§ 1 NERechVO - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechnungsverkehr (Niedersächsische E-Rechnungs-Verordnung - NERechVO)
- Amtliche Abkürzung
- NERechVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
(1) Diese Verordnung gilt für elektronische Rechnungen aufgrund von Aufträgen im Sinne des § 3 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG), die gegenüber Auftraggebern nach § 3 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 NDIG gestellt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verordnung keine Anwendung auf elektronische Rechnungen aufgrund von Aufträgen, welche Verschlusssachen im Sinne des § 3 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes darstellen.