§ 6 NERechVO - Zweckbindung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechnungsverkehr (Niedersächsische E-Rechnungs-Verordnung - NERechVO)
- Amtliche Abkürzung
- NERechVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
Personenbezogene Daten, die durch die elektronische Rechnungsstellung übermittelt und empfangen wurden, dürfen vom Rechnungsempfänger nur zu Zwecken der Abrechnung der in § 1 Abs. 1 genannten Aufträge, der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung und der Erfüllung der haushaltsrechtlichen Vorgaben verarbeitet werden.