Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 29.12.2000, Az.: 7 U 249/96

Geltendmachung einer Restwerklohnforderung wegen Kanalbauarbeiten; Aufrechnung mit entgegenstehenden Schadensersatzansprüchen wegen Schlechtleistung; Erstattungsfähigkeit eines Mehraufwandes; Anforderungen an ordnungsgemäße Ausschreibungsunterlagen; Streit über die Vollständigkeit einer Leistungsbeschreibung bei fehlenden Baugrunduntersuchungen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.12.2000
Aktenzeichen
7 U 249/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 32335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2000:1229.7U249.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 10.10.1996 - AZ: 2 O 510/95

Fundstellen

  • ARCONIS & BIS 2004, 49-50
  • IBR 2002, 656

In dem Rechtsstreit
...
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2000
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht .......,
des Richters am Oberlandesgericht ....... sowie
der Richterin am Oberlandesgericht .......
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. Oktober 1996 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 31.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit durch Vorlage einer unbefristeten, unbedingten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.

Beschwer für die Klägerin: 374.220,64 DM.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Abrechnung von Kanalbauarbeiten im Gebiet der beklagten Samtgemeinde.

2

Nach öffentlicher Ausschreibung erhielt die Klägerin auf der Grundlage ihres Angebotes vom 8. Februar 1993 (Bl. 20/20 R d.A.) anhand des Leistungsverzeichnisses für das Los I (Bl. 32 f. d.A., Untertitel Grundwasserabsenkung Bl. 45 d.A.) den Auftrag zur Herstellung der Schmutzwasserkanalisation im Ortsteil Jastorf gemäß Auftragsschreiben vom 22. Februar/4. März 1993 (Bl. 63/64 d.A.) sowie verschiedenen Nachträgen (Bl. 65 - 68 d.A.). Der Auftrag schloss den Abbruch und die Wiederherstellung der Straßendecken im Bereich der Rohrgräben mit ein. Einzelne Arbeitsabschnitte wurden später einvernehmlich aus dem Auftrag herausgenommen und von der ....... ausgeführt (siehe die Vereinbarung zwischen der Klägerin und dieser Drittfirma vom 7. Juli 1993, Bl. 181 d.A.). Während der Ausführung der in ihrem Vertrag verbliebenen Teilstrecken stieß die Klägerin auf einer Länge, die sie später mit insgesamt 271,50 lfdm spezifizierte, auf eine mehrere Meter mächtige wasserundurchlässige, tonige Schluffschicht, vom Flussbett der Ilmenau her in das Baugebiet hereinreichend, die die Wasserhaltung erschwerte. Die Klägerin meldete gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 1. Juni 1993 (Bl. 69/70 d.A.) entsprechende Bedenken an. In ihrem Antwortschreiben vom 15. Juni 1993 (Bl. 71 - 73 d.A.) erklärte sich die Beklagte aber lediglich bereit, Mehrvergütungen insoweit zu zahlen, als Grundwasserstände bis über 2,50 m über Rohrgrabensohle anstehen sollten. Mit diesem Schreiben vom 15. Juni 1993 rügte die Beklagte bezüglich der bereits ausgeführten Leistungsteile, dass sich Hohlräume hinter dem nicht ordnungsgemäß hergestellten Verbau gebildet hätten, die zum Nachsacken der Fahrbahndecke geführt hätten. Mit Schreiben vom 16. Juni 1993 meldete die Klägerin zudem Bedenken in Bezug auf die Ausschreibung betreffend den Schichtaufbau der neuen Straßendecke an (Bl. 390/391 d.A.); darauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juni 1993 (Bl. 246/247 d.A.). Die Probleme bei der Grundwasserabsenkung löste die Klägerin dadurch, dass sie sich selbst kürzere Filter, so genannte Minifilter, baute und diese Filter in enger Setzung durch Mantelrohrstühlung auf die Schluffschicht herunter brachte; auf diese Weise wurden zwischen den Schächten A 11 bis A 16 in einer Länge von 166 lfdm im Mittel zusätzlich 20 kurze Filter je Meter Leitungsgraben eingespült, wobei das Vakuum-Verfahren beibehalten wurde. Für Erschwernisse bei der Grundwasserabsenkung machte die Klägerin unter dem 17. Januar 1994 (Bl. 85 d.A.) Mehrkosten in Gestalt von Stundenlohnarbeiten geltend. Nach einer "Abnahmebescheinigung" betreffend die "Oberflächenherstellung auf der K 41 sowie K 61" vom 15. Februar 1994 (Bl. 86 d.A.), der Fertigstellung ihrer Leistungen sowie mehreren Nachbegehungen, bei denen seitens der Beklagten Mängel gerügt wurden, erstellte die Klägerin unter dem 17. Mai 1994 eine Schlussrechnung (Bl. 453 - 458 d.A.), die unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen der Beklagten mit einer Restforderung von 311.716,98 DM endete. In dieser Schlussrechnung hatte die Klägerin nach entsprechender Beanstandung seitens der Beklagten für die von ihr geltend gemachten Erschwernisse bei der Grundwasserabsenkung keine Stundenlohnvergütung eingesetzt, sondern unter Position A. 1.01.0690 271,5 lfdm zu einem Einheitspreis von 542,46 DM = 147.277,89 DM geltend gemacht (Bl. 456 unten d.A.).

3

Die Beklagte kürzte diese Schlussrechnung im Zuge der Rechnungsprüfung auf 91.036,08 DM. Aber auch diese 91.036,08 DM zahlte die Beklagte nicht aus unter Hinweis darauf, dass in einigen Bereichen der von der Klägerin erstellten Teilstrecken Absackungen der Fahrbahndecke aufgetreten seien. Wegen dieser Mängel leitete die Beklagte unter dem 21. August 1995 gegen die Klägerin ein Beweisverfahren ein (2 OH 19/95 LG Lüneburg), in dessen Verlauf der Sachverständige Reinhard unter dem 9. November 1995 (Bl. 98 f. der Beiakten) ein Gutachten erstattete, das er im Beweisverfahren zu Protokoll vom 10. Oktober 1996 (Bl. 248 f. der Beiakten) und vom 19. Juni 1997 (Bl. 312 f. der Beiakten) erläuterte.

4

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst den Restbetrag von 311.716,98 DM aus der ursprünglichen Schlussrechnung geltend gemacht (S. 14 der Klagschrift, Bl. 14 d.A.). Sie hat dann jedoch während des Rechtsstreits eine "geänderte Schlussrechnung" (Anlage XVII im Anlagenband) aufgestellt. Dabei hat sie den Beanstandungen der Klägerin gegenüber der ursprünglichen Fassung der Schlussrechnung teilweise Rechnung getragen, insbesondere durch Berücksichtigung einer weiteren Abschlagszahlung; andererseits hat die Klägerin in der Neufassung der Schlussrechnung für Erschwernisse bei der Grundwasserabsenkung in Anlehnung an Berechnungen aus einem Privatgutachten des ....... vom 10. April 1996 (Sonderheft in Anlagenband) unter Position A. 1.01.049 f 166 lfdm zu einem Einheitspreis von 1.476,15 DM = 245.040,90 DM netto abgerechnet. Die Neufassung der Schlussrechnung endet mit einem noch offenen Restbetrag von 374.594,64 DM. Auf der Basis dieser Neufassung der Schlussrechnung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. April 1996 die Klage erweitert (Bl. 129/130, 136 d.A.).

5

Sie hat geltend gemacht, ihre Leistungen seien insgesamt abgenommen (wenn auch unter Mangelvorbehalt) und nach Durchführung einiger Nacharbeiten auch abnahmefähig. Sie hat behauptet, für die behaupteten Absackungen nicht verantwortlich zu sein. Sie habe die Rohrgräben ordnungsgemäß verfüllt und verdichtet. Die Setzungen seien durch Verwerfungen und Belastungen durch den Straßenverkehr hergerufen infolge eines DIN-widrig und nicht hinreichend dick ausgeschriebenen Schichtaufbaus des Straßenbelages (Bauklasse V statt Bauklasse IV, siehe privatgutachterliche Stellungnahme des ....... vom 4. April 1996, Anlage XIX im Anlagenband).

6

Den Mehraufwand (Zeitaufwand) bei der Grundwasserabsenkung müsse die Beklagte erstatten, weil die Ausschreibung entgegen § 9 VOB/A unvollständig gewesen sei. Aus der Leistungsbeschreibung sei die Schluffschicht nicht zu erkennen gewesen; die Beklagte hätte Baugrunduntersuchungen durchführen und die Bodenschichten in einem Schichtenverzeichnis darstellen müssen.

7

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 374.220,64 DM nebst Zinsen zu verurteilen, wobei sie wegen einer Pfändung durch das Finanzamt sowie wegen einer Abtretung zu Gunsten ihrer Baustofflieferantin für im Einzelnen bezifferte Teilbeträge Zahlung an das ....... sowie an ....... beantragt hat.

8

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie hat geltend gemacht, es fehle an einer Gesamtabnahme der Leistungen der Klägerin, sodass etwaige Restforderungen nicht fällig seien. Zur Höhe der Klagforderung hat die Beklagte an ihren Massenkürzungen aus der Prüfung der ersten Schlussrechnung festgehalten, soweit die Klägerin diesen Kürzungen nicht nachgegeben hat. Bezüglich der Grundwasserabsenkung seien lediglich die in der Prüfung der ersten Schlussrechnung sowie auf S. 5 der Klagerwiderung (Bl. 108 d.A.) berechneten Einheitspreis-Nachtragspositionen für höhere Grundwasserabsenkungen zu berücksichtigen. Dagegen sei eine Verfahrensänderung bei der Grundwasserabsenkung nicht nötig gewesen; der von der Klägerin insoweit geltend gemachte Zeitaufwand wegen angeblich nicht vorhergesehener Erschwernisse beruhe auf unsachgemäßer Arbeit; im Übrigen sei das von der Klägerin gewählte Verfahren wegen des hohen Zeitaufwandes unwirtschaftlich gewesen. Die Beklagte meint, die Ausschreibungsunterlagen hätten den Anforderungen des § 9 VOB/A entsprochen. Wegen der Mängel (Absackungen) hat die Beklagte hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.

10

Das Landgericht hat die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen, weil etwaige Restwerklohnansprüche mangels Abnahme nicht fällig seien.

11

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die Restwerklohnansprüche gemäß Neufassung der Schlussrechnung in vollem Umfang weiter verfolgt. Sie meint, die Beklagte hafte für den Mehraufwand bei einer Grundwasserabsenkung aus Verschulden bei Vertragsschluss, weil die teilweise bereits in den Bereich der Rohrgrabensohle hineinreichende, höchstens aber 50 cm unterhalb der Rohrgrabensohle befindliche, wasserundurchlässige Schluffschicht und die daraus resultierenden Erschwernisse bei Abgabe des Angebots und der Kalkulation nicht erkennbar gewesen seien. Die Klägerin hat behauptet, ihr sei nichts anderes übrig geblieben, als sich auf der Baustelle Absaugfilter entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zurecht zu schneiden und dann diese kleinen Filter in großer Zahl einzusetzen und einzuspülen. Kostengünstigere oder weniger zeitaufwendige Verfahren habe es in der konkreten Situation nicht gegeben. Die Klägerin behauptet weiter, Setzungen und Absackungen in den von ihr erstellten Bauabschnitten seien nicht auf unsachgemäße Arbeiten der Klägerin zurückzuführen, sondern auf fehlerhafte Vorgaben der Beklagten. Insbesondere habe sie die Rohrgräben ordnungsgemäss verfüllt und verdichtet, was in der Zeit zwischen dem 7. Juni und 20. Oktober 1993 durch die Kreisstraßenbauverwaltung mit Hilfe des Künzel-Verfahrens an 14 Stellen überprüft worden sei.

12

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    für Rechnung der Klägerin an ......., einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 76.080,62 DM,

  2. 2.

    an ......., einen zweitrangigen Teilbetrag in Höhe von 125.000 DM nebst 11,8% Zinsen ab Rechtshängigkeit,

  3. 3.

    einen letztrangigen Teilbetrag in Höhe von 173.140,02 DM an die Klägerin zu zahlen nebst Zinsen wie unter c) im Tatbestand des angefochtenen Urteils,

13

hilfsweise,

auch den zu 2. genannten Teilbetrag von 125.000 DM an die Klägerin zu zahlen nebst 17% Zinsen ab Rechtshängigkeit bis zum 3. September 1995, 15,5% Zinsen vom 4. September 1996 bis 30. November 1995, 16,5% Zinsen vom 1. Dezember 1995 bis 11. Dezember 1995, 16% Zinsen vom 12. Dezember 1995 bis 31. Januar 1996 und 1% Zinsen über dem Lombardsatz seit dem 1. Februar 1996.

14

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

15

Nachdem sie zunächst weiterhin die Abnahme der Leistungen der Klägerin bestritten und wegen der Mängel ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat, begehrt sie wegen der Mängel an den Leistungen der Klägerin (Absackungen) nunmehr Schadensersatz. Hierzu hat sie die Mangelbeseitigungskosten in Anlehnung an die Schätzung des Beweisgutachters ....... gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 2. Oktober 1997 (Bl. 510 d.A.) auf 185.000 DM netto ermittelt. Mit diesen 185.000 DM erklärt die Beklagte die Aufrechnung gegenüber der Restwerklohnforderung der Klägerin, die sie auch gegenüber der Neufassung der Schlussrechnung nur in Höhe von restlichen 91.036,08 DM für berechtigt hält (siehe Zusammenstellung der Beklagten in Anlage B VIII, Bl. 459 d.A.).

16

Wegen der näheren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der beigefügten Urkunden Bezug genommen.

17

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 2. Oktober 1997 (Bl. 497, 501 d.A.) sowie vom 23. Oktober 1997 (Bl. 534/535 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2. Oktober 1997 (Bl. 496 - 504 d.A.), auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ....... vom 7. September 1998 gemäß gesondertem Gutachtenheft (diesem Gutachten ist die Klägerin durch gutachterliche Stellungnahmen des Privatgutachters ....... vom 13. August 1999 [Gutachtenheft],12. Oktober 1999 [Gutachtenheft] und 24. März 2000 [Bl. 709 f. d.A.] entgegengetreten), auf die ergänzenden, schriftlichen Stellungnahmen des Sachverständigen ....... vom 24. August 1999 (Bl. 652 f. d.A.) und vom 2. Februar 2000 (Bl. 690 f. d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 2. November 2000 (Bl. 729 - 738 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

19

Die restliche Werklohnforderung der Klägerin in Höhe von 94.086,96 DM ist durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen der Beklagten aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B in gleicher Höhe erloschen. Die Klage war deshalb als endgültig unbegründet abzuweisen. Die Abweisung der Klage als endgültig unbegründet gegenüber der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Abweisung als zur Zeit unbegründet ist zulässig, ohne dass die Beklagte Anschlussberufung eingelegt hat. Denn das Verschlechterungsverbot gemäß § 536 ZPO gilt nicht für eine Abänderung der Klagabweisung von zur Zeit unbegründet in endgültig unbegründet (Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl. 1997, § 536 Rdnr. 8).

20

I.

Die berechtigte Restwerklohnforderung der Klägerin aus dem Auftrag über die Erstellung der Schmutzwasserkanalisation im Ortsteil ....... beläuft sich auf 94.086,96 DM.

21

1.

Außerhalb der Leistungen der Klägerin im Rahmen der Grundwasserabsenkung streiten die Parteien über die Massen zu den Leistungspositionen 008, 010, 016, 031, 032, 032 a, 033, 038 und 058 c. Die streitigen Massendifferenzen belaufen sich insoweit auf insgesamt 5.386,67 DM netto (siehe Zusammenstellung B VIII, Bl. 459 d.A.). Die Parteien haben die Richtigkeit der von ihnen geltend gemachten Massenansätze jeweils unter Sachverständigenbeweis gestellt. Um diese weiteren Beweisaufnahmekosten zu vermeiden, haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2. November 2000 übereinstimmend erklärt, dass dieser streitige Betrag von 5.386,45 DM netto für den Urteilsfall geteilt werden soll (S. 2 des Protokolls vom 2. November 2000, Bl. 735 d.A.). Die Rechnung der Klägerin ist deshalb um 50% von 5.386,67 DM = 2.693,33 DM zu kürzen. Da die Beklagte zu Position A. 1.01.057 bei ihrer Rechnungsprüfung wegen der Korrektur des Einheitspreises zu Gunsten der Klägerin zu einem um 100 DM höheren Teilbetrag gekommen ist (siehe Bl. 455, 459 d.A.), ermäßigt sich der abzusetzende Betrag um diese 100 DM auf 2.593,33 DM.

22

2.

Die ursprüngliche Fassung der Schlussrechnung der Klägerin hatte die Beklagte zu Position A. 1.01.049 a (S. 14 des Leistungsverzeichnisses, Bl. 45 d.A.; S. 3 der ursprünglichen Rechnung, Bl. 455 d.A.) wegen geringerer Massen von 14.265,25 DM auf 7.472,75 DM gekürzt. Diese Massenkorrektur hat die Klägerin in die Neufassung ihrer Rechnung gemäß Anlage XVII im Anlagenband eingearbeitet. Dort hat sie nämlich auf S. 3 unter Position 049 a nur noch diese 7.472,75 DM abgerechnet.

23

3.

