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§ 54 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Ist ein ursprünglich in gemeinschaftlichem Eigentum stehender Wald aufgeteilt worden und wird er auf Grund früheren Rechts oder eines Rezesses noch einheitlich für Rechnung der Beteiligten bewirtschaftet, so bildet deren Gesamtheit (reell geteilte Genossenschaft) einen Realverband. Für ihn gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe:

  1. 1.
    Das Eigentum der Mitglieder an den einzelnen Teilstücken des Waldes bleibt unberührt;
  2. 2.
    der Verband hat den Wald einheitlich zu bewirtschaften;
  3. 3.
    die Verbandsanteile sind unselbstständig und mit den Teilstücken des Waldes verbunden.

(2) Wer als Eigentümer oder sonstiger Berechtigter eigenmächtig auf Grundstücken des Waldes Holz einschlägt oder andere Wirtschaftsmaßnahmen durchführt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde des Realverbandes (§ 32).