Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 31.08.2017, Az.: 10 O 1502/16
Beweislast des Sachverständigen für den fristgerechten Zugang des Antrags auf Entschädigung hinsichtlich Festsetzung
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 31.08.2017
- Aktenzeichen
- 10 O 1502/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 50255
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 1 JVEG
In dem Rechtsstreit
Klägerin
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagte
Prozessbevollmächtigte:
Sachverständiger: W.
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück am 31.08.2017 durch den Richter am Landgericht Wilhelm als Einzelrichter beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Sachverständigen W. vom 24.07.2017 auf Festsetzung einer Entschädigung wird zurückgewiesen.
Die dem Sachverständigen W. zu gewährende Entschädigung wird auf Antrag der Landeskasse auf 0,00 € festgesetzt.
Der Antrag des Sachverständigen W. vom 24.07.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der in § 2 Abs. 1 JVEG genannten Frist zur Geltendmachung der Entschädigung wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.01.2017, zu dem der Sachverständige W. zunächst als Zeuge geladen worden war, ist durch gerichtlichen Beschluss festgestellt worden, dass dieser eine Vergütung entsprechend eines Sachverständigen erhält.
Mit Schreiben vom 28.06.2017 wandte sich der Sachverständige an das Landgericht und erinnerte an den Ausgleich seiner Rechnung in Höhe von 950,22 €. Eine Rechnung des Sachverständigen W. liegt in der Gerichtsakte allerdings nicht vor. Eine Abschrift der Rechnung war dem Erinnerungsschreiben beigefügt und trägt das Datum 26.01.2017.
Mit Stellungnahme vom 13.07.2017 wurde seitens der Landeskasse die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenentschädigung auf 0,00 € beantragt.
Der Sachverständige W. hat seinerseits mit Schreiben vom 24.07.2017 Stellung genommen und die Festsetzung seiner Entschädigung gemäß Rechnung vom 26.01.2017 beantragt. Zugleich wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II.
Zugunsten des Sachverständigen W. kann eine Festsetzung einer Entschädigung nach § 4 Abs. 1 JVEG nicht erfolgen. Denn der Sachverständige hat seine Vergütung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung seiner Vernehmung (18.01.2017) geltend gemacht, § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG. Ein Entschädigungsanspruch ist erloschen.
Die Beweislast für den fristgerechten Zugang des Antrags auf Entschädigung trägt derjenige, der eine Entschädigung geltend macht. Diesen Beweis konnte der Antragsteller nicht führen. Der Hinweis des Sachverständigen darauf, dass ein Versand sicher stattgefunden habe, reicht hierzu nicht aus (vgl. BeckOK KostR/Bleutge, Stand: 05/2017, § 2 JVEG Rn. 12, beck-online m.w.N.). Der fehlende Nachweis eines rechtzeitigen Zugangs geht nicht zu Lasten der Parteien oder der Landeskasse.
Auch die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 Abs. 2 JVEG kann nicht gewährt werden. Gründe für ein fehlendes Verschulden treten nicht ausreichend hervor. Innerhalb der Dreimonatsfrist bzw. nach Ablauf des in der nun vorgelegten Rechnung genannten Zahlungsziels von 60 Tagen erfolgte von Seiten des Sachverständigen keine Nachfrage dazu, weshalb eine Zahlung noch nicht erfolgt sei. Soweit durch den Sachverständigen vorgebracht wird, für offenstehende Zahlungen aus dem ersten Quartal 2017 hätten Zahlungserinnerungen zunächst nicht angestoßen werden können, weil das Unternehmen des Sachverständigen mit ernsthaften, existenzbedrohenden Problemen umzugehen hatte und ein anschließender Personalmangel zu einer Verschiebung der Zahlungserinnerungen auf das zweite Quartal geführt habe, kann dies nicht zu einer anderen Wertung führen. Denn ein Sachverständiger ist trotz widriger Umstände oder Überlastung gehalten, selbständig für die Einhaltung der in § 2 JVEG genannten Frist zu sorgen, was grundsätzlich auch die Rechtsgemeinschaft erwarten darf (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2010 - L 2 SF 218/10 -, Rn. 3, juris). Ansonsten würden wirtschaftliche oder personelle Risiken des Sachverständigen auf die übrigen Beteiligten abgewälzt werden. Es ist aufgrund der Tätigkeit des Sachverständigen auch davon auszugehen, dass dieser die 3-monatige Frist des § 2 JVEG kannte, auf die in der Ladung ebenfalls hingewiesen wurde. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass keine Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe vorliegt, was § 2 Abs. 2 JVEG jedoch vorsieht.
§ 4 Abs. 8 JVEG kommt wegen der Gebühren und Kosten zur Anwendung.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist einzulegen bei dem Landgericht Osnabrück, 49074 Osnabrück, Neumarkt 2. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in dem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.