SWS-LMBMNRdErl,NI - Schnellwarnsystem-Lebensmittelbetrugsmeldungen-Nutzungsrunderlass

Verfahren für die Nutzung des interaktiven Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel im Rahmen von Lebensmittelbetrugsmeldungen für die Bereiche Lebensmittel, Wein und Lebensmittelbedarfsgegenstände

Bibliographie

Titel
Verfahren für die Nutzung des interaktiven Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel im Rahmen von Lebensmittelbetrugsmeldungen für die Bereiche Lebensmittel, Wein und Lebensmittelbedarfsgegenstände
Redaktionelle Abkürzung
SWS-LMBMNRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

RdErl. d. ML v. 2. 8. 2021 - 201-44100-345 -

Vom 2. August 2021 (Nds. MBl. S. 1386)

- VORIS 78550 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Regelungsgrund1
Zuständigkeiten2
Meldungen3
Formulare, zusätzliche Informationen und Anlagen4
Erreichbarkeiten5
Verschwiegenheitspflicht, Verarbeitung personenbezogener Daten und Weitergabe von Meldungen 6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 SWS-LMBMNRdErl - Regelungsgrund

Bibliographie

Titel
Verfahren für die Nutzung des interaktiven Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel im Rahmen von Lebensmittelbetrugsmeldungen für die Bereiche Lebensmittel, Wein und Lebensmittelbedarfsgegenstände
Redaktionelle Abkürzung
SWS-LMBMNRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

Durch diesen RdErl. wird die Nutzung des interaktiven Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (iRASFF) für das Verfahren im Rahmen von Lebensmittelbetrugsmeldungen für die Bereiche Lebensmittel, Wein und Lebensmittelbedarfsgegenstände geregelt.

Dem RdErl. liegen folgende Regelungen zugrunde:

Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 1. 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2019 (ABl. EU Nr. L 231 S. 1), - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 178/2002 - hat das Lebensmittelrecht den Schutz der Verbraucherinteressen zum Ziel und muss den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Möglichkeit bieten, in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, eine sachkundige Wahl zu treffen. Dabei müssen verhindert werden:

  1. a)

    Praktiken des Betrugs oder der Täuschung,

  2. b)

    die Verfälschung von Lebensmitteln und

  3. c)

    alle sonstigen Praktiken, die die Verbraucherinnen und Verbraucher irreführen können.

Das iRASFF ist gemäß Artikel 2 Nr. 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. 9. 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (ABl. EU Nr. L 261 S. 37; Nr. L 303 S. 37; 2020 Nr. L 378 S. 28), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/547 der Kommission vom 29. 3. 2021 (ABl. EU Nr. L 109 S. 60), - im Folgenden: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 - das elektronische System zur Durchführung der in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bzw. in den Artikeln 102 bis 108 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 3. 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU Nr. L 95 S. 1, Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85; 2019 Nr. L 126 S. 73), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. 2. 2021 (ABl. EU Nr. L 132 S. 17), - im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/625 - beschriebenen RASFF (Rapid Alert System for Food and Feed, Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel)- und AAC (Administrative Assistance and Cooperation, Amtshilfe und Zusammenarbeit)-Verfahren.

Gemäß Artikel 2 Nr. 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ist eine Lebensmittelbetrugsmeldung (Food Fraud notification) eine über iRASFF übermittelte Verstoßmeldung bei Verdacht auf eine absichtliche Handlung von Unternehmen oder natürlichen Personen, die gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstößt und darauf abzielt, die Erwerber zu täuschen und daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 2. August 2021 (Nds. MBl. S. 1386)

Abschnitt 2 SWS-LMBMNRdErl - Zuständigkeiten

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Verfahren für die Nutzung des interaktiven Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel im Rahmen von Lebensmittelbetrugsmeldungen für die Bereiche Lebensmittel, Wein und Lebensmittelbedarfsgegenstände
Redaktionelle Abkürzung
SWS-LMBMNRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

Zuständig sind die nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten zuständigen kommunalen Behörden (Lebensmittelüberwachungsbehörden - LMÜ).

