Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 28.12.2000, Az.: 22 U 211/99

Gemeinschaftliches Testament; Wechselbezüglichkeit von Verfügungen von Todes wegen; Missbrauch des Rechts zu lebzeitigen Verfügungen; In Benachteiligungsabsicht erfolgte Schenkung; Sicherung der Altersversorgung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.12.2000
Aktenzeichen
22 U 211/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 23046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2000:1228.22U211.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 27.08.1999 - AZ: 3 O 95/99

Fundstelle

  • ZEV 2002, 22-24

Redaktioneller Leitsatz

Eine in Benachteiligungsabsicht erfolgte Schenkung i.S.d. § 2287 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist nicht gegeben, wenn der Schenkungsgeber an der unentgeltlichen Verfügung ein lebzeitiges Eigeninteresse hat, was dann anzunehmen ist, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint, wobei den Gründen, die den Erblasser zu der Verfügung bestimmt haben, ausschlaggebendes Gewicht zukommt.

Der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerinnen zu 1 und 2 wird das am 27. August 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1 und 2 jeweils 8.351,54 DM und für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 2004 jeweils am 31. Dezember eines jeden Jahres 1,25 % Zinsen p.a. auf 256.422,50 DM zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerinnen zu 1 und 2 am 31. Dezember 2004 jeweils 64.105,63 DM zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sind wie folgt zu tragen:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Auslagen des Beklagten tragen die Klägerinnen zu 1 bis 3 zu 50 % und der Beklagte zu 50 %.

Die außergerichtlichen Auslagen der Klägerin zu 1 tragen die Klägerin zu 1 zu 50 % und der Beklagte zu 50 %.

Die außergerichtlichen Auslagen der Klägerin zu 2 tragen die Klägerin zu 2 zu 50 % und der Beklagte zu 50 %.

Die außergerichtlichen Auslagen der Klägerin zu 3 trägt diese selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 52.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zu 1 und 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Klägerinnen zu 1 und 2 dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien dürfen Sicherheit durch unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete, schriftliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen.

Beschwer des Beklagten: 156.132,82 DM.

Tatbestand

1

Die Parteien und die weitere Schwester ... sind die ehelichen Kinder der am 8. April 1905 geborenen und am 23. August 1996 verstorbenen Erblasserin ... und ihres am 7. Dezember 1979 vorverstorbenen Ehemannes ...

2

Mit notarieller Vereinbarung vom 21. März 1970 (Bl. 127 d.A.) verzichtete der Beklagte gegenüber seinen Eltern auf sein "Pflichtteilsrecht und etwaige Ergänzungsansprüche". Auch die Klägerinnen zu 1 - 3 verzichteten 1970 gegenüber den Eltern auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche (Bl. 10 d. A.).

3

Am 11. August 1976 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann ein notarielles gemeinschaftliches Testament (Bl. 14 - 17 d. A.), in dem sie u. a. verfügten:

"§ 1

...

Unser Vermögen besteht im Wesentlichen aus Folgendem:

a.
Betriebsvermögen des Ehemannes ... an seinem kaufmännischen Unternehmen, einschließlich der Grundbesitzungen und Einrichtungen in ...

b.
Hausgrundstück in ...

c.
Darlehen der Ehefrau, die in den Betrieb des Ehemannes gegeben sind.

d.
Spareinlagen und Bausparverträge.

e.
Hausrat.

§ 2

Wir bestimmen uns gegenseitig zu Alleinerben.

Dasjenige unserer Kinder, das den Pflichtteil begehrt, wird auch vom Überlebenden auf den Pflichtteil gesetzt.

§ 3

Der Sohn ..., wohnhaft in ..., erhält als Vermächtnis (wenn der Ehemann vor der Ehefrau verstirbt) sonst im Wege der Teilungsanordnung den gesamten kaufmännischen Betrieb seines Vaters, mit allen Grundstücken, Einrichtungen und eben allem, was zu dem Betriebe gehört.

Diese Zuwendung erhält der Sohn ... falls die Mutter den Vater überlebt, belastet mit einer Leibrente, welche in monatlichen Raten von 1.500,00 DM im Voraus jeweils zu entrichten ist. Diese Rente wird auf Lebenszeit gewährt. ...

§ 4

Das gesamte sonstige Vermögen, also das Haus in ..., das Barvermögen, evtl. Beteiligungen oder Darlehen der Ehefrau im Betriebe erhalten die Töchter zu je 1/4, nach dem Tode des letzten, bzw. dann, wenn der Überlebende die Erbschaft nach dem Vorversterbenden ausschlägt.

...

§ 5

...

d) Es wird Testamentsvollstreckung nach dem Ableben des Letzten angeordnet.

..."

4

Am 11. Juli 1977 (Bl. 90 d. A.) trafen die Erblasserin und ihr Ehemann folgende vertragliche Vereinbarung:

"Am 1. Juli 1977 hat der Kaufmann ... auf ein schon bestehendes Darlehenskonto an die Ehefrau, Frau ... geb. ..., von seinem Kapitalkonto der Fa.

DM 50.000

in Worten: Fünfzigtausend Deutsche Mark umgebucht.

Diese Umbuchung ist erfolgt, weil die Ehefrau bereits vorher dem Betrieb Gelder zur Verfügung gestellt hatte und weiter dem Betrieb als Arbeitskraft zur Verfügung steht. Diese Schenkung stellt Frau ... dem Betrieb zur Verfügung. Die Schenkung wird als Darlehen deklariert und mit 4 % jährlich verzinst. Die Zinsen sind entweder gutzuschreiben oder auf Verlangen der Ehefrau auszuzahlen.

Die Ehefrau, Frau ..., ist berechtigt, diese Schenkung (Erstattung von Leistungen im Betrieb) bei einer halbjährlichen Kündigung von der Firma ausgezahlt zu erhalten.

Die Kündigung muss schriftlich per eingeschriebenem Brief erfolgen."

5

Eine gleich lautende "vertragliche Vereinbarung" (Bl. 89 u. 128 d. A.) trafen die Eheleute ... am 30. März 1978 für einen am 21. März 1978 vom Kapitalkonto der Firma auf das schon bestehende Darlehenskonto der Erblasserin umgebuchten Betrag in Höhe von 80.000 DM.

6

Mit notariellem gemeinschaftlichen Testament vom 5. August 1978 (Anlagenheft 2, Bl. 18 - 22 d. A.) ergänzten die Erblasserin und ihr Ehemann das gemeinschaftliche Testament vom 11. August 1976, in dem sie u. a. bestimmten, dass ein von der Ehefrau in der Zwischenzeit in ... erworbenes Grundstück, das dem Betriebe des Ehemannes dient, dem Beklagten unter Auferlegung von sieben Untervermächtnissen in Höhe von je 15.000,00 DM vermacht wird. Der Schluss lautet:

"Ich, die Ehefrau ... habe meinen Töchtern auch meine "Einlagen" im Betriebe des Ehemannes zugewendet. Auch diese Beträge dürfen nicht sofort entnommen werden. Sie sind ab dem Erbfall, als Darlehen mit jährlich 5 % zu verzinsen und nach acht Jahren (nach dem Erbfall), frühestens zum 31. Dezember des achten Jahres, fällig."

7

Am 1. Juli 1979 trafen die Erblasserin und ihr Ehemann hinsichtlich eines am 30. Juni 1979 vom Kapitalkonto der Firma auf das schon bestehende Darlehenskonto der Ehefrau umgebuchten Betrages in Höhe von 50.000 DM eine "vertragliche Vereinbarung" (Bl. 88 u. 129 d. A.), die im Übrigen den gleichen Wortlaut wie die Erklärungen vom 11. Juli 1977 und 30. Juli 1978 hatte. Nachdem ihr Ehemann am 7. Dezember 1979 verstorben war, schloss die Erblasserin am 11. Dezember 1979 mit dem Beklagten folgenden notariellen Schenkungsvertrag (Anlage K 3, Bl. 23 - 25 d. A.).

"I.
Der Ehemann der Ersterschienenen und Vater des Zweiterschienenen, Herr ..., war Inhaber der Firma "Werksvertretung und Landmaschinen ...". Er ist am 7. Dezember 1979 verstorben. Die Ersterschienene hat ihn gemäß notariellem Testament vom 11. August 1976 ... allein beerbt. Der Zweiterschienene soll im Vermächtnisweg die genannte Firma erhalten.

II.
Die Ersterschienene hat "dem Betrieb" über die Jahre hinweg ein Darlehen gewährt, das auf einem besonderen Darlehenskonto verbucht ist und in der Bilanz ausgewiesen ist. Es valutierte am 7. Dezember 1979 mit 256.422,50 DM.

III.
Mit dem Tod des Erblassers ist der Darlehensrückzahlungsanspruch der Frau ... im Hinblick auf § 2 des notariellen Testaments vom 11. August 1976 erloschen; der Gegenwert ist dem ursprünglichen und von der Ersterschienenen geerbten Kapitalkonto des Erblassers zugewachsen.

Die Ersterschienene schenkt ihrem Sohn einen Betrag von 256.422,50 DM, der von ihrem Kapitalkonto abgebucht und dem Darlehenskonto des Zweiterschienenen gutgeschrieben wird.

Der Zweiterschienene nimmt die Schenkung an. Die Erschienener sind sich über die Vollziehung der Schenkung einig.

Grund für die Schenkung ist der Wille der Ersterschienenen, den geschenkten Betrag auf Dauer dem Betrieb zu belassen, um dessen Existenz nachhaltig zu sichern. Deshalb verpflichtet sich der Zweiterschienene, seinerseits den Betrag in dem Betrieb zu belassen und ihn nicht zu entnehmen.

IV.
Der Zweiterschienene zahlt seiner Mutter in den Jahren 1979 bis 1982 je 10.000 DM, fällig jeweils zum 31. Dezember. Es handelt sich dabei um eine "Quasi-Verzinsung" des geschenkten Betrages."

8

Die unter IV genannten 40.000 DM wurden von dem Beklagten an die Erblasserin gezahlt.

9

Am 14. Februar 1980 schloss die Erblasserin mit dem Beklagten, der zuvor bereits 12 Jahre im väterlichen Betrieb tätig gewesen war (Bl. 108 d. A.) und im Verkauf Kunden sowie Lieferantenkontakt hatte (Bl. 116 d. A.), einen notariellen Vertrag (Bl. 81 - 87 d. A.). In § 1 wurde auf das gemeinschaftliche Testament vom 11. August 1976 und das darin enthaltene Vermächtnis zu Gunsten des Beklagten verwiesen. In § 2 des Vertrages übertrug die Erblasserin in Erfüllung dieses Vermächtnisses den Betrieb auf den Beklagten. In § 4 verpflichtete sich der Beklagte, der Erblasserin die testamentarisch bestimmte Leibrente von 1.500 DM pro Monat verbunden mit einer Wertsicherungsklausel zu zahlen.

10

Unter dem 21. Februar 1980 erstellte der Steuerbevollmächtigte ... für den Betrieb die Bilanz zum 31. Dezember 1979 (Bl. 131 - 151 d. A.), die von der Erblasserin am 21. Februar 1980 unterzeichnet wurde. Auf Grund der Wertsicherungsklausel wurde die Leibrente zu einem nicht vorgetragenen Zeitpunkt auf 1.650 DM monatlich erhöht. Insgesamt zahlte der Beklagte an die Erblasserin eine Leibrente in Höhe von 330.000 DM (Bl. 74 d. A.). Außerdem erhielt die Erblasserin eine Witwenrente, die ab dem 1. Januar 1983 mindestens 1.501,07 DM monatlich betrug (Bl. 130 d. A.).

11

Von dem notariellen Schenkungsvertrag vom 11. Dezember 1979 erfuhren die Klägerinnen erst im August 1997 durch den Testamentsvollstrecker ... (Bl. 5 d. A.).

12

Mit der Klage haben die Klägerinnen zu 1 - 3 für sich und die weitere Schwester ..., ..., ..., als Gesamtberechtigte vom Beklagten die Zahlung von 30.840 DM sowie 5 % Zinsen auf 256.422,50 DM ab dem 1. April 1999, zahlbar jeweils am Ende eines Jahres, und die Feststellung verlangt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Gesamtberechtigten am 31. Dezember 2006 256.422,50 DM zu zahlen. Mit dem am 27. August 1999 verkündeten Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 164 - 171 d. A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerinnen könnten vom Beklagten nicht die Herausgabe des Darlehens und dessen Verzinsung aus § 2287 BGB verlangen. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Darlehen nicht durch das Zusammenfallen von Forderung und Schuld in der Person der Erblasserin mit dem Tod ihres Ehemannes am 7. Dezember 1979 erloschen sei, läge in der Verfügung vom 11. Dezember 1979 keine in Beeinträchtigungsabsicht erfolgte Schenkung. Denn die Erblasserin habe ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung gehabt. Durch die Belassung des Darlehens in dem vom Beklagten zu übernehmenden Betrieb habe sie mittelbar ihre Altersversorgung sichern wollen.

13

Mit der Berufung wenden die Klägerinnen zu 1 und 2 ein, abweichend von den Anträgen in der ersten Instanz (§ 264 Nr. 2 ZPO) seien sie berechtigt, entsprechend ihrer Erbquote anteilig die Ansprüche aus § 2287 BGB geltend zu machen. Der Hilfsantrag zu 3 werde auf §§ 257, 259 ZPO gestützt, da der Anspruch aus dem Testament vom 5. August 1978 kalendermäßig bestimmbar gewesen sei und wegen der klaren Leistungsverweigerung des Beklagten die Besorgnis der Nichterfüllung bestehe. Der Wortlaut der gemeinschaftlichen Testamente vom 11. August 1976 und vom 5. August 1978 ergebe eindeutig, dass die Eheleute ein Erlöschen des Darlehens der Mutter bei einem Vorversterben des Ehemannes durch eine Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person der Ehefrau als Alleinerbin nicht gewollt und nicht gemeint hätten. Die Erblasserin habe für die mit Benachteiligungsabsicht erfolgte Schenkung vom 11. Dezember 1979 kein lebzeitiges Eigeninteresse gehabt. Auch sei ein solches vom Beklagten nicht schlüssig dargelegt. Für den Beklagten sei von Anfang an klar gewesen, den väterlichen Betrieb übernehmen zu wollen. Von der Alterssicherung der Erblasserin sei in der Schenkungsurkunde keine Rede. Die zeitliche Nähe zum Tode des Ehemannes lege den Schluss nahe, dass es der Erblasserin und dem Beklagten als ihrem Lieblingskind mit dem Schenkungsvertrag allein darum gegangen sei, den in beiden gemeinschaftlichen Testamenten artikulierten übereinstimmenden Willen der Eltern nachträglich zu Lasten der Töchter zu korrigieren. Ein solcher Sinneswandel der Erblasserin sei aber nicht anzuerkennen. Mit dem Antrag zu 1 werde jeweils ein Viertel der Zinsen (8.351,54 DM = 2-5 % von 33.406,15 DM) verlangt, die vom Tode der Erblasserin bis zur Klageerhebung angefallen wären (33.406,15 DM = 5 % Zinsen auf 256.422,50 DM für die Zeit vom 23. August 1996 bis zum 31. März 1999). Das ursprünglich im Antrag zu 3 genannte Datum 31. Dezember 2006 sei auf den 31. Dezember 2004 zu berichtigen gewesen, da die Auszahlung des Kapitals nach dem gemeinschaftlichen notariellen Testament vom 5. August 1978 am 31. Dezember des achten Jahres nach dem Tod der Erblasserin erfolgen solle.

14

Die Klägerinnen zu 1 und 2 beantragen,

unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils

  1. 1.

    den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen zu 1 und 2 jeweils 8.351,54 DM zu zahlen,

  2. 2.

    den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerinnen zu 1 und 2 jeweils 1,25 % Zinsen p.a. auf 256.422,50 DM ab 1. April 1999, zahlbar jeweils jährlich nachschüssig, zuzahlen und

  3. 3.

    festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerinnen zu 1 und 2 jeweils 64.105,63 DM am 31. Dezember 2004 zu zahlen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen zu 1 und 2 jeweils 64.105,63 DM am 31. Dezember 2004 zu zahlen.

15

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er trägt vor, der Darlehensanspruch der Erblasserin sei durch das Zusammenfallen von Forderung und Schuld mit dem Tod des Ehemannes erloschen. Auch habe die Erblasserin ein lebzeitiges Eigeninteresse am Schenkungsvertrag vom 11. Dezember 1979 gehabt. Die Belassung des Darlehens im Betrieb sei notwendige Voraussetzung für die Übernahme des Betriebes durch ihn, den Beklagten, gewesen. Ansonsten hätte sich die Annahme des Vermächtnisses für ihn nicht gerechnet. Der Erblasserin sei es darum gegangen, ihre Leibrente sicherzustellen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten der im Tatbestand genannten Urkunden wird auf die bei den Akten befindlichen Ablichtungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Berufung ist begründet.

19

I.

