Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 21.12.2000, Az.: 10 UF 122/00
Unterhaltspflicht ; Erbenhaftung; Abbedingung; Haftungsbeschränkung ; Vertraglicher Unterhaltsanspruch ; Mitarbeiterverhältnis; Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 21.12.2000
- Aktenzeichen
- 10 UF 122/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 19897
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2000:1221.10UF122.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1579 Nr. 7 BGB
- § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB
Fundstelle
- ZErb 2001, 67
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Abbedingung der Haftungsbeschränkung des Erben nach § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB bei einem vertraglichen Unterhaltsanspruch, der als Fortsetzung des Lohnanspruches aus einem Mitarbeiterverhältnis ausgestaltet ist.
2. Der Erbe des unterhaltspflichtigen Ehegatten kann sich nicht auf die Verwirkung des Unterhaltsanspruches auf Grund des langjährigen Zusammenlebens des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner berufen, wenn der Unterhaltspflichtige selbst die Unterhaltszahlungen trotz Kenntnis der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus nachvollziehbaren Gründen fortgesetzt hat.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. April 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden monatlichen Ehegattenunterhalt zu zahlen:
- 1. 518, 74 DM (Elementarunterhalt = 1. 310, 00 DM; Krankenvorsorgeunterhalt = 208, 74 DM) für den Unterhaltszeitraum von März 1999 bis Mai 2000,
- 1. 522, 07 DM (Elementarunterhalt = 1. 310, 00 DM; Krankenvorsorgeunterhalt = 212, 07 DM) für die Zeit ab Juni 2000,
die Rückstände sofort nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),
den laufenden Unterhalt jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die form- sowie fristgemäß eingelegte und auch entsprechend begründete Berufung, mit der sich die Klägerin dagegen wendet, dass das Amtsgericht ihre auf Zahlung von nachehelichem Aufstockungsunterhalt gerichtete Klage abgewiesen hat, hat, abgesehen von einem geringfügigen Differenzbetrag beim Krankenvorsorgeunterhalt, Erfolg.
Der Klägerin steht auf Grund notarieller Vereinbarung ein entsprechender Zahlungsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann zu, für dessen Erfüllung die Beklagte als Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin haftet. Weder unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtteilsbeschränkung noch unter dem einer Verwirkung muss die Klägerin eine Kürzung oder den vollständigen Wegfall ihres Zahlungsanspruchs hinnehmen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Gemäß Ziff. 1 der zwischen ihr und ihrem geschiedenen Ehemann am 11. Februar 1985 zu Nr. 37 der Urkundenrolle für 1985 des Notars ....... in ....... geschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung steht der Klägerin auch für den Unterhaltszeitraum ab März 1999 ein nachehelicher Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 1. 310, 00 DM. Zu den Voraussetzungen hierfür hatten die Urkundsbeteiligten seinerzeit Folgendes vereinbart:
'Die Ehefrau wird das Mitarbeiterverhältnis zur Firma .............. fortsetzen. Sie hat dort einen Gehaltsanspruch von 2. 530, 00 DM netto. Mit der Firma .............. ist vereinbart, dass dieser Gehaltsanspruch den einschlägigen tarifvertraglichen Anpassungen unterliegt. Mit Rücksicht auf den Gehaltsanspruch verzichtet die Ehefrau auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Ehemann. Sollte die Ehefrau aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, hat sie einen Unterhaltsanspruch in gleicher Höhe. Erhält die Ehefrau Rente, so ist der Ehemann verpflichtet, zusätzlich Unterhalt in Höhe des Differenzbetrages zwischen Rente und dem nach obiger Regel errechneten Nettobetrag zu zahlen. . . . '
Unstreitig bezieht die Klägerin seit 1995 eine Altersrente, sodass Unterhalt in Höhe der Differenz zum so genannten Nettobetrag im Sinne der notariellen Vereinbarung zu zahlen ist. Dem ist der geschiedene Ehemann in zuletzt angepasster und von der Klägerin weiterhin begehrter Höhe über monatlich 1. 310, 00 DM bis zu seinem Tode am 20. Januar 1999 nachgekommen, sodass die Beklagte als dessen Alleinerbin für die weitere Erfüllung dieser Nachlassverbindlichkeit in entsprechender Höhe haftet (§§ 1967, 1922 BGB).
