Abschnitt 9 JVEVerpflWAV - Abgabe der Verpflegung an Dritte
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Verpflegungswirtschaft in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- JVEVerpflWAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34407
9.1 Andere Dienststellen
An Polizeibehörden oder Justizbehörden kann Gemeinschaftsverpflegung für die dort in Gewahrsam befindlichen Personen unentgeltlich abgegeben werden.
9.2 Mitarbeiter
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern sowie Besucherinnen und Besuchern kann die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung gegen ein angemessenes Entgelt gestattet werden. Die Höhe des Entgelts wird von der Justizvollzugseinrichtung festgesetzt und muss mindestens der Höhe des amtlichen Sachbezugswerts entsprechen. Der Wert ist entsprechend den geltenden Umsatzsteuerrichtlinien zu versteuern.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 11 der Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2020 (Nds. Rpfl. S. 375)