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  • ab 01.10.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 JVEVerpflWAV - Aufgaben des Küchenpersonals

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Verpflegungswirtschaft in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
JVEVerpflWAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34407

6.1 Bestellung

Die Anstaltsleitung bestellt für jede eigenwirtschaftlich geführte Anstaltsküche eine ausgebildete Köchin Küchenmeisterin oder einen ausgebildeten Koch / Küchenmeister zur Leitung der Küche. Im Ausnahmefall können auch andere geeignete Bedienstete zur Küchenleiterin bzw. zum Küchenleiter bestellt werden. Auf eine entsprechende Nachqualifizierung der Küchenleitung soll hingewirkt werden. Eine Stellvertretung der Küchenleitung soll ebenfalls bestellt werden.

6.2 Küchenleitung

Die Küchenleitung stellt sicher, dass die Gefangenen nach den Erkenntnissen der modernen Ernährungslehre vollwertig verpflegt werden. Sie ist dabei insbesondere verantwortlich für:

  • den ordnungsgemäßen Betrieb der Küche

  • die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zur Hygiene

  • die Lebensmittelqualität

  • die Speiseplanung und Zubereitung

  • die Beschaffung / Bestellung der Lebensmittel sowie deren Lagerung

  • die rechtzeitige Verarbeitung der Lebensmittel zur Vermeidung des Verderbens

  • den Einsatz der Gefangenen im Kochprozess und deren Weiterqualifizierung

  • die Organisation der Küchenabläufe

  • die Instandhaltung und Pflege der in Kochprozess eingesetzten Geräte sowie Lagerräume

  • die sichere Aufbewahrung und Nachweisführung von gefährlichen Gegenständen in der Küche

Der Küchenleitung ist Gelegenheit zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen einzuräumen.

6.3 Küchenbedienstete

In der Küche neben der Küchenleitung eingesetzte Bedienstete sollten über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Sie unterstützen die Küchenleitungen in ihren Aufgaben.

6.4 Küchengefangene

Gefangene, die in der Küche eingesetzt werden, müssen über die Eignung nach Ziffer 5 verfügen. Sie sind nach Möglichkeit in den Kochprozess einzubinden und entsprechend zu qualifizieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 11 der Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2020 (Nds. Rpfl. S. 375)