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§ 32 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Der Realverband untersteht der Aufsicht des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Die Aufsicht beschränkt sich darauf dass die Maßnahmen des Verbandes dem Gesetz und der Satzung entsprechen.

(2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt führt die Aufsicht als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises.

(3) Erstreckt sich der Verbandsbereich (§ 17 Abs. 4 Satz 2) über das Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte, so bestimmt das Fachministerium die Aufsichtsbehörde.

(4) Werden die Geschäfte des Realverbandes von einer kreisfreien oder großen selbständigen Stadt geführt, so unterliegt der Realverband der Aufsicht des Fachministeriums. Führt eine andere Gemeinde die Geschäfte des Realverbandes, so unterliegt der Realverband der Aufsicht des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt.

(5) Kann durch eine aufsichtsbehördliche Maßnahme im Einzelfall die Aufsichtsbehörde selbst begünstigt werden, so sind ihre Befugnisse insoweit durch das Fachministerium auszuüben.