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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 LK-Beurt-RdErl - 1. Beurteilungsanlass

Bibliographie

Titel
Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte
Redaktionelle Abkürzung
LK-Beurt-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Eine dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte erfolgt aus den nachstehend aufgeführten besonderen Anlässen:

  1. a)

    bei Beamtinnen und Beamten auf Probe zwei Monate vor Ablauf der Hälfte der Probezeit unter Beachtung von Nummer 3 Abs. 5 und zwei Monate vor dem Ende der Probezeit zur Feststellung der Bewährung; bei einer Verkürzung der Probezeit um mindestens ein Jahr aufgrund von Anrechnungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5 NLVO kann auch nur eine Beurteilung zwei Monate vor Ende der Probezeit erstellt werden;

  2. b)

    bei Tarifbeschäftigten mit Lehramtsausbildung zur Feststellung der Bewährung spätestens zwei Monate vor Ablauf der Probezeit;

  3. c)

    bei Tarifbeschäftigten ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung, die an berufsbegleitenden pädagogischen Qualifizierungsmaßnahmen nach näherer Weisung teilnehmen, spätestens zwei Monate vor Ende der Qualifizierungsmaßnahme;

  4. d)

    bei befristet Tarifbeschäftigten ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung vor der Übernahme in eine unbefristete Tätigkeit;

  5. e)

    vor der Übertragung einer neuen Aufgabe, soweit hierfür erforderlich oder gefordert;

  6. f)

    vor einer Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens oder Arbeitsplatzes oder eines höherwertigen Amtes i. S. von § 44 Abs. 5 NSchG;

  7. g)

    bei einer mit einem Wechsel des Dienstherrn verbundenen Versetzung, sofern die aufnehmende Behörde darum ersucht;

  8. h)

    bei erheblichen Zweifeln an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.