Abschnitt 8 JVEVerpflWAV - Prüfung der Küche
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Verpflegungswirtschaft in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- JVEVerpflWAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34407
Die Anstaltsleitung oder von ihr beauftragte Bedienstete, die nicht zu gleich Vorgesetze der in der Küche tätigen Bediensteten oder mit der Buchung der Warenbestände beauftragt sind, prüfen mindestens einmal jährlich unangekündigt die Küche. Die Prüfung umfasst die ordnungsgemäße Lagerung der Lebensmittel, die Einhaltung der Hygienevorschriften, die wirtschaftliche Beschaffung und den mengenmäßigen Bestand der Lebensmittel. Eine Beschränkung auf Stichproben ist zulässig. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 11 der Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2020 (Nds. Rpfl. S. 375)