Abschnitt 6 SWS-LMBMNRdErl - Verschwiegenheitspflicht, Verarbeitung personenbezogener Daten und Weitergabe von Meldungen
Bibliographie
- Titel
- Verfahren für die Nutzung des interaktiven Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel im Rahmen von Lebensmittelbetrugsmeldungen für die Bereiche Lebensmittel, Wein und Lebensmittelbedarfsgegenstände
- Redaktionelle Abkürzung
- SWS-LMBMNRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78550
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2017/625 gilt eine Verschwiegenheitspflicht der zuständigen Behörde. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind Artikel 10 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 sowie § 5 NDSG vom 16. 5. 2018 (Nds. GVBl. S. 66) zu beachten.
Wenn Informationen aus Meldungen weitergegeben werden sollen, ist in jedem Fall zu prüfen, welche Daten ihrer Natur gemäß der Geheimhaltung unterliegen und geschwärzt oder gelöscht werden müssen. Dies gilt insbesondere für Informationen und Dokumente oder Teile davon, die für das Handeln des Betroffenen nicht erforderlich sind, wie z. B. Preise oder Dokumente, die Teil des geistigen Eigentums sind (z. B. Rezepturen).
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 2. August 2021 (Nds. MBl. S. 1386)