§ 5 NERechVO - Inhalt der elektronischen Rechnung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechnungsverkehr (Niedersächsische E-Rechnungs-Verordnung - NERechVO)
- Amtliche Abkürzung
- NERechVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
(1) Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerlichen Rechnungsbestandteilen folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
die Bankverbindungsdaten,
- 2.
die Zahlungsbedingungen und
- 3.
eine De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.
(2) 1Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, soweit diese dem Rechnungssteller bereits mit der Auftragserteilung übermittelt wurden:
- 1.
eine dem Rechnungsempfänger von der zuständigen Stelle zugeteilte Leitweg-Identifikationsnummer,
- 2.
die Lieferantennummer,
- 3.
eine Bestellnummer.
2Die Zuteilung von Leitweg-Identifikationsnummern nach Satz 1 Nr. 1 kann von jedem Rechnungsempfänger bei der dafür zuständigen Stelle beantragt werden.
(3) Die in Absatz 2 genannte zuständige Stelle wird durch das für die zentrale IT-Steuerung zuständige Ministerium bestimmt.