Kontaktstellen i. S. dieses RdErl. sind

  • das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als nationale Kontaktstelle, die die Aufgaben als Verbindungsstelle i. S. von Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017/625 und als Zentrale Kontaktstelle i. S. von Artikel 13 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 für den Mitgliedstaat Deutschland als Netzmitglied wahrnimmt,

    und

  • die im LAVES eingerichtete Länderkontaktstelle für das AAC-System, die für die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldungen zuständig ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 2. August 2021 (Nds. MBl. S. 1386)

Abschnitt 3 SWS-LMBMNRdErl - Meldungen

Bibliographie

Titel
Verfahren für die Nutzung des interaktiven Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel im Rahmen von Lebensmittelbetrugsmeldungen für die Bereiche Lebensmittel, Wein und Lebensmittelbedarfsgegenstände
Redaktionelle Abkürzung
SWS-LMBMNRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

3.1
Erstmeldungen

Erstmeldungen sind in das System einzustellen, um sich auf europäischer Ebene zu Lebensmittelbetrugsmeldungen mit den zuständigen Verbindungsstellen auszutauschen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob wegen möglicher Gesundheitsrisiken zusätzlich Informationen in das RASFF einzustellen sind.

Wird zusätzlich eine RASFF-Meldung erstellt, ist darauf zu achten, dass die Meldung keine Einzelheiten zu der Lebensmittelbetrugsmeldung enthält, sondern nur die Informationen beinhaltet, die erforderlich sind, um das Risiko zu minimieren und ein schnelles Handeln zu ermöglichen. Die Verlinkung der beiden Meldungen im iRASFF wird von der Länderkontaktstelle vorgenommen.

Zuständig für die Erstellung einer Erstmeldung ist in der Regel die für den Erstinverkehrbringer oder den Hersteller zuständige LMÜ. Für Erstmeldungen ist die Formularvorlage "Originalmeldung" von der zuständigen LMÜ zu verwenden.

Der Entwurf der Erstmeldung sowie die weiterführenden Informationen und für den Vorgang relevante Anlagen sind von den LMÜ per E-Mail an die Länderkontaktstelle zu übermitteln. Der Betreff der E-Mail ist mit "Food Fraud" und einem Titel für die Meldung zu kennzeichnen. Der Titel der Meldung setzt sich zusammen aus Beanstandungsgrund, betroffenem Produkt und Herkunftsland (z. B. Verfälschung von Honig durch Zuckerzusatz aus XX).

Die Länderkontaktstelle überprüft bei einer von der LMÜ eingegangenen Erstmeldung, ob die Kriterien für eine Lebensmittelbetrugsmeldung erfüllt sind und ob zusätzlich eine RASFF-Meldung zu erstellen ist. Diesbezüglich stimmt sie sich erforderlichenfalls mit der LMÜ ab.

Die Erstmeldung wird außerdem durch die Länderkontaktstelle auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft. Unklarheiten, die nicht redaktioneller Art sind, werden in Absprache mit der zuständigen LMÜ behoben.

Vor der Weiterleitung der Erstmeldung an die nationale Kontaktstelle über das iRASFF wird die Meldung von der Länderkontaktstelle dem ML zur Zustimmung übermittelt. Erteilt ML keine Zustimmung, muss die Meldung von der Länderkontaktstelle mit der LMÜ noch einmal abgestimmt und erneut dem ML zur Zustimmung übermittelt werden.

3.2
Folgemeldungen

Die Länderkontaktstelle prüft eingegangene Lebensmittelbetrugsmeldungen auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit und auf die Betroffenheit von niedersächsischen LMÜ.

Sofern eine Betroffenheit vorliegt, wird die Information unverzüglich per E-Mail an die jeweilige LMÜ und zur Kenntnis an ML mit mindestens folgenden Informationen weitergeleitet:

  • Originalmeldung der nationalen Kontaktstelle,

  • Hinweis auf die spezifische Betroffenheit der LMÜ,

  • ggf. Hinweise auf RASFF-Meldungen

und

  • Termin für die Rückmeldung an die Länderkontaktstelle.

