Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.12.2000, Az.: 13 W 84/00

Streitwert der Klage auf Rückgewähr eines abgetretenen Grundpfandrechtes

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
22.12.2000
Aktenzeichen
13 W 84/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2000:1222.13W84.00.0A

Fundstellen

  • NZI 2001, 12
  • ZInsO 2001, 131 (Volltext mit red. LS u. Anm.)

Redaktioneller Leitsatz

Der Streitwert für eine auf Rückübertragung von abgetretenen Grundpfandrechten gerichtete Anfechtungsklage bemisst sich nicht nach dem Nennbetrag des Grundpfandrechtes, sondern nach dem Wert der veräußerten Gegenstände, die diese bei Zurückgewährung für die Konkursmasse haben. Dieser Wert ist nach § 3 ZPO zu schätzen

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Der Streitwert für die mit den Klageanträgen zu 3 und 4 geltend gemachte Rückübertragung (nicht Löschung) der an die Beklagte abgetretenen Eigentümergrundschulden beträgt 1.900.990,50 DM. Bei Anfechtungsklagen des Konkursverwalters richtet sich der Streitwert nach dem Wert der veräußerten Gegenstände, die diese bei Zurückgewährung für die Konkursmasse haben. Dieser Wert ist nach § 3 ZPO zu schätzen (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 2748, vgl. Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl., S. 389; zur Beachtung des wirtschaftlichen Wertes bei der Streitwertfestsetzung: BVerfG, NJW- RR 2000, 946). Wie der Kläger in der Beschwerdeschrift v. 19.9.2000 dargelegt hat, beträgt der Wert, den die Rückübertragung der Grundschulden für die Konkursmasse hat, 1.900.990,50 DM.