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§ 44 NSchG - Kollegiale Schulleitung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Die Schulbehörde kann einer Schule auf ihren Antrag widerruflich eine besondere Ordnung genehmigen, die eine kollegiale Schulleitung vorsieht. Die besondere Ordnung muss bestimmen, aus wie viel Mitgliedern das Leitungskollegium besteht. Der Antrag bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz. Er kann nur im Benehmen mit dem Schulträger gestellt werden.

(2) Zu den Mitgliedern einer kollegialen Schulleitung gehören

  1. 1.
    die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  2. 2.
    die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  3. 3.
    die Inhaberinnen und Inhaber von höherwertigen Ämtern mit Schulleitungsaufgaben und
  4. 4.
    bis zu drei hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrkräfte als zusätzliche Mitglieder.

Die §§ 45, 48, 49 und 52 bleiben unberührt.

(3) Die zusätzlichen Mitglieder des Leitungskollegiums (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4) werden mit ihrem Einverständnis von der Schulbehörde auf Vorschlag der Schule für die Dauer von sechs Jahren bestellt; § 49 gilt entsprechend. Gründe für die Ablehnung eines Vorschlags werden der Schule nicht bekannt gegeben.

(4) Das Leitungskollegium regelt nach Anhörung der Gesamtkonferenz die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsordnung. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter bleiben vorbehalten:

  1. 1.
    die Aufgaben nach § 43 Abs. 1 und 2, Abs. 4 Nrn. 1 und 2 und Abs. 5,
  2. 2.
    der Vorsitz im Leitungskollegium,
  3. 3.
    die dienstrechtlichen Befugnisse, soweit sie der Schule übertragen sind,
  4. 4.
    die Befugnisse nach § 86 Abs. 1 und § 111 Abs. 2.

(5) Die besondere Ordnung (Absatz 1) kann auch bestimmen, dass alle höherwertigen Ämter mit Ausnahme des ersten Beförderungsamtes der Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und berufsbildenden Schulen zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von sieben Jahren übertragen werden. Wird diese Bestimmung der besonderen Ordnung vor Ablauf der Übertragungszeit widerrufen, so behalten die Inhaberinnen und Inhaber von Ämtern mit zeitlicher Begrenzung diese Ämter bis zum Ende der Übertragungszeit. Die Übertragung eines höherwertigen Amtes nach Satz 1 darf nicht vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit erfolgen.

(6) Erfüllt die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber eines Amtes mit zeitlicher Begrenzung nach Ablauf der Übertragungszeit die Voraussetzungen für eine erneute Übertragung dieses Amtes, so wird es auf Lebenszeit verliehen. Die Vorschriften über Stellenausschreibungen und die stellenwirtschaftlichen Bestimmungen bleiben unberührt. § 20 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes ist nicht anzuwenden.

(7) Absatz 6 gilt entsprechend, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber eines Amtes mit zeitlicher Begrenzung nach Ablauf der Übertragungszeit die Voraussetzungen für die Übertragung eines anderen Amtes mit zeitlicher Begrenzung erfüllt. Ist dies ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als das zuvor wahrgenommene Amt mit zeitlicher Begrenzung, so wird vor seiner zeitlich begrenzten Übertragung zunächst ein Amt auf Lebenszeit verliehen, das mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das zuvor wahrgenommene Amt mit zeitlicher Begrenzung.

(8) Ist vor Ablauf der Übertragungszeit mindestens ein weiteres Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden, so wird, wenn Ämter mit zeitlicher Begrenzung über einen Zeitraum von insgesamt sieben Jahren ununterbrochen wahrgenommen wurden, ein solches Amt nach Maßgabe der folgenden Sätze auf Lebenszeit verliehen. Ist das Endgrundgehalt des zuletzt übertragenen Amtes nicht höher als diejenigen der zuvor übertragenen Ämter, so ist das zuletzt übertragene Amt auf Lebenszeit zu verleihen. Ist das Endgrundgehalt des zuletzt übertragenen Amtes höher als das Endgrundgehalt eines der zuvor übertragenen Ämter, so wird ein Amt auf Lebenszeit verliehen, das dem wahrgenommenen Amt mit dem zweithöchsten Endgrundgehalt entspricht; die zeitliche Begrenzung des zuletzt übertragenen Amtes bleibt unberührt. Absatz 6 Satz 3 und der Vorbehalt hinsichtlich der stellenwirtschaftlichen Bestimmungen (Absatz 6 Satz 2) gelten entsprechend.