Landgericht Osnabrück
Urt. v. 28.04.2017, Az.: 9 O 2863/16

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
28.04.2017
Aktenzeichen
9 O 2863/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53631
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 20.000,-.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Sterbegeldversicherung.

Der verstorbene Versicherungsnehmer Serge I. und die Beklagte schlossen 2013 einen Vertrag über eine Sterbegeldversicherung ab, deren Bezugsberechtigte im Todesfall die Klägerin ist, hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Versicherungsschein vom 07.09.2013 sowie die Leistungsbeschreibung und die zugehörigen allgemeinen Versicherungsbedingungen, Blatt 1 ff. Anlagenband.

Am 29.12.2013 verstarb der Versicherungsnehmer Serge I.. Er wurde an diesem Tag durch Herrn B. X. mit einem Messer angegriffen, tödlich verletzt und erlag den Messerstichen noch am Tatort.

Bereits zuvor war es zu Streitigkeiten und einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Herrn X. und Herrn I. gekommen. Am Tattag stürmte Herr X. mit einem Messer in der Hand aus seiner Wohnung und traf erwartungsgemäß auf den draußen wartenden Versicherungsnehmer. Er schrie ihn mit den Worten an:

„Was willst du hier? Hau ab!“

und/oder

„Lass uns endlich in Ruhe“.

Dieser Aufforderung kam der Versicherungsnehmer nicht nach und es entstand eine körperliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf Herr X. den Entschluss fasste, den Versicherungsnehmer mit dem Messer in den Oberkörper zu stechen, was er dann auch tat. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer einen leichten Schlag gegen den Angreifer führte.

Hinsichtlich des unstreitigen, weiteren Hergangs wird Bezug genommen auf den Inhalt des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 11.09.2014 zum Aktenzeichen 6 Ks (730 Js 51/14) 4/14, Blatt 21 ff. Anlagenband.

Mit Schreiben vom 03.07.2014 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Zahlung der vereinbarten Sterbegeldsumme auf.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Leistungsvoraussetzungen der einbezogenen Bedingungen lägen vor, weswegen ihr der Anspruch auf Versicherungsleistungen zustehen würde.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 20.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, es läge kein Unfall vor, damit sei sie auch nicht leistungsverpflichtet. Da sich der Versicherte nicht entfernt hat, habe er infolge des Messers und der vorangegangenen Geschehnisse mit dem tatsächlich eingetretenen Verlauf rechnen müssen.

Die Akte der Staatsanwaltschaft Osnabrück mit dem Aktenzeichen 6 Ks (730 Js 51/14) 4/14 war beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag auf Zahlung der begehrten 20.000,00 € zu.

Bei den Ereignissen um den Tod des Serge I. handelt es sich nämlich um einen tödlichen Unfall im Sinne der Bedingungen (Leistungsbeschreibung Ziffer 2. (2) fünfter Aufzählungspunkt).

1. Gemäß § 178 II VVG i.V.m. Ziffer 2. (2) fünfter Aufzählungspunkt der Leistungsbeschreibung ist ein Unfall gegeben, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Hierbei ist indessen aufgrund des Umstandes, dass es sich um eine (reine) Sterbeversicherung handelt und die (bloße) Gesundheitsschädigung keinen Versicherungsfall darstellt, sondern vielmehr nur der Tod des Versicherten eine Leistung auslöst, auf den Tod und nicht etwa eine Gesundheitsverletzung als versicherten Unfall abzustellen.

Eine plötzliche Einwirkung von außen ist vorliegend gegeben.

a) Ein Unfall ist nämlich bereits dann „plötzlich“ im Sinne der Bedingungen, wenn das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis bereits objektiv innerhalb eines kurz bemessenen Zeitraums auf den Körper des Versicherten eingewirkt hat. Abzustellen ist hierbei vorliegend auf die Messerstiche und die hierdurch erlittenen (letztlich tödlichen) Stichverletzungen. Das Messer ist unmittelbar in den Körper eingedrungen und hat dabei die zum Tode führenden Verletzungen direkt verursacht.

