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  • ab 25.08.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 SWS-LMBMNRdErl - Meldungen

Bibliographie

Titel
Verfahren für die Nutzung des interaktiven Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel im Rahmen von Lebensmittelbetrugsmeldungen für die Bereiche Lebensmittel, Wein und Lebensmittelbedarfsgegenstände
Redaktionelle Abkürzung
SWS-LMBMNRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

3.1
Erstmeldungen

Erstmeldungen sind in das System einzustellen, um sich auf europäischer Ebene zu Lebensmittelbetrugsmeldungen mit den zuständigen Verbindungsstellen auszutauschen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob wegen möglicher Gesundheitsrisiken zusätzlich Informationen in das RASFF einzustellen sind.

Wird zusätzlich eine RASFF-Meldung erstellt, ist darauf zu achten, dass die Meldung keine Einzelheiten zu der Lebensmittelbetrugsmeldung enthält, sondern nur die Informationen beinhaltet, die erforderlich sind, um das Risiko zu minimieren und ein schnelles Handeln zu ermöglichen. Die Verlinkung der beiden Meldungen im iRASFF wird von der Länderkontaktstelle vorgenommen.

Zuständig für die Erstellung einer Erstmeldung ist in der Regel die für den Erstinverkehrbringer oder den Hersteller zuständige LMÜ. Für Erstmeldungen ist die Formularvorlage "Originalmeldung" von der zuständigen LMÜ zu verwenden.

Der Entwurf der Erstmeldung sowie die weiterführenden Informationen und für den Vorgang relevante Anlagen sind von den LMÜ per E-Mail an die Länderkontaktstelle zu übermitteln. Der Betreff der E-Mail ist mit "Food Fraud" und einem Titel für die Meldung zu kennzeichnen. Der Titel der Meldung setzt sich zusammen aus Beanstandungsgrund, betroffenem Produkt und Herkunftsland (z. B. Verfälschung von Honig durch Zuckerzusatz aus XX).

Die Länderkontaktstelle überprüft bei einer von der LMÜ eingegangenen Erstmeldung, ob die Kriterien für eine Lebensmittelbetrugsmeldung erfüllt sind und ob zusätzlich eine RASFF-Meldung zu erstellen ist. Diesbezüglich stimmt sie sich erforderlichenfalls mit der LMÜ ab.

Die Erstmeldung wird außerdem durch die Länderkontaktstelle auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft. Unklarheiten, die nicht redaktioneller Art sind, werden in Absprache mit der zuständigen LMÜ behoben.

Vor der Weiterleitung der Erstmeldung an die nationale Kontaktstelle über das iRASFF wird die Meldung von der Länderkontaktstelle dem ML zur Zustimmung übermittelt. Erteilt ML keine Zustimmung, muss die Meldung von der Länderkontaktstelle mit der LMÜ noch einmal abgestimmt und erneut dem ML zur Zustimmung übermittelt werden.

3.2
Folgemeldungen

Die Länderkontaktstelle prüft eingegangene Lebensmittelbetrugsmeldungen auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit und auf die Betroffenheit von niedersächsischen LMÜ.

Sofern eine Betroffenheit vorliegt, wird die Information unverzüglich per E-Mail an die jeweilige LMÜ und zur Kenntnis an ML mit mindestens folgenden Informationen weitergeleitet:

  • Originalmeldung der nationalen Kontaktstelle,

  • Hinweis auf die spezifische Betroffenheit der LMÜ,

  • ggf. Hinweise auf RASFF-Meldungen

und

  • Termin für die Rückmeldung an die Länderkontaktstelle.

Sollte der Termin für die Rückmeldung durch die LMÜ nicht einzuhalten sein, erfolgt eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit der Länderkontaktstelle. Erfolgt trotz Erinnerung durch die Länderkontaktstelle keine Rückmeldung oder Kontaktaufnahme durch die LMÜ wird ML darüber informiert.

Für die Rückmeldung der zuständigen LMÜ ist die Formularvorlage "Folgemeldung" zu nutzen und per E-Mail mit gegebenenfalls weiteren Anlagen an die Länderkontaktstelle zu übermitteln. Der Betreff der E-Mail ist mit "Food Fraud", der Nummer der Meldung und dem Titel der Ausgangsmeldung zu kennzeichnen.

Die von der LMÜ übermittelte Folgemeldung wird durch die Länderkontaktstelle auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft. Unklarheiten, die nicht redaktioneller Art sind, werden in Absprache mit der zuständigen LMÜ behoben.

Vor der Weiterleitung der Meldung an die nationale Kontaktstelle über das iRASFF wird die Folgemeldung von der Länderkontaktstelle dem ML zur Zustimmung übermittelt. Erteilt ML keine Zustimmung, muss die Folgemeldung von der Länderkontaktstelle mit der LMÜ noch einmal abgestimmt und erneut dem ML zur Zustimmung übermittelt werden.

3.3
Zusätzliche Information des ML durch die Länderkontaktstelle

Das ML erhält alle Meldungen, die der Länderkontaktstelle übermittelt werden, zur Kenntnis, sofern keine anderen Absprachen getroffen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 2. August 2021 (Nds. MBl. S. 1386)