Abschnitt 7 JVEVerpflWAV - Wareneinsatz
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Verpflegungswirtschaft in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- JVEVerpflWAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34407
7.1 Beschaffung
Die Beschaffung der Lebensmittel unterliegt den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltführung und der Sparsamkeit unter Beachtung der Landeshaushaltsverordnung. Die Justizvollzugseinrichtungen sind budgetiert und handeln eigenverantwortlich. Sie unterrichten sich gegenseitig über besonders vorteilhafte Bezugsquellen für Lebensmittel. Es sind Lebensmittel mittlerer Art und Güte zu beschaffen. Werden Lebensmittel (z.B. Backwaren) in Eigenbetrieben durch eine Justizvollzugseinrichtung produziert, sind alle Justizvollzugseinrichtungen gehalten die Waren von dort zu beziehen.
7.2 Warenannahme
Es dürfen Waren nur angenommen werden, bei denen die Kühlkette eingehalten und das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht überschritten ist. Die Ware ist auf Vollzähligkeit und Beschaffenheit (Beschädigung) zu prüfen. Bei Abweichungen ist die Annahme zu verweigern.
7.3 Warenlager
Die Wareneingänge sind über das Programm FCMS im Warenbestand aufzunehmen. Mindestens einmal jährlich sind die Datenbestände mit den tatsächlichen Beständen abzugleichen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Die Lebensmittel sind grundsätzlich in den dafür vorgesehenen Lagerräumen so zu verwahren, dass ein Verlust, eine Beschädigung und Minderung der Ware ausgeschlossen werden kann. Die Hygienevorschriften zur Lagerung von Lebensmittel sind einzuhalten. Die Lagerhaltung ist so auszurichten, dass ein Verderb der Ware vermieden wird.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 11 der Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2020 (Nds. Rpfl. S. 375)