Hat sich das Geschehen innerhalb eines so kurzen Zeitraums verwirklicht, so geschieht dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stets plötzlich, ohne dass es auf die Erwartung des Betroffenen und damit eine subjektive Sichtweise überhaupt ankommen würde, vgl. BGH in NJW 2014, 778 ff.; BGH in NJW 2014, 69 ff.; BGH in VersR 1988, 951 ff.; BGH in VersR 1985, 177 ff. sowie KG Berlin in VersR 2017, 87 ff.; Kloth in UnfallV, 2. Auflage, E. I. Rdnr. 6; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage, § 178, Rdnr. 14; Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage, § 178, Rdnr. 92 ff.; Grimm in UnfallV/AUB, 5. Auflage, Teil 2.A.AUB 2010, AUB 1, Rdnr. 26; Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 5. Auflage, § 178, Rdnr. 8; Götz in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Auflage, § 178; Rdnr. 21; a.A. wohl Dörner in MünchKommVVG, 2. Auflage, § 178, Rdnr. 74 ff..

b) Indessen kann unter Umständen hinsichtlich des Begriffes „plötzlich“ nicht ausschließlich auf eine objektive Betrachtung abzustellen sein.

Soweit sich nämlich das Geschehen über einen längeren Zeitraum ausdehnt, ist ergänzend oder ausschließlich auf die subjektive Komponente des Begriffs „plötzlich“ abzustellen, mithin darauf, ob sich der Eintritt des Versicherungsfalls aus Sicht des Versicherungsnehmers als unerwartet, überraschend und deshalb unentrinnbar gestaltet hat.

Da aber der Tod unmittelbar durch den die Messerstiche noch am Tatort eingetreten ist, kommt es auf eine subjektive Komponente schlechterdings nicht an.

Aber selbst wenn man vorliegend (der Auffassung von Dörner in MünchKommVVG, 2. Auflage, § 178, Rdnr. 74 ff. folgend aber entgegen ganz h.M. und Rspr.) auf die subjektive Sicht abstellen wollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei subjektiver Betrachtung gestalteten sich die tödlichen Messerstiche als unerwartet und plötzlich für den Versicherungsnehmer, den Stichen und deren Auswirkungen auf den Körper war nicht mehr zu entrinnen.

aa) Subjektiv ist das Ereignis nämlich dann plötzlich, wenn die versicherte Person mit der konkreten Einwirkung praktisch nicht rechnen durfte, vgl. BGH in VersR 1987, 450 ff.; OLG Saarbrücken in VersR 1997, 949 ff.; OLG Koblenz in VersR 1997, 1136 ff.; OLG Karlsruhe in VersR 1995, 36 ff.; OLG München in VersR 1983, 127 ff.; OLG Hamm in VersR 1975, 336 ff.; LG Bayreuth in VersR 2006, 1252 ff.; LG Berlin in RuS 2003, 75 ff.; Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage, § 178, Rdnr. 99; Götz in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Auflage, § 178; Rdnr. 20; Dörner in MünchKommVVG, 2. Auflage, § 178, Rdnr. 77. Hierbei muss das Unfallgeschehen aus der individuellen Sicht der versicherten Person (objektiv) schlechterdings unvermeidbar sein, auf die Sicht Dritter kommt es dagegen nicht an, vgl. OLG Köln in VersR 1975, 237 ff.; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage, § 178, Rdnr. 13; Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage, § 178, Rdnr. 100.