2. Dies gilt gemäß Ziff. 2 der notariellen Vereinbarung im Ergebnis ebenso für den geltend gemachten Krankenvorsorgeunterhalt. Anknüpfend an die Regelung zum Gehaltsanspruch heißt es dazu in der notariellen Vereinbarung:
'Die Krankenversicherung der Ehefrau ist über das Angestelltenverhältnis bei der Firma .............. sichergestellt. Sollte die Krankenversicherung nicht mehr über die Firma .............. sichergestellt sein und sollte die Ehefrau auch nicht anderweitig krankenversichert sein, ist der Ehemann verpflichtet, die Krankenversicherung der Ehefrau anderweitig sicherzustellen. . . . '
Die Klägerin ist als Rentnerin freiwillig krankenversichert und hat im Hinblick auf den ihr zustehenden Unterhalt Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, die der geschiedene Ehemann in der Vergangenheit im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung ihr auch jeweils erstattet hat. Der letztmaligen Verurteilung durch Anerkenntnisurteil vom 12. November 1997 lag ein zu zahlender Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 193, 17 DM zugrunde (623 F 1427/97 Amtsgericht Hannover). Soweit die Klägerin nunmehr monatlich Beiträge in Höhe von 212, 07 DM geltend macht, hat sie dies nur für den Unterhaltszeitraum ab Juni 2000 belegt, so dass es für die Zeit davor bei monatlichen Beträgen in Höhe von 208, 74 DM bleiben muss, die die Klägerin zuvor noch gezahlt hat. Für die entsprechende Erfüllung auch dieser Zahlungsverpflichtung haftet die Beklagte im Hinblick auf ihre Gesamtrechtsnachfolge.
3. Ohne Erfolg hält die Beklagte dem berechtigten Zahlungsverlangen der Klägerin die Haftungsbegrenzung des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB entgegen, wonach der Erbe nicht über den Betrag hinaus haftet, der dem fiktiven Pflichtteil entspricht.
Zum Einen hat die Beklagte selbst auf einen entsprechenden Hinweis des Senats die Voraussetzungen für eine Haftungsbegrenzung auf den fiktiven Pflichtteil nicht hinreichend substantiiert. Ihre Angaben zum Nachlass des Verstorbenen sind ersichtlich lückenhaft (so fehlen u. a. Firmenbeteiligungen des Erblassers und Bilanzunterlagen aus einem Mehrjahreszeitraum) und lassen schon vor diesem Hintergrund weder die Ermittlung des Nachlasses noch eine Pflichtteilsberechnung zu, sodass der Beklagten in der Annahme, der fiktive Pflichtteil der Klägerin belaufe sich allenfalls auf 4. 323, 50 DM, nicht zu folgen ist. Zum Anderen scheitert die Berufung der Beklagten auf die haftungsbegrenzende Vorschrift aber schon aus Rechtsgründen daran, dass die Urkundsbeteiligten seinerzeit mit der Scheidungsfolgenvereinbarung und den darin zum Unterhalt getroffenen Regelungen den Anwendungsbereich des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB für ihre Verhältnisse abbedungen haben. Dies ergibt sich jedenfalls aufgrund einer entsprechenden Auslegung der Vertragsurkunde unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage, des mit der Regelung übereinstimmend verfolgten Zieles sowie in Ansehung der übrigen Begleitumstände, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Vereinbarung zulassen.
Bei dieser Einschätzung geht der Senat zunächst davon aus, dass die Urkundsbeteiligten mit der Vereinbarung seinerzeit nicht lediglich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin näher umschrieben, sondern vielmehr unabhängig von gesetzlichen Regelungen einen originär vertraglichen Unterhaltsanspruch begründet hatten, dessen Bestand und Umfang jedenfalls durch den Tod des Unterhaltspflichtigen unberührt bleiben sollte. Hierfür spricht bereits, dass die Vertragsparteien den geschuldeten Unterhalt als Lohn sowie später als Lohnersatzleistungen aus einem Mitarbeiterverhältnis in der Firma des geschiedenen Ehemannes dargestellt und dabei gleichzeitig Regelungen für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie überdies für den Eintritt des Rentenfalles auf Seiten der Klägerin getroffen hatten. Damit war praktisch die Lebenserwartung der Klägerin in der gesamten Länge angesprochen und bedacht. Sie entsprach dem typischen Schicksal eines Arbeitnehmers, das von Lohn sowie anschließenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung geprägt ist. Die Vorgaben der Vertragsparteien waren danach ersichtlich auf eine lebenslange Rente ausgerichtet. Da die Zahlungen über die 'Firma des geschiedenen Ehemannes' erfolgen sollten, waren Absprachen für den Fall dessen Vorversterbens entbehrlich. So hätte dessen Tod etwa vor Eintritt des Rentenfalles auf Seiten der Klägerin weder das 'Mitarbeiterverhältnis' tangiert noch die weiterhin vorzunehmenden 'tarifvertraglichen Anpassungen' entbehrlich gemacht. Für den hier vor dem Tod des Ehemannes eingetretenen Fall der Verrentung der Klägerin kann deshalb verständigerweise nichts Anderes gelten.
