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  • ab 25.08.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SWS-LMBMNRdErl - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Verfahren für die Nutzung des interaktiven Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel im Rahmen von Lebensmittelbetrugsmeldungen für die Bereiche Lebensmittel, Wein und Lebensmittelbedarfsgegenstände
Redaktionelle Abkürzung
SWS-LMBMNRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

Zuständig sind die nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten zuständigen kommunalen Behörden (Lebensmittelüberwachungsbehörden - LMÜ).

Kontaktstellen i. S. dieses RdErl. sind

  • das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als nationale Kontaktstelle, die die Aufgaben als Verbindungsstelle i. S. von Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017/625 und als Zentrale Kontaktstelle i. S. von Artikel 13 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 für den Mitgliedstaat Deutschland als Netzmitglied wahrnimmt,

    und

  • die im LAVES eingerichtete Länderkontaktstelle für das AAC-System, die für die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldungen zuständig ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 2. August 2021 (Nds. MBl. S. 1386)