Folgerichtig ist das Ereignis aus subjektiver Sicht nur dann „plötzlich“, wenn der Betroffene die Art, den Zeitpunkt und schließlich auch die Intensität der Einwirkung mit der damit verbundenen bevorstehenden Gesundheitsschädigung konkret erkannt hat und wenn er sich bei vollem Bewusstsein der drohenden Einwirkung noch hätte entziehen können, dies aber dennoch nicht getan hat, vgl. OLG Koblenz in VersR 1997, 1136 ff.; OLG Karlsruhe in VersR 1995, 36 ff.; OLG Frankfurt am Main in VersR 1991, 213 ff.; OLG Zweibrücken in VersR 1988, 287 ff.; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage, § 178, Rdnr. 13; Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage, § 178, Rdnr. 101; Kloth in UnfallV, 2. Auflage, E. I., Rdnr. 5; Dörner in MünchKommVVG, 2. Auflage, § 178, Rdnr. 77-81.

Dabei muss nicht der Geschehensablauf im Einzelnen, sondern nur die äußere Einwirkung ihrer Art nach (ergo nach den sie wesentlich charakterisierenden Merkmalen) vorhergesehen werden. Es genügt, dass die versicherte Person die dem bevorstehenden Ereignis generell innewohnende Gefährdung mit ihren mannigfaltigen Möglichkeiten der Schadenverursachung erkennt, vgl. LG Köln in VersR 1974, 542 ff.; Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage, § 178, Rdnr. 101.

Hingegen kommt es hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines plötzlich eingetretenen Ereignisses aber gerade nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer womöglich vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und ob er das Unfallereignis vermeiden konnte aber nicht vermieden hat, vgl. Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 5. Auflage, § 178, Rdnr. 8; Götz in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Auflage, § 178; Rdnr. 27 m.w.N..

bb) Insoweit musste der Versicherungsnehmer sicherlich mit einer körperlichen Auseinandersetzung rechnen, wohl auch dass dabei das sichtbare Messer zum Einsatz kommen könnte, nicht aber dass er tatsächlich mit dem Messer getroffen werden würde und dies zudem in einer Art und Weise, die den eigenen Tod nach sich ziehen würde. Zwar hat der Versicherungsnehmer die Gefahr des Eintritts des Unfalls im Sinne der abgeschlossenen Sterbeversicherung durchaus deutlich erhöht, dies lässt aber auch aus subjektiver Sicht nicht den Schluss zu, dass sich die Stiche nicht als plötzlich für den Versicherungsnehmer dargestellt hätten. Der Versicherungsnehmer hätte nämlich auch mit der Intensität der Einwirkung rechnen müssen, mithin mit zumindest potentiell tödlichen Stichverletzungen.

Zwar hätte der verstorbene Herr I. die Örtlichkeit wohl ohne weiteres verlassen und der Aufforderung des das Messer in der Hand haltenden Herrn X. nachkommen können. Stattdessen ließ er sich auf eine körperliche Auseinandersetzung mit Herrn X. ein, der bereits mit dem Messer drohte und offenkundig sehr erregt war. Zudem wusste der verstorbene Versicherungsnehmer auch, dass dies in seiner Beziehung zur Ehefrau des Herrn X. begründet war. Dennoch musste der Versicherungsnehmer in der gegebenen Situation nicht etwa mit dem eigenen Tod bzw. mit Angriffen von einer solchen tödlichen Intensität rechnen, sondern durfte trotz einer (bei Beginn der Auseinandersetzung jedenfalls noch) abstrakten Gefahr darauf vertrauen, dass sich die Gefahr des Todes nicht verwirklichen würde. Andernfalls hätte er sich naheliegenderweise auch gar nicht auf den Konflikt eingelassen.

An dieser Stelle zeigt sich auch die Schwäche der rein subjektiven Sicht. Statt dem Wortlaut entsprechend den Begriff „plötzlich“ nur auf die Einwirkung zu beziehen, wird dies zusätzlich auf die Gesundheitsbeeinträchtigung ausgedehnt, die aber dem Wortlaut nach gerade nicht „plötzlich“ sondern „unfreiwillig“ erfolgen muss. Die subjektive Sicht verwischt daher die Grenze der beiden Tatbestandsmerkmale.

2. Die Gesundheitsschädigung muss im Rahmen der Unfallversicherung zudem unfreiwillig erfolgt sein, wobei dies gesetzlich vermutet wird.