Die Berufung der Klägerinnen zu 1 und 2 ist darauf gerichtet, ihre Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil teilweise zu beseitigen.

20

Obwohl die Klägerinnen zu 1 und 2 ihre Anträge dahin geändert haben, dass statt der Leistung an die Erbengemeinschaft eine der Erbquote entsprechende direkte Leistung jeweils an die Klägerinnen zu 1 und 2 als Miterben verlangt wird, was als Klagerweiterung i. S. d. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klagänderung anzusehen ist, wird mit der Berufung nicht etwas Anderes verlangt als im ersten Rechtszug, sondern die Klägerinnen zu 1 und 2 haben aus demselben Sachverhalt lediglich eine weiter gehende Rechtsfolge hergeleitet. Daraus folgt zugleich, dass sie mit der Berufung die Beseitigung der durch die Klagabweisung in erster Instanz geschaffenen Beschwer erstreben (vgl. zur Zulässigkeit der Berufung im Falle des § 264 Nr. 2 ZPO BGH NJW 1994, Seite 2896 - 2898).

21

II.

Die Klägerinnen zu 1 und 2 können vom Beklagten jeweils in entsprechender Anwendung des § 2287 Abs. 1 BGB die Zahlung von 1,25 % Zinsen auf 256.422,50 DM vom 23. August 1996 bis zum 31. Dezember 2004 und die Feststellung verlangen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie jeweils am 31. Dezember 2004 64.105,63 DM zu zahlen.

22

1.

Über seinen Wortlaut hinaus findet § 2287 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung auf bindend gewordene wechselbezüglich der Verfügungen von Todes wegen (BGHZ 82, 274 [276 f.]).

23

2.

Die Klägerinnen zu 1 - 3 sowie die weitere Schwester ... haben die Erblasserin auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments vom 11. August 1976 zu je 1/4 beerbt, wobei die Erbeinsetzung der Schwestern eine wechselbezügliche Verfügung der Erblasserin i. S. d. § 2270 Abs. 1 BGB darstellt, die für die Erblasserin durch den Tod ihres, Ehemannes am 7. Dezember 1979 und die Annahme der Erbschaft bindend geworden ist. Die Wechselbezüglichkeit ergab sich daraus, dass der Ehemann die Erblasserin zu seiner Erbin bestimmt und die Erblasserin für den Fall ihres Überlebens die gemeinsamen Töchter als ihre Erben berufen hatte (§ 2270 Abs. 2 BGB).

24

3.

Die Erblasserin hat dem Beklagten aus ihrem Vermögen mit notariellem Vertrag vom 11. Dezember 1979 (Bl. 23 - 25 d. A.) 256.422,50 DM geschenkt.

25

a)

Das von der Erblasserin und ihrem Ehemann im Rahmen des vom Ehemann geführten Betriebes vereinbarte Darlehenskonto valutierte am 7. Dezember 1979 unstreitig mit 256.422,50 DM, wobei dieses Darlehen unstreitig darauf beruhte, dass entsprechende Beträge vom Kapitalkonto der Firma umgebucht wurden, "weil die Ehefrau bereits vorher dem Betrieb Gelder zur Verfügung gestellt hatte und weiter dem Betrieb als Arbeitskraft zur Verfügung steht" (Bl. 88 d. A.).

26

b)

