Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 31.08.2017, Az.: 18 O 466/16

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
31.08.2017
Aktenzeichen
18 O 466/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 24133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • JurBüro 2017, 648

In dem Rechtsstreit
.........
Klägerin
Prozessbevollmächtigte:
Unterbevollmächtigter: Rechtsanw.
gegen
............
Beklagte
Prozessbevollmächtigte:
............
Nebenintervenientin
Prozessbevollmächtigte:
hat die 18. Zivilkammer (5. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Osnabrück am 31.08.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht .... als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Auf die Erinnerung der Klägerin wird die Kostenrechnung vom 26.07.2017 insoweit aufgehoben, als darin die Kosten der Übersetzung der Streitverkündungsschrift in Höhe von 2.413,62 € zur Hälfte, d. h. in Höhe von 1.260,81 € der Klägerin auferlegt worden ist.

Im Übrigen wird Sie zurückgewiesen.

Gründe

Die Erinnerung der Klägerin ist gem. § 66 GKG zulässig. Sie ist teilweise begründet.

Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass die Kosten für die Übersetzung der Streitverkündungsschrift samt Anlagen keine Kosten des Verfahrens darstellen und somit nicht gemäß der Kostenregelung des in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2017 geschlossenen Vergleiches zu verteilen sind. Denn die Streitverkündung diente allein dazu, den eventuellen Rücksgriffsanspruch gegen die Streitverkündende vorzubereiten (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1978, 62f). Insofern kann auf den Beschluss des OLG München vom 09.03.289 - 11 W 3434/88 -, - verwiesen werden:

"Die Kosten der Streitverkündung gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits. Diese dient nicht der Rechtsverfolgung gegenüber dem Prozessgegner, sondern erfolgt allein im Interesse der streitverkündenden Partei, die auf diese Weise für den Fall des Unterliegens im Hauptprozess ihre Rechtsverfolgung gegenüber dem Dritten vorbereitet. Die dadurch anfallenden Kosten treffen den Streitverkündenden als Antragsteller allein (vgl. HansOLG Hamburg JurBüro 1978, 1244; OLG Düsseldorf Rpfleger 1978, 62 = VersR 1978, 64; SchlHOLG SchlHA 1975, 66; Thomas-Putzo, 15. Aufl., Anm. 2 zu § 73 ZPO; Zöller/Schneider, 15. Aufl., Rdnr. 1 zu § 73, Rdnr. 13 "Streithelfer" zu § 91 ZPO; Baumbach/ Hartmann, 47. Aufl., Anm. 5 "Streitverkündung" zu § 91 ZPO; Stein/Jonas, 20. Aufl., Rdnr. 6 zu § 73 ZPO). Hinzu kommt, dass für die Wirksamkeit der Streitverkündung eine Mitteilung von Abschriften der Klage und der Schriftsätze sowie sonstiger Unterlagen nicht vorgeschrieben ist. .... Die bei der Partei des Rechtsstreits angefallenen Kosten der Streitverkündung sind auch keine Kosten der Nebenintervention i.S. des § 101 ZPO. Von dieser Vorschrift werden nur die bei dem Beigetretenen entstehenden Kosten erfasst (Thomas-Putzo, a.a.O., Anm. 2 b; Baumbach/Hartmann, a.a.O., Anm. 1; Stein-Jonas a.a.O. Rdnr. 1 je zu § 101 ZPO)."

Folglich sind die Kosten der Übersetzung der Streitverkündungsschrift von der Beklagten zu zahlen. Diese hat auch sämtliche Kosten zu tragen, d. h. auch die Kosten für die Übersetzung der Anlagen zur Streitverkündungsschrift. Zwar bedarf es im Rahmen einer Auslandszustellung keiner Übersetzung dieser Anlagen, wenn diese ausschließlich als Beweismittel gedacht sind (OLG Düsseldorf, I-10 W 123/09,- ). Allerdings hat die Beklagte auf entsprechende Anfrage seitens des Gerichts mit Schriftsatz vom 14.03.2017 ausdrücklich darum gebeten, auch die Anlagen übersetzen zu lassen. Dann muss sie diese Kosten insgesamt alleine tragen.

Die weiteren Kosten in Höhe von 241,57 € und 124,95 € sind dagegen gemäß der Kostenregelung des Vergleiches hälftig zwischen beiden Parteien aufzuteilen. Es handelt sich hierbei nämlich einmal um die Kostenrechnung der Dolmetscherin für die Übersetzung der Ladung der Zeugin .... in die niederländische Spreche bzw. die Kosten der Dolmetscherin für deren Anwesenheit im Hauptverhandlungstermin,

Die Klägerin wird um Mitteilung gebeten, falls sie die Erinnerung insoweit weiter aufrecht hält. Die Akte müsste dann dem OLG Oldenburg vorgelegt werden, § 66 Abs. 3 GKG. Soweit das Gericht keine Mitteilung von der Klägerin erhält, wird dies zunächst nicht veranlasst.