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  • ab 18.04.2020 (aktuelle Fassung)

§ 5 NERechVO - Inhalt der elektronischen Rechnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechnungsverkehr (Niedersächsische E-Rechnungs-Verordnung - NERechVO)
Amtliche Abkürzung
NERechVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerlichen Rechnungsbestandteilen folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.

    die Bankverbindungsdaten,

  2. 2.

    die Zahlungsbedingungen und

  3. 3.

    eine De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.

(2) 1Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, soweit diese dem Rechnungssteller bereits mit der Auftragserteilung übermittelt wurden:

  1. 1.

    eine dem Rechnungsempfänger von der zuständigen Stelle zugeteilte Leitweg-Identifikationsnummer,

  2. 2.

    die Lieferantennummer,

  3. 3.

    eine Bestellnummer.

2Die Zuteilung von Leitweg-Identifikationsnummern nach Satz 1 Nr. 1 kann von jedem Rechnungsempfänger bei der dafür zuständigen Stelle beantragt werden.

(3) Die in Absatz 2 genannte zuständige Stelle wird durch das für die zentrale IT-Steuerung zuständige Ministerium bestimmt.