusses. Ohne Bedeutung ist insoweit auch, dass die Montessori-Schule keinen anderen Abschluss als öffentliche Gesamtschulen anbietet. Das Nds. OVG hat mehrfach darauf hingewiesen, dass auf eine Identität von Bildungsgängen nicht schon allein aufgrund der Gleichartigkeit der Abschlüsse geschlossen werden kann (vgl. Urteile vom 20.12.1995 und 05.03.2003, a.a.O.). Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die besondere Ausgestaltung im Lehrstoff sowie die Lehr- und Erziehungsmethoden die Annahme eines eigenständigen Bildungsganges rechtfertigen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 05.03.2003, a.a.O.; VG Lüneburg - 4 A 168/05-, dbovg). Dies ist hier, wie oben dargestellt, der Fall. Das Nds. OVG hat überdies ausgeführt, dass sich eine besondere Schwerpunktsetzung lediglich "im Allgemeinen - aber nicht immer - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt" (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 05.03.2003, a.a.O.). Somit muss nicht jeder Bildungsgang in einen spezifischen Abschluss münden.

21

Ohne Erfolg verweist der Beklagte darauf, die Montessori-Schule sei in ihrer Genehmigung nicht als Schule von besonderer pädagogischer Bedeutung anerkannt worden. Denn diese für die Finanzhilfe nach § 148 NSchG relevante Anerkennung ist für die Feststellung eines eigenständigen Bildungsganges nicht von Bedeutung.

22

Nach alledem hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Schülerbeförderung. Dieser ist nach § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG i.V.m. § 1 Abs. 3, Halbsatz 1 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis L. vom 16.02.2004 (im Folgenden: Satzung) beschränkt auf die Höhe der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs, die der Beklagte bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hat. Diese Beschränkung wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht aus, da sowohl die von der Klägerin beantragten Beförderungskosten für die Strecke H. (Wohnort) -S. (Montessori-Schule) als auch die teuerste Zeitkarte, die der Beklagte in seinem Gebiet zu erstatten hat, im Tarifsystem des Verkehrsverbundes U. der Preisstufe 9 unterfallen. In der Preisstufe 9 des U.-Tarifs hat im Schuljahr 2008/2009 eine Schülermonatskarte 120,60 Euro und eine Schülerwochenkarte 40,25 Euro gekostet, wobei der Beklagte den Schülern im Schuljahr 2008/2009 acht Schülermonatskarten und fünf Schülerwochenkarten erstattet hat. Daraus ergibt sich ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten für das Schuljahr 2008/2009 in Höhe von 1166,05 Euro.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Kostenbegrenzung nach § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG i.V.m. § 1 Abs. 3, Halbsatz 1 der Satzung im Ergebnis nicht auswirkt, unterliegt der Beklagte in vollem Umfang. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

24

Die Berufung ist zulassen, weil der Frage, ob eine Montessori-Schule ein eigenständiger Bildungsgang ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt.