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  • ab 18.04.2020 (aktuelle Fassung)

§ 4 NERechVO - Standardkonformität

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechnungsverkehr (Niedersächsische E-Rechnungs-Verordnung - NERechVO)
Amtliche Abkürzung
NERechVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) An Rechnungsempfänger übermittelte elektronische Rechnungen müssen standardkonform im Sinne des § 2 Abs. 1 sein.

(2) 1Rechnungsempfänger haben elektronische Rechnungen automationsunterstützt auf ihre Standardkonformität zu überprüfen. 2Eine elektronische Rechnung ist automationsgestützt zurückzuweisen, wenn sie nicht standardkonform ist. 3Im Fall einer automationsgestützten Zurückweisung ist der Rechnungssteller unverzüglich über die Zurückweisung zu informieren.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann das für die zentrale IT-Steuerung zuständige Ministerium Rechnungsempfängern zeitlich befristet den Empfang und die Verarbeitung von nicht standardkonformen elektronischen Rechnungen einzelner Rechnungssteller gestatten.