Abschnitt 2 SWS-LMBMNRdErl - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verfahren für die Nutzung des interaktiven Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel im Rahmen von Lebensmittelbetrugsmeldungen für die Bereiche Lebensmittel, Wein und Lebensmittelbedarfsgegenstände
- Redaktionelle Abkürzung
- SWS-LMBMNRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78550
Zuständig sind die nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten zuständigen kommunalen Behörden (Lebensmittelüberwachungsbehörden - LMÜ).
Kontaktstellen i. S. dieses RdErl. sind
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als nationale Kontaktstelle, die die Aufgaben als Verbindungsstelle i. S. von Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017/625 und als Zentrale Kontaktstelle i. S. von Artikel 13 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 für den Mitgliedstaat Deutschland als Netzmitglied wahrnimmt,
und
die im LAVES eingerichtete Länderkontaktstelle für das AAC-System, die für die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldungen zuständig ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 2. August 2021 (Nds. MBl. S. 1386)