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  • ab 18.04.2020 (aktuelle Fassung)

§ 6 NERechVO - Zweckbindung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechnungsverkehr (Niedersächsische E-Rechnungs-Verordnung - NERechVO)
Amtliche Abkürzung
NERechVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Personenbezogene Daten, die durch die elektronische Rechnungsstellung übermittelt und empfangen wurden, dürfen vom Rechnungsempfänger nur zu Zwecken der Abrechnung der in § 1 Abs. 1 genannten Aufträge, der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung und der Erfüllung der haushaltsrechtlichen Vorgaben verarbeitet werden.