Sollte der Termin für die Rückmeldung durch die LMÜ nicht einzuhalten sein, erfolgt eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit der Länderkontaktstelle. Erfolgt trotz Erinnerung durch die Länderkontaktstelle keine Rückmeldung oder Kontaktaufnahme durch die LMÜ wird ML darüber informiert.

Für die Rückmeldung der zuständigen LMÜ ist die Formularvorlage "Folgemeldung" zu nutzen und per E-Mail mit gegebenenfalls weiteren Anlagen an die Länderkontaktstelle zu übermitteln. Der Betreff der E-Mail ist mit "Food Fraud", der Nummer der Meldung und dem Titel der Ausgangsmeldung zu kennzeichnen.

Die von der LMÜ übermittelte Folgemeldung wird durch die Länderkontaktstelle auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft. Unklarheiten, die nicht redaktioneller Art sind, werden in Absprache mit der zuständigen LMÜ behoben.

Vor der Weiterleitung der Meldung an die nationale Kontaktstelle über das iRASFF wird die Folgemeldung von der Länderkontaktstelle dem ML zur Zustimmung übermittelt. Erteilt ML keine Zustimmung, muss die Folgemeldung von der Länderkontaktstelle mit der LMÜ noch einmal abgestimmt und erneut dem ML zur Zustimmung übermittelt werden.

3.3
Zusätzliche Information des ML durch die Länderkontaktstelle

Das ML erhält alle Meldungen, die der Länderkontaktstelle übermittelt werden, zur Kenntnis, sofern keine anderen Absprachen getroffen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 2. August 2021 (Nds. MBl. S. 1386)

Abschnitt 4 SWS-LMBMNRdErl - Formulare, zusätzliche Informationen und Anlagen

Bibliographie

Titel
Verfahren für die Nutzung des interaktiven Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel im Rahmen von Lebensmittelbetrugsmeldungen für die Bereiche Lebensmittel, Wein und Lebensmittelbedarfsgegenstände
Redaktionelle Abkürzung
SWS-LMBMNRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

Die verpflichtend zu nutzenden Formulare sind in das FIS-VL und dort über den Pfad "Niedersachsen > Recht > Erlasse ML > Referat 201 > iRASFF > Food Fraud" eingestellt. Aktualisierungen werden von der Länderkontaktstelle vorgenommen. Hierüber werden die LMÜ und ML durch die Länderkontaktstelle unverzüglich informiert.

Werden auf Bundesebene für das Ausfüllen der Formulare standardisierte Informationen festgelegt, so werden diese in das FIS-VL abgelegt und die LMÜ durch ML oder die Länderkontaktstelle darüber in Kenntnis gesetzt.

Die Inhalte der Formulare müssen für den Empfänger auch ohne die Anlagen verständlich sein. Der wesentliche Inhalt der Erstmeldung muss in dem Feld "Beschreibung des mutmaßlichen Verstoßes" unter Nennung der (europäischen) Rechtsgrundlage vollständig und abschließend zusammengefasst werden.

Zusätzliche Informationen und für den Vorgang relevante Anlagen wie z. B. Untersuchungsergebnisse und Gutachten (ohne Kostenmitteilung), aussagekräftige Produktbilder oder Vertriebslisten sind durch die LMÜ zusätzlich an die Länderkontaktstelle zu übermitteln. Für jede Anlage ist ein Einzeldokument zu erstellen.

Bei der Erstellung von Meldungen ist in jedem Fall zu prüfen, welche Daten für die Wirksamkeit der Überwachung und der Durchsetzungsmaßnahmen relevant und notwendig sind. Personen- und betriebsbezogene Daten, die nicht zur Fallbearbeitung notwendig sind, sind durch die LMÜ zu schwärzen. Es sind nur die für den Vorgang wesentlichen und relevanten Informationen zu übermitteln.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 2. August 2021 (Nds. MBl. S. 1386)