Bei dem durch die Vertragsparteien nach dem Wortlaut ihrer Vereinbarung ersichtlich Gewollten lässt sich eine Nähe zum gesetzlichen Unterhaltsrecht, das grundsätzlich von der nachehelichen Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) ausgeht, die Unterhaltsberechtigung an einen abschließenden Kodex von Unterhaltstatbeständen, für die Höhe des Unterhalts an Bedarf und Bedürftigkeit anknüpft und schließlich Unterhaltsgewährung nur im Rahmen bestehender Leistungsfähigkeit verlangt, in seiner Gesamtheit nicht mehr herstellen. Dabei kommt es schließlich auch nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin in Vollziehung der Scheidungsfolgenvereinbarung ihren Arbeitnehmerstatus durch Mitarbeit in der Firma über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus bis zum Eintritt in den Altersruhestand tatsächlich noch wahrgenommen hat. Denn den Parteien ging es darum, durch die Verschaffung eines vertraglichen Gehaltsanspruchs, der tarifvertraglichen Anpassungen unterliegen und durch ergänzende Rentenzahlungen der Klägerin auf Dauer ungeschmälert zustehen sollte, die ansonsten gesetzlichen Voraussetzungen ihrer Unterhaltsbeziehungen zu ersetzen, woran sie sich, was die 'Gehaltszahlungen' und die weiteren Zahlungen für den Krankenversicherungsschutz der Klägerin anbelangt, bis zum Tod des Ehemannes unstreitig gehalten haben.
Durch die Gewährung von Zahlungsansprüchen für die Klägerin aus einem Anstellungsverhältnis haben die Vertragsparteien auch nach Sinn und Zweck dieses gewählten Instituts die Haftungsbegrenzung nach § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeschlossen. Scheidungsbedingt verlieren nämlich ansonsten geschiedene Ehegatten alle gesetzlichen erbrechtlichen Ansprüche. Mit zum Ausgleich dafür geht die jeweilige Unterhaltspflicht in beschränktem Umfang auf die Erben über und schafft solchermaßen noch einen gewissen Interessenausgleich auf der Basis einer Billigkeitsregelung. Das ist Sinn und Zweck der durch § 1586 b BGB verfolgten Regelung, die aber bei verselbstständigten Abfindungsvereinbarungen ebenso wenig zum Tragen kommt (vgl. Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 3. Auflage, § 1586 b BGB Rdn 7)wie bei einem als Arbeitnehmerverhältnis vertraglich ausgestalteten Dauerschuldverhältnis, bei denen die Vertragspartner unter Inanspruchnahme der Privatautonomie keinen Raum für eine ergänzende Billigkeitsregelung lassen. Zwar unterliegt nach alledem auch die Klageforderung - wie die sonstigen Nachlassverbindlichkeiten - gegenüber den Erben den allgemeinen Haftungsbeschränkungen. Doch scheidet die gegenüber einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch mögliche weiter gehende Haftungsbeschränkung nach § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB hier aus.
4. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte gegenüber dem Zahlungsbegehren der Klägerin schließlich auf Verwirkung.
Allerdings erscheint das langjährige Zusammenleben der unterhaltsberechtigten Person mit einer anderen in einer ehegleichen oder eheähnlichen Gemeinschaft geeignet, als schwer wiegender Grund i. S. v. § 1579 Nr. 7 BGB Unterhaltsansprüche, auch soweit sie auf vertraglichem Rechtsgrund beruhen, entgegenzustehen. Die Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Zeugen .............. bewegen sich auch - schon nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien - gemessen an ihrem zeitlichen und wirtschaftlichen Umfang durchaus auf einer Ebene, die schon seit Jahren eine entsprechende Einordnung grundsätzlich rechtfertigt. Indessen hat selbst nur eine Kürzung des bis zu seinem Tod durch den geschiedenen Ehemann gezahlten Unterhalts zu unterbleiben, weil jedenfalls unter Berücksichtigung der weiteren Umstände und der Besonderheiten, die hier die Ehe der Klägerin mit dem Verstorbenen nachhaltig geprägt haben, die Fortdauer von Unterhaltszahlungen nunmehr durch die Gesamtrechtsnachfolgerin nicht als unzumutbar angesehen werden kann.
