Abschnitt 4 SWS-LMBMNRdErl - Formulare, zusätzliche Informationen und Anlagen
Bibliographie
- Titel
- Verfahren für die Nutzung des interaktiven Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel im Rahmen von Lebensmittelbetrugsmeldungen für die Bereiche Lebensmittel, Wein und Lebensmittelbedarfsgegenstände
- Redaktionelle Abkürzung
- SWS-LMBMNRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78550
Die verpflichtend zu nutzenden Formulare sind in das FIS-VL und dort über den Pfad "Niedersachsen > Recht > Erlasse ML > Referat 201 > iRASFF > Food Fraud" eingestellt. Aktualisierungen werden von der Länderkontaktstelle vorgenommen. Hierüber werden die LMÜ und ML durch die Länderkontaktstelle unverzüglich informiert.
Werden auf Bundesebene für das Ausfüllen der Formulare standardisierte Informationen festgelegt, so werden diese in das FIS-VL abgelegt und die LMÜ durch ML oder die Länderkontaktstelle darüber in Kenntnis gesetzt.
Die Inhalte der Formulare müssen für den Empfänger auch ohne die Anlagen verständlich sein. Der wesentliche Inhalt der Erstmeldung muss in dem Feld "Beschreibung des mutmaßlichen Verstoßes" unter Nennung der (europäischen) Rechtsgrundlage vollständig und abschließend zusammengefasst werden.
Zusätzliche Informationen und für den Vorgang relevante Anlagen wie z. B. Untersuchungsergebnisse und Gutachten (ohne Kostenmitteilung), aussagekräftige Produktbilder oder Vertriebslisten sind durch die LMÜ zusätzlich an die Länderkontaktstelle zu übermitteln. Für jede Anlage ist ein Einzeldokument zu erstellen.
Bei der Erstellung von Meldungen ist in jedem Fall zu prüfen, welche Daten für die Wirksamkeit der Überwachung und der Durchsetzungsmaßnahmen relevant und notwendig sind. Personen- und betriebsbezogene Daten, die nicht zur Fallbearbeitung notwendig sind, sind durch die LMÜ zu schwärzen. Es sind nur die für den Vorgang wesentlichen und relevanten Informationen zu übermitteln.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 2. August 2021 (Nds. MBl. S. 1386)