Das Leistungsverzeichnis sah nur eine Grundwasserabsenkung bei Wasserständen bis zu 2,50 m über Rohrsohle vor (S. 14, Bl. 45 d.A.). Während der Bauausführung stellte sich jedoch heraus, dass in einzelnen, aufgemessenen Bereichen, Absenktiefen von bis zu 3 m, bis zu 3,50 m, bis zu 4 m und bis zu 4,50 m erforderlich wurden (siehe auch Bl. 7 des Hauptgutachtens ....... ). Insoweit hat die Beklagte mit vorgerichtlichem Schreiben vom 15. Juni 1993 an den Einheitspreisen des Leistungsverzeichnisses orientierte Mehrvergütungsansprüche dem Grunde nach anerkannt. Diese Mehrvergütungsansprüche hat die Beklagte bei ihrer Prüfung der ursprünglichen Fassung der Schlussrechnung der Klägerin unter Berücksichtigung des Aufmaßes und gestaffelt erhöhter Einheitspreise berechnet, und zwar mit 35,60 lfdm Grundwasserabsenkung bis 3 m Tiefe á 35 DM, 54,95 m Grundwasserabsenkung bis 3,5 m Tiefe á 45 DM und 64,50 m Grundwasserabsenkung bis 4 m Tiefe á 55 DM = insgesamt 7.666,25 DM (S. 5 der geprüften Schlussrechnung, Bl. 457 d.A.) sowie mit 116,65 DM Grundwasserabsenkung bis 4,10 m Tiefe á 65 DM = 7.582,25 DM als Korrektur der Rechnungsposition 69 c gemäß S. 4 der ursprünglichen Rechnung (Bl. 456 d.A.). Diese Nachtragspositionen zum Gesamtwert von 7.582,25 DM netto + 7.266,25 DM netto = 14.848,50 DM netto hat die Klägerin mit genau identischen Einzelpositionen in die streitgegenständliche Neufassung ihrer Schlussrechnung gemäß Anlage XVII im Anlagenband übernommen. Dort sind diese Nachtragsleistungen zu Positionen 049 b bis 049 e auf S. 3 der Rechnung aufgenommen. Diese Mehrforderungen der Klägerin sind deshalb außer Streit, wie auch aus der Zusammenstellung der Beklagten (Bl. 459 d.A.) deutlich wird.

24

4.

Insgesamt unbegründet ist jedoch die Forderung der Klägerin gemäß Rechnungsposition A. 1.01.049 f (S. 3 der neu gefassten Schlussrechnung im Anlagenband) in Höhe von 245.040,90 DM netto für "166 m Mehrkosten für aufgetretene Erschwernisse bei der Grundwasserabsenkung".

25

a)

Das Auftreten der wasserundurchlässigen, tonigen Schluffschicht in Teilbereichen der Rohrgrabensohle und die Bewältigung der dadurch bedingten Erschwernisse bei der Wasserhaltung lag im vertraglich übernommenen Risikobereich der Klägerin. Sie kann ihren angeblichen Mehraufwand, der vom tatsächlichen Anfall sowie von der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit her streitig ist, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der Beklagten erstattet verlangen.

