Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.12.2000, Az.: 13 W 84/00
Streitwert der Klage auf Rückgewähr eines abgetretenen Grundpfandrechtes
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.12.2000
- Aktenzeichen
- 13 W 84/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2000:1222.13W84.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 3 ZPO
- § 37 ZPO
Fundstellen
- NZI 2001, 12
- ZInsO 2001, 131 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
Redaktioneller Leitsatz
Der Streitwert für eine auf Rückübertragung von abgetretenen Grundpfandrechten gerichtete Anfechtungsklage bemisst sich nicht nach dem Nennbetrag des Grundpfandrechtes, sondern nach dem Wert der veräußerten Gegenstände, die diese bei Zurückgewährung für die Konkursmasse haben. Dieser Wert ist nach § 3 ZPO zu schätzen
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Der Streitwert für die mit den Klageanträgen zu 3 und 4 geltend gemachte Rückübertragung (nicht Löschung) der an die Beklagte abgetretenen Eigentümergrundschulden beträgt 1.900.990,50 DM. Bei Anfechtungsklagen des Konkursverwalters richtet sich der Streitwert nach dem Wert der veräußerten Gegenstände, die diese bei Zurückgewährung für die Konkursmasse haben. Dieser Wert ist nach § 3 ZPO zu schätzen (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 2748, vgl. Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl., S. 389; zur Beachtung des wirtschaftlichen Wertes bei der Streitwertfestsetzung: BVerfG, NJW- RR 2000, 946). Wie der Kläger in der Beschwerdeschrift v. 19.9.2000 dargelegt hat, beträgt der Wert, den die Rückübertragung der Grundschulden für die Konkursmasse hat, 1.900.990,50 DM.