Abschnitt 1 LK-Beurt-RdErl - 1. Beurteilungsanlass
Bibliographie
- Titel
- Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte
- Redaktionelle Abkürzung
- LK-Beurt-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Eine dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte erfolgt aus den nachstehend aufgeführten besonderen Anlässen:
- a)
bei Beamtinnen und Beamten auf Probe zwei Monate vor Ablauf der Hälfte der Probezeit unter Beachtung von Nummer 3 Abs. 5 und zwei Monate vor dem Ende der Probezeit zur Feststellung der Bewährung; bei einer Verkürzung der Probezeit um mindestens ein Jahr aufgrund von Anrechnungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5 NLVO kann auch nur eine Beurteilung zwei Monate vor Ende der Probezeit erstellt werden;
- b)
bei Tarifbeschäftigten mit Lehramtsