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  • ab 18.04.2020 (aktuelle Fassung)

§ 1 NERechVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechnungsverkehr (Niedersächsische E-Rechnungs-Verordnung - NERechVO)
Amtliche Abkürzung
NERechVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) Diese Verordnung gilt für elektronische Rechnungen aufgrund von Aufträgen im Sinne des § 3 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG), die gegenüber Auftraggebern nach § 3 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 NDIG gestellt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verordnung keine Anwendung auf elektronische Rechnungen aufgrund von Aufträgen, welche Verschlusssachen im Sinne des § 3 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes darstellen.