Bei der Sterbeversicherung muss der Versicherungsnehmer der tödlichen Verletzung unfreiwillig erlegen sein, was in der Regel allenfalls dann problematisch wäre, wenn suizidale Tendenzen gegeben wären, was weder vorgetragen noch ersichtlich ist (wozu die Bedingungen aber ohnehin noch eigenständige Klauseln aufweisen).

Dass die tödlichen Verletzungen unfreiwillig erlitten wurden, kann aber vorliegend nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.

Es kommt nämlich gerade nicht darauf an, dass das von außen wirkende Ereignis unfreiwillig erlitten worden ist, vielmehr muss die Gesundheitsschädigung als Folge dieses Ereignisses (mithin die tödliche Verletzung) unfreiwillig erfolgt sein.

„Plötzlich“ muss das Ereignis sein, „unfreiwillig“ dagegen die Gesundheits-beeinträchtigung, vgl. BGH in VersR 1985, 177 ff.; OLG München in RuS 2012, 613 ff.; Götz in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Auflage, § 178; Rdnr. 25; Kloth in UnfallV, 2. Auflage, E. I. Rdnr. 19; Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 5. Auflage, § 178, Rdnr. 12; Dörner in MünchKommVVG, 2. Auflage, § 178, Rdnr. 90.

Daher ist nicht entscheidend, ob sich der Versicherungsnehmer freiwillig auf eine körperliche Auseinandersetzung mit einem ein Messer verwendenden Gegner eingelassen hat, sondern nur ob er die tödlichen Stichverletzungen (als maßgebliche Gesundheitsschädigung) unfreiwillig erlitten hat. Auch wer sich leichtfertig einer lebensbedrohlichen Situation aussetzt, genießt schon dann Versicherungsschutz, wenn er darauf vertraut, dass keine Gesundheitsschädigung eintreten werde, vgl. Dörner in MünchKommVVG, 2. Auflage, § 178, Rdnr. 90.

Zu berücksichtigten ist nämlich, dass im Rahmen der Unfallversicherung sogar derjenige Versicherungsschutz genießen soll, der sich die Gesundheitsschädigung zwar als möglich vorstellt aber gleichwohl darauf vertraut, es werde nicht eintreten, vgl. BGH in VersR 1988, 951 ff.; OLG München in VuR 2016, 239 ff.; Kloth in UnfallV, 2. Auflage, E. I. Rdnr. 6; Götz in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Auflage, § 178; Rdnr. 27. Der Versicherungsnehmer hätte sich vorliegend mithin nicht nur irgendein (gesundheits-) schädigendes Ereignis vorstellen, das potentiell zum Tod führen kann, sondern vielmehr ein konkretes, das tatsächlich auch geeignet ist, unmittelbar den Tod herbeizuführen. Nur dann wäre mangels Unfreiwilligkeit der Versicherungsschutz vorliegend entfallen.

Zwar musste der Versicherungsnehmer mit der eigenen - womöglich auch schwerwiegenden oder ernsthaften - Verletzung durch das Messer rechnen, nicht aber mit dem eigenen Tod. Dass er dann tatsächlich dreimal mit dem Messer getroffen wurde und diesen Verletzungen letztlich erlag, ist offenkundig nicht von ihm erwartet worden, sodass die Gesundheitsschädigung unfreiwillig erfolgt ist.

3. Zwar war beim Tod des Versicherungsnehmers die vertraglich vereinbarte Wartezeit von 24 Monaten noch nicht abgelaufen, dies steht aber dem Anspruch der Klägerin deswegen nicht entgegen, weil der Tod durch einen bedingungsgemäßen Unfall eingetreten ist, Ziffer 2. (2) dritter Aufzählungspunkt der Leistungsbeschreibung.

II.

Die geltend gemachten Nebenforderungen ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen zum Verzug gemäß der §§ 286 ff. BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I 1, 709 ZPO.