Im Verhältnis der Parteien ist die Darlehensforderung der Erblasserin nicht dadurch erloschen, dass sie mit dem Tod des Ehemannes Betriebsinhaberin geworden ist und sich damit in ihrer Person Schuld und Forderung vereinigt haben (sog. Konfusion). Entsprechend dem allgemeinen Rechtsgedanken aus den §§ 1976, 1991 Abs. 2, 2143, 2175 und 2377 BGB gilt das Darlehen im Verhältnis der Parteien zueinander nicht als erloschen. Denn die Rechtsfolge, dass die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person zum Erlöschen der Forderung führt, ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch logisch zwingend. Vielmehr ist vom Fortbestehen der Forderung auszugehen, wo dies nach der Interessenlage etwa mit Rücksicht auf Rechte Dritter an der Forderung geboten erscheint (BGH NJW 1995, Seite 2287 - 2288 m. w. N.). Auf die Darlehensforderung der Erblasserin gegen ihren Ehemann ist eine entsprechende Anwendung gerechtfertigt, um dem Willen der Eheleute aus den bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testamenten Geltung zu verschaffen. Denn aus ihnen ist deutlich erkennbar, dass die Eheleute für die Vermögensverteilung zwischen ihren Kindern davon ausgegangen sind, dass keine Konfusion eintritt. In § 1 des gemeinschaftlichen Testaments vom 11. August 1976 sind als Vermögensbestandteil ausdrücklich Darlehen der Ehefrau, die in den Betrieb des Ehemannes gegeben sind, auf gelistet. Nach § 4 dieses Testaments sollen die Töchter zu je 1/4 "evtl. Beteiligungen oder Darlehen der Ehefrau im Betriebe erhalten". Im notariellen gemeinschaftlichen Testament vom 5. August 1998 ist bestimmt, dass die Ehefrau auch den Töchtern ihre Einlagen im Betriebe des Ehemannes zugewendet hat und diese Beträge nicht sofort entnommen werden dürfen. Sie sind ab dem Erbfall, als Darlehen mit jährlich 5 % zu verzinsen und frühestens zum 31. Dezember des achten Jahres nach dem Erbfall fällig.

27

c)

Diese Darlehensforderung hat die Erblasserin mit notariellem Schenkungsvertrag vom 11. Dezember 1979 dem Beklagten unentgeltlich zugewandt.

28

Zwar ergibt sich aus Ziffer III Abs. 1 des Schenkungsvertrages, dass die Vertragsparteien davon ausgegangen sind, dass mit dem Tod des Ehemannes der Darlehensrückzahlungsanspruch der Erblasserin im Hinblick auf § 2 des notariellen Testaments vom 11. August 1976 erloschen und der Gegenwert dem ursprünglichen und von der Erblasserin geerbten Kapitalkonto des Ehemannes zugewachsen ist. Doch enthält Ziffer III Abs. 2 des notariellen Schenkungsvertrages den unstreitigen Willen der Vertragsparteien, über den ursprünglichen Darlehensbetrag verfügen zu wollen, sodass auch im Verhältnis der Prozessparteien keine betriebliche Darlehensforderung der Erblasserin mehr bestand, die der Beklagte mit der notariellen Betriebsübernahme vom 14. Februar 1980 übernommen hätte und beim Tod der Erblasserin auf ihre Erben übergegangen wäre.

29

d)

Diese Verfügung der Erblasserin war unentgeltlich. Zwar ist unter IV des Vertrages vereinbart, dass der Beklagte der Erblasserin zur "Quasi-Verzinsung" des geschenkten Betrages in den Jahren 1979 bis 1982 je 10.000 DM zahlt. Doch handelt es sich dabei um keine Gegenleistung des Beklagten, da nach den Vereinbarungen der Erblasserin mit ihrem Ehemann (Bl. 88, 89, 90, 128 und 129 d. A.) die betrieblichen Darlehen mit 4 % jährlich zu verzinsen waren und die Erblasserin wahlweise Gutschrift oder Auszahlung der Zinsen verlangen konnte. Ziffer IV des notariellen Schenkungsvertrages ist daher nur als Verpflichtung des Beklagten zu verstehen, einen Teil dieser Zinsen zu zahlen. Die Hauptforderung aus dem Darlehen hat die Erblasserin dem Beklagten in voller Höhe von 256.422,50 DM geschenkt. Dementsprechend verringern die vom Beklagten an die Erblasserin gezahlten 40.000 DM den geschenkten Darlehensbetrag nicht.

30

4.

Mit dieser Schenkung hat die Erblasserin das ihr nach § 2286 BGB verbliebene Recht zur lebzeitigen Verfügung missbraucht, sodass es sich um eine in Benachteiligungsabsicht erfolgte Schenkung i. S. d. § 2287 Abs. 1 BGB handelt. Denn auf Grund der bindend gewordenen Erbeinsetzung konnte die Erblasserin ihren Töchtern die Vorteile der gemeinschaftlichen Testamente nur dann entziehen oder schmälern, wenn sie für die unentgeltliche Veräußerung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, worin sie gemäß § 2286 BGB nicht beschränkt war, ein lebzeitiges Eigeninteresse hatte.

31

Ein solches ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Dabei kommt den Gründen, die den Erblasser zu der Verfügung bestimmt haben, ausschlaggebendes Gewicht zu. Entscheidend ist, ob diese Gründe ihrer Art. nach so sind, dass der Vertragspartner des Erbvertrages oder der durch gemeinschaftliches Testament bindend bedachte Erbe sie anerkennen und deswegen die sich aus der Verfügung für ihn ergebende Benachteiligung hinnehmen muss, wobei erforderlich ist, dass der Erblasser von diesen Gründen tatsächlich zu der benachteiligenden Schenkung bewogen worden ist (BGHZ 77, Seite 264 [266 f.] und BGHZ 82, Seite 274 - 282 m. w. N.).

32

Für die notarielle Schenkung vom 11. Dezember 1979 hatte die Erblasserin kein lebzeitiges Eigeninteresse.

33

Zwar hat der Beklagte vorgetragen, die Belassung des Darlehens im Betrieb sei notwendige Voraussetzung für seine Übernahme des Betriebes gewesen, sodass es der Erblasserin darum gegangen sei, ihre Leibrente sicherzustellen. Auch hatte die beim Tode ihres Ehemannes 74-jährige Erblasserin ein berechtigtes Interesse, eine schnelle Entscheidung herbeizuführen, ob das Vermächtnis und damit die Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente vom Beklagten angenommen oder ausgeschlagen wird, wobei die Erblasserin auch berücksichtigen durfte, dass der Sinn der gemeinschaftlichen Testamente darin bestand, die Leistungsfähigkeit des Betriebes auf Dauer zu sichern, den Betrieb in der Familie zu erhalten und ein Ausscheiden des Beklagten aus dem Betrieb zu verhindern, der seit zwölf Jahren dort tätig war und nach Ansicht der Eheleute bei Errichtung der gemeinschaftlichen Testamente als ein Nachfolger angesehen wurde, der fähig ist, die für die Leibrente erforderlichen Gewinne mit dem Betrieb zu erwirtschaften.

34

Doch lagen keine anerkennenswerten Gründe für die Erblasserin vor, die Annahme des Vermächtnisses durch eine solche Schenkung an den Beklagten herbeizuführen und damit die in den gemeinschaftlichen Testamenten vorgesehene Beteiligung der Töchter am Betriebsvermögen aufzugeben. Für die Altersversorgung der Erblasserin war es nicht geboten, die Annahme des Vermächtnisses durch diese Schenkung an den Beklagten herbeizuführen. Über die Witwenrente und ihr eigenes Vermögen hinaus war die Erblasserin als Alleinerbin ihres Ehemannes auch Betriebsinhaberin geworden. Wenn der Beklagte das ihm vom Vater zugewandte Vermächtnis ausschlug, hätte die Erblasserin in anderer Weise den Betrieb z. B. durch die Einstellung eines Geschäftsführers oder durch Veräußerung für ihre Altersversorgung nutzen können. Die vorgelegte Jahresbilanz zum 31. Dezember 1979 (Bl. 131 - 151 d. A.) weist, außer ERP-Mitteln und dem Darlehenskonto des Beklagten - dem offensichtlich entsprechend dem Vertrag vom 11. Dezember 1979 das Darlehen der Erblasserin zugeschrieben war - keine langfristigen Fremdverbindlichkeiten aus; die kurzfristigen Verbindlichkeiten liegen mit 308 TDM unter dem Umlaufvermögen von 607 TDM. Diese Ansätze, das ausgewiesene Anlagevermögen von 373 TDM und der im Geschäftsjahr 1979 erzielte Jahresgewinn von 146 TDM rechtfertigen den Schluss, dass sowohl der Liquidationswert als auch der Ertragswert des Betriebes um ein Vielfaches den Kapitalwert der Leibrente überstiegen, der bei Berücksichtigung von jährlichen Zahlungen in Höhe von 18.000 DM (= 12 × 1.500 DM) und des Kapitalisierungsfaktors 7,616 aus der Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz für die bei Vertragsabschluss 74-jährige Erblasserin nur mit 137.088 DM (= 18.000 DM × 7,616) anzusetzen ist.

35

Der Beklagte hat nicht mit Substanz dargelegt, dass er für den Fall, dass er das Vermächtnis ausgeschlagen hätte und es nicht zum Schenkungsvertrag vom 11. Dezember 1979 gekommen wäre, von der Erblasserin die Auszahlung des für ihn in der Bilanz zum 31. Dezember 1979 genannten Darlehens in Höhe von 344.109,74 DM (Bl. 139 d. A.) hatte verlangen können, wie von ihm auf Seite 7 seines Schriftsatzes vom 6. Juli 1999 (Bl. 113 d. A.) behauptet. Vielmehr rechtfertigt die Bilanz den Schluss, dass in dem Betrag von 344.109,74 DM bereits die 256.422,50 DM enthalten sind, die nach Ziffer III Abs. 2 des notariellen Schenkungsvertrages vom 11. Dezember 1979 "dem Darlehenskonto" des Beklagten gutgeschrieben werden sollten und ansonsten der Bilanz nicht zu entnehmen sind. Auch hätte der Beklagte keine Pflichtteilsansprüche gegen die Erblasserin geltend machen können, weil er bereits mit notarieller Vereinbarung vom 21. März 1970 (Bl. 127 d. A.) gegenüber seinen Eltern auf sein "Pflichtteilsrecht und etwaige Ergänzungsansprüche" verzichtet hatte.

36

Bei dieser Sachlage ist nicht nachvollziehbar, dass die Erblasserin hätte annehmen können, dass das Verlangen des Beklagten angemessen ist und die Annahme des Vermächtnisses tatsächlich für ihn von der Belassung des Darlehens im Betrieb abhing. Dies alles spricht dafür, dass der Sinn der Schenkung darin bestand, die gemeinsam mit dem Ehemann testamentarisch vorgesehene Verteilung des Vermögens unter den Kindern zugunsten des Sohnes zu verändern und die Darlehensbeträge, die aus dem Betrieb des Ehemannes erwirtschaftet waren und als Darlehen der Ehefrau ausgewiesen wurden, den gemeinsamen Töchtern entgegen dem Willen des Vaters zu entziehen.

37

5.

Der Anspruch aus der entsprechenden Anwendung des § 2287 Abs. 1 BGB fällt nicht in den Nachlass und kann von den Erben entsprechend ihrer Erbquote persönlich geltend gemacht werden (BGHZ 108, Seite 73 - 81), wobei die Erbquote der Klägerinnen zu 1 und 2 unstreitig jeweils 1/4 beträgt.

38

6.

Dieser Anspruch ist auf Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet. Die Bereicherung des Beklagten besteht in den Beträgen, die er ansonsten aus dem Darlehen den Klägerinnen zu 1 und 2 als Schlusserben geschuldet hätte. Nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 5. August 1978 war der Darlehensbetrag mit jährlich 5 % zu verzinsen und frühestens zum 31. Dezember des achten Jahres nach dem Erfall fällig, sodass sich für die Klägerin zu 1 und 2 jeweils ein Anspruch auf 1,25 % (= 1/4 von 5 %) Zinsen auf 256.422,50 DM für die Zeit vom Tod der Erblasserin am 23. August 1996 bis zum 31. Dezember 2004 und eine Fälligkeit des Hauptanspruchs in Höhe von jeweils 64.105,63 DM (= 25 % von 256.422,50 DM) zum 31. Dezember 2004 errechnet, worauf die Klägerin zu 1 und 2 ihren Feststellungsantrag wegen offensichtlichen Rechenfehlers in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2000 berichtigt haben. Der auf den Klagantrag zu 1 zugesprochene Betrag in Höhe von 8.351,54 DM ergibt sich aus 1,25 % Zinsen auf 256.422,50 DM für die Zeit vom 23. August 1996 bis zum 31. März 1999. Das Feststellungsinteresse für den Antrag zu 3 entfällt nicht deshalb, weil auch eine Klage auf zukünftige Leistung, die mit dem Hilfsantrag geltend gemacht ist, in Betracht gekommen wäre. Denn für eine solche Leistungsklage trägt der Kläger das Risiko, ob die einschränkenden Voraussetzungen der §§ 257 - 259 ZPO zu bejahen sind, sodass er insoweit ein berechtigtes Interesse an einer Feststellungsklage hat (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 256 Rn. 83 m. w. N.).

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II.

Über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wurde nach § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., § 100 Abs. 2 ZPO entschieden, wobei zu berücksichtigen war, dass die Klägerin zu 3, die die Klagabweisung nicht angefochten hat, vollständig unterlegen ist und auch die Klägerinnen zu 1 und 2 die Klagabweisung nur teilweise mit der Berufung angefochten haben. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 546 Abs. 2 Satz 1, § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschwer des Beklagten: 156.132,82 DM.