Die jetzt 70 Jahre alte Klägerin hatte mit dem Erblasser am 23. Oktober 1954 die Ehe geschlossen und bis zur Trennung im Jahre 1978 langjährig zusammen gelebt. Während dieser Zeit hat die Klägerin nicht nur in der Firma ihres Ehemannes mitgearbeitet, sondern darüber hinaus auch die Folgen eines teilweise ehewidrigen Lebenswandels des Erblassers mitgetragen. So adoptierte sie die am 18. Juli 1963 außerehelich geborene Tochter ihres Ehemannes und stellte in der Folgezeit die mütterliche Betreuung und Versorgung des Kindes sicher. Zu Trennung und Scheidung der Eheleute kam es schließlich dadurch, dass sich der Ehemann wiederum einer anderen Frau zuwandte. Vor dem Hintergrund ihres in der Ehe gezeigten Engagements, bei dem sich die Klägerin offensichtlich zum Wohl anderer Familienangehöriger aufgeopfert hatte, hat der geschiedene Ehemann sich seiner nachehelichen Verantwortung bewusst in der Scheidungsfolgenvereinbarung zu einer langfristigen Unterhaltssicherung der Klägerin bereit gefunden und daran festgehalten, obwohl er selbst schon im Zeitpunkt der Ehescheidung davon ausging, dass 'die Antragsgegnerin seit einiger Zeit auch mit einem anderen Mann zusammen lebt . . . ' ( Bl. 3 der Beiakten 623 F 1733/86 Amtsgericht Hannover). Diese Entwicklung hat der geschiedene Ehemann im Übrigen in den Jahren bis zu seinem Tode zu keinem Zeitpunkt zum Anlass genommen, die Fortgeltung der Unterhaltsvereinbarung in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass der anderweitig ehelich gebundene Erblasser die eheähnliche Beziehung der Klägerin nach der Ehescheidung durch seinen gesellschaftlichen Umgang ausdrücklich anerkannt und in seinem eigenen Verhalten sich darauf eingerichtet hat, wie etwa durch gemeinsamen Besuch von Festlichkeiten und Veranstaltungen auch in Begleitung des jeweils anderen Partners der geschiedenen Eheleute. Verwirkung wird überdies erst dann unterhaltsrechtlich relevant, wenn sich der jeweilige Unterhaltsschuldner hierauf auch beruft. Dabei muss er verständigerweise erkennen lassen, dass er sich in seinen individuellen Vorstellungen über eheliche und nacheheliche Solidarität nachhaltig gestört fühlt und als ungerecht empfindet, wenn der andere Ehegatte hiergegen durch sein Verhalten verstößt, von ihm selbst aber eine unterhaltsrechtliche Solidarität weiterhin abverlangt wird. Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin auf Grund der langjährigen Ehe mit der Klägerin und deren Nachwirkungen seine Zahlungsverpflichtung im Wissen um das nacheheliche Verhalten der Klägerin bis zu seinem Tode als schwer belastend oder gar als unzumutbar empfunden hätte. In der Gesamtwürdigung kommt dieser Einstellung des geschiedenen Ehemannes jedenfalls bei der hier in Rede stehenden vertraglichen Unterhaltsregelung neben den Leistungen der Klägerin in der langjährigen Ehe ein so weit reichendes Gewicht zu, dass eine allein bezogen auf den Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge geltend gemachte Unterhaltskürzung oder gar ein Wegfall von Zahlungsverpflichtungen ausscheidet.
Demgemäß ist auf die Berufung der Klägerin das klageabweisende Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Unterhaltsbeträge auch für die Zeit nach dem Tod des geschiedenen Ehemannes zu verurteilen.
Gemäß §§ 288, 246 BGB hat die Beklagte die Unterhaltsrückstände auch entsprechend zu verzinsen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 ZPO, wonach die Beklagte als ganz überwiegend unterliegender Teil die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Durch die geringfügige Zuvielforderung der Klägerin sind keine Kosten angefallen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 8 und 10, 713 ZPO.