26

Die Klägerin hat die Wasserhaltung im Vakuumverfahren durchgeführt, das auch Gegenstand der Ausschreibung war. Die Klägerin hat keine Anweisungen oder Anregungen der Beklagten für eine andere Verfahrenstechnik befolgt. Ansprüche aus §§ 2 Nr. 6 oder 2 Nr. 5 VOB/B scheiden deshalb aus. Die Ausschreibungsunterlagen der Beklagten hielten sich im Rahmen einer zulässigen, erfolgsorientierten so genannten funktionalen Leistungsbeschreibung, sodass auch Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht gegeben sind. Voraussetzung für eine Mehrkosten-Vergütung oder für Schadenseransprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen der geltend gemachten Erschwernisse bei der Grundwasserabsenkung ist, dass die erbrachte Leistung, für die eine Zusatzvergütung geltend gemacht wird, nicht bereits von den ursprünglichen Leistungspflichten erfasst ist. Das hängt davon ab, was nach Auslegung der Leistungsbeschreibung und nach dem objektiven Empfängerhorizont des potentiellen Anbieters zur vertraglichen Leistung des Unternehmers gehört. Vorliegend sah das Leistungsverzeichnis für die Grundwasserabsenkung allgemein "Brunnen zum Freihalten der Baugrube von Bodenwasser" vor. Das umfasst, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend festgestellt wurde, sowohl sogenannte Vakuumbrunnen als auch die bei dieser Baustelle nicht zum Einsatz gelangten Tiefbrunnen. Die Wahl der Mittel, d.h. die Art der Brunnen, war dem Unternehmer überlassen. Die Klägerin hat sich für das in der Ausschreibung vorgesehene Vakuumverfahren entschieden, das sie dann in den streitigen Teilbereichen mit einer größeren Anzahl von kürzeren Filtern durchgeführt hat. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Bodenklassen 3 bis 5 stimmten mit den tatsächlichen Verhältnissen überein; auch der Privatgutachter ....... stellt fest, dass unter Böden der Klasse 5 auch ausgeprägt plastische Tone mit geringer Wasserdurchlässigkeit fallen (S. 6 des Gutachtens vom 13. August 1999). Danach war es dem Anbieter überlassen, wie er die Wasserhaltung unter Berücksichtigung der im Leistungsverzeichnis angegebenen und vor Ort auch tatsächlich vorhandenen Bodenklassen durchführen wollte; die insoweit geforderte Leistung war über den zu erreichenden Erfolg beschrieben. Im Rahmen einer solchen funktionalen Ausschreibung, die verbreitet und in Fachkreisen allgemein bekannt ist, kann einem Anbieter auch ein ungewöhnliches Wagnis auferlegt bzw. auf ihn ein sonst vom Bauherrn zu tragendes Risiko verlagert werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996, BGHR VOB/A § 9 Nr. 1). In Übereinstimmung damit hat der Sachverständige ......., der seit 37 Jahren als Unternehmer und seit 18 Jahren als vereidigter Sachverständiger im Tiefbau tätig ist, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass Ausschreibungen der vorliegenden Art zwar bei Bauunternehmern unbeliebt, aber nicht selten oder ungewöhnlich seien. Die Klägerin habe gewusst, dass die Arbeiten in der Nähe des Flussbettes der Ilmenau auszuführen gewesen seien. In Flussbetten seien sowohl wasserführende Sande als auch tonige Schluffe anzutreffen. Damit habe auch die Klägerin rechnen und kalkulieren müssen (S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 2. November 2000, Bl. 736 d.A.).

27

b)

Aber selbst wenn man die Leistungsbeschreibung wegen fehlender Baugrunduntersuchungen (und dementsprechend fehlender Dokumentationen) für unvollständig erachten sollte, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung oder Erstattung ihres Mehraufwandes durch Verwendung zahlreicher, kurzer Filter. Denn die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass das von der Klägerin gewählte Verfahren auf der streitigen Teilstrecke von 166 m unwirtschaftlich und nicht erforderlich war. Die Klägerin hätte den durch die wasserundurchlässige Schluffschicht bedingten Schwierigkeiten dadurch Herr werden können, dass sie die Filter (von normaler Länge) seitlich, außerhalb der späteren Baugrube, niederbrachte, wie der Sachverständige ....... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt betont hat (S. 3 u. 4 des Protokolls vom 2. November 2000, Bl. 736, 737 d.A.). Der Senat hält diese Angaben des Sachverständigen ....... auf Grund seiner langjährigen Erfahrungen als Tiefbauunternehmer für richtig.

28

Sollte sich allerdings entsprechend der Behauptung der Klägerin in dem streitigen Teilabschnitt von 166 m Länge die tonige Schluffschicht unmittelbar im Bereich der Grabensohle befunden (und nicht erst entsprechend den Behauptungen der Beklagten mindestens 81 cm unterhalb der Rohrgrabensohle begonnen) haben, hätte mit einer Zusatzdrainage und Pumpensümpfen gearbeitet werden müssen (S. 10 des Hauptgutachtens ....... sowie S. 4 des Sitzungsprotokolls vom 2. November 2000 [Bl. 737 d.A.]), die einen zusätzlichen Aufwand von (allerdings nur) 8.300 DM nach sich gezogen hätte. Aber auch diese 8.300 DM sind nicht erstattungsfähig, weil die Klägerin beweisfällig für die Notwendigkeit der Drainage geblieben ist. Zudem ist ihr kein Schaden entstanden, weil sie keine Drainage verwendet hat. Auch Vergütungsansprüche nach § 2 Nr. 6 oder § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B setzen tatsächliche Leistungserbringungen voraus; die Klägerin hat aber keine Drainage verwendet und keine Pumpensümpfe erstellt.

29

Die Position A. 1.01.049 f zum Betrag von 245.040,90 DM ist deshalb insgesamt aus der neu gefassten Schlussrechnung der Klägerin gemäß Anlage XVII herauszustreichen.

30

5.

Nach alledem ergibt sich folgende Abrechnung: Der Nettobetrag von 1.438.362,83 DM gemäß S. 6 der Schlussrechnung (Anlage XVII im Anlagenband) ist zu kürzen um 2.593,33 DM gemäss den vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 1. sowie um weitere 245.040,90 DM gemäß den vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 4. auf 1.190.728,60 DM. Unter Berücksichtigung des Nachlasses von 1,5% (17.860,93 DM) verbleiben 1.172.867,67 DM. Zuzüglich der seinerzeit gültigen Mehrwertsteuer von 15% (siehe S. 6 der neu gefassten Schlussrechnung) von 175.930,15 DM ergibt sich ein Bruttobetrag von 1.348.797,82 DM. Davon sind abzusetzen die Abschlagszahlungen der Beklagten zur Höhe von insgesamt 1.254.710,86 DM, sodass 94.086,96 DM verbleiben.

31

II.

Diese restlichen 94.086,96 DM sind fällig unabhängig von der Frage, ob die Leistungen der Klägerin insgesamt abgenommen worden sind. Denn die Klägerin verlangt wegen der Mängel an den Leistungen der Klägerin nunmehr Schadensersatz in Höhe der Mangelbeseitigungskosten. Das hat sie bereits mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1997 (dort S. 2, Bl. 506 d.A.) vorgebracht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 2. November 2000 bekräftigt. Verlangt aber der Besteller vom Auftragnehmer keine Erfüllung mehr, sondern Schadensersatz, ist die Werklohnforderung auch ohne Abnahme fällig; das Vertragsverhältnis wandelt sich in ein Abrechnungsverhältnis. Demgemäß haben die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch übereinstimmend erklärt, das Vertragsverhältnis müsse auch wegen der Mängel abgerechnet werden.

32

III.

Die restliche Werklohnforderung der Klägerin von 94.086,96 DM ist durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch der Beklagten aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B mit Mangelbeseitigungskosten in gleicher Höhe erloschen.

33

1.

Auf etlichen Teilstücken derjenigen Straßen, in denen die Klägerin Schmutzwasserkanäle erstellt hat, sind erhebliche Unebenheiten im Fahrbahnbelag aufgetreten, die sich als Vertiefungen (außerhalb der Toleranzen) darstellen. Dass dieses äußerliche Erscheinungsbild besteht, ist jedenfalls inzwischen auf Grund der verschiedenen Ortsbesichtigungen (an einer der vom Sachverständigen Lange durchgeführten Ortsbesichtigungen hat der Senat in seiner damaligen Besetzung teilgenommen) und fotografischen Dokumentationen außer Streit. Es sind auch keine Einwendungen dagegen erhoben worden, dass sich dieses Mangelerscheinungsbild auf die auf Bl. 9 des Hauptgutachtens ....... ermittelten Teilstrecken bezieht.

34

2.

Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Vertiefungen auf Setzungen infolge unzureichender Verdichtung und Verfüllung durch die Klägerin zurückzuführen sind entsprechend der Wertung des Sachverständigen ........

35

Bereits der Beweisgutachter ....... ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich um Setzungen handelt, die durch unzureichend dichte Lagerung der Füllmassen in den Leitungsgräben hervorgerufen und von der Klägerin zu verantworten seien (S. 3 des Beweisgutachtens, Bl. 100 der Beiakten). Dafür, dass es sich bei den Vertiefungen nicht um Verformungen einer zu dünnen Straßendecke infolge Belastung handelt, spricht die Tatsache, dass sich starke Vertiefungen gerade im Bereich der Grabenränder, also der alten Straßendecke, finden. Es ist vielmehr so, dass offenbar gerade im Bereich des Verbaues Mängel bei der Verfüllung und Verdichtung aufgetreten sind, indem der Verbau weder sorgfältig Stück für Stück eingebracht worden ist, noch die beim Herausziehen des Verbaus entstandenen "Löcher" sorgfältig verdichtet worden sind (Bl. 5 des Ergänzungsgutachtens vom 24. August 1999, Bl. 656 d.A.). Der Sachverständige ....... hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Beklagte schon während der Bauzeit Bedenken an der Qualität der Arbeit der Klägerin angemeldet hat (Bl. 4 des Ergänzungsgutachtens vom 24. August 1999, Bl. 654 d.A.). In der Tat heißt es bereits im Schreiben der Beklagten vom 15. Juni 1993 (dort S. 2, Bl. 72 d.A.): "Mehrfach habe ich darauf hingewiesen, dass der Verbau nicht optimal eingebaut ist, dass sich große Hohlräume hinter dem Verbau bilden und zum Nachsacken der Fahrbahndecke führen. Erst heute morgen konnte Ihr Schachtmeister ....... wieder auf diese Mängel hingewiesen werden. Ich verweise hierzu auch auf meine Feststellungen vom 07.06, 09.06. und 10.06., die ich Ihnen per Schreiben vom 11.06. zugesandt habe." Auch diese Umstände sprechen eindeutig dafür, dass diese Arbeits- und Organisationsmängel zu dem jetzigen Mangelerscheinungsbild geführt haben. Hinzu kommt, dass auch der Privatgutachter ....... in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2000 keine andere plausible Ursache benennen konnte.

