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  • ab 01.10.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 JVEVerpflWAV - Wareneinsatz

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Verpflegungswirtschaft in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
JVEVerpflWAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34407

7.1 Beschaffung

Die Beschaffung der Lebensmittel unterliegt den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltführung und der Sparsamkeit unter Beachtung der Landeshaushaltsverordnung. Die Justizvollzugseinrichtungen sind budgetiert und handeln eigenverantwortlich. Sie unterrichten sich gegenseitig über besonders vorteilhafte Bezugsquellen für Lebensmittel. Es sind Lebensmittel mittlerer Art und Güte zu beschaffen. Werden Lebensmittel (z.B. Backwaren) in Eigenbetrieben durch eine Justizvollzugseinrichtung produziert, sind alle Justizvollzugseinrichtungen gehalten die Waren von dort zu beziehen.

7.2 Warenannahme

Es dürfen Waren nur angenommen werden, bei denen die Kühlkette eingehalten und das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht überschritten ist. Die Ware ist auf Vollzähligkeit und Beschaffenheit (Beschädigung) zu prüfen. Bei Abweichungen ist die Annahme zu verweigern.

7.3 Warenlager

Die Wareneingänge sind über das Programm FCMS im Warenbestand aufzunehmen. Mindestens einmal jährlich sind die Datenbestände mit den tatsächlichen Beständen abzugleichen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Die Lebensmittel sind grundsätzlich in den dafür vorgesehenen Lagerräumen so zu verwahren, dass ein Verlust, eine Beschädigung und Minderung der Ware ausgeschlossen werden kann. Die Hygienevorschriften zur Lagerung von Lebensmittel sind einzuhalten. Die Lagerhaltung ist so auszurichten, dass ein Verderb der Ware vermieden wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 11 der Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2020 (Nds. Rpfl. S. 375)