36

Die seinerzeit vorgenommenen Prüfungen mit dem so genannten Künzelstab sind nicht geeignet, eine ausreichende Verdichtung der Rohrgrabenverfüllung durch die Klägerin nachzuweisen. Denn die entsprechenden Sondierungsprotokolle enthalten keine Angaben über den genauen Ort der Sondierung, sodass sich nicht feststellen lässt, ob sie sich auf die jetzt mangelhaften Stellen beziehen (siehe Bl. 6 des Ergänzungsgutachtens vom 24. August 1996, Bl. 657 d.A.). Es gibt jetzt auch keine Möglichkeit mehr (wie auch die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 2. November 2000 ergeben haben), diese Sondierungsprotokolle noch nachträglich bestimmten Örtlichkeiten zuzuordnen. Die von der Klägerin im Termin angeregten (S. 3 des Protokolls, Bl. 736 d.A.) und bereits mit Schriftsatz vom 1. November 1999 (Bl. 668 d.A.) beantragten nachträglichen KünzelMessungen in den Schadbereichen (mit Durchbohrungen durch die Straßendecke) sind nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Verdichtung und Verfüllung seitens der Klägerin nachzuweisen. Denn durch Zeitablauf und Verkehrsbelastung ist inzwischen durch Setzungen eine Nachverdichtung eingetreten, die ja gerade in dem Schadensbild zum Ausdruck gekommen ist, sodass in den Schadbereichen der ursprüngliche Verdichtungsgrad des Füllmaterials nicht mehr festgestellt werden kann.

37

Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin die Mängel zu verantworten hat.

38

3.

Die Mangelbeseitigungskosten hat der Sachverständige ....... auf 91.515 DM netto ermittelt (Bl. 9/10 des Hauptgutachtens), und damit erheblich geringer als die Kostenermittlung der Beklagten auf Grund der ohne eigene Erfahrungen angegebenen Schätzwerte des Beweisgutachters. Gegen diese Kostenermittlung als solche haben die Parteien keine Einwendungen mehr erhoben. Zieht man den Betrag von 91.515 DM von der Restwerklohnforderung von 94.086,96 DM ab, verbleibt zu Gunsten der Klägerin noch ein Betrag von 2.571,96 DM. Es ist aber zu bedenken, dass sich die Kostenermittlung durch den Sachverständigen ....... auf den Zeitpunkt seiner Gutachtenerstattung (7. September 1998) bezieht, während für die Höhe des Schadensersatzes auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Ausweislich der Baupreisindices zu Ziffer 23.9.2 des Statistischen Jahrbuchs der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 2000 lag der Straßenbaukostenindex im Jahr 1998 bei 95,7 und ist dann sogar noch leicht gefallen. In der Zeit zwischen August 1999 und November 1999 sind die Preise im Straßenbau dann allerdings von 95,5 auf 96,0 gestiegen und in der Zeit von November 1999 bis Februar 2000 von 96,0 auf 96,7. Die Tendenz ist also deutlich ansteigend und betrug in der Zeit zwischen August 1999 und Februar 2000 schon fast 1,3%. In der Zeit seit Februar 2000 sind die Energiepreise stark angezogen, sodass die steigende Tendenz für die Preise im Straßenbau angehalten haben dürfte. Das rechtfertigt gemäß § 287 Abs. 1 ZPO eine Schätzung dahin, dass zwischenzeitlich ein Mängelbeseitigungsaufwand erforderlich ist, der die gesamte Restwerklohnforderung abdeckt, sodass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

39

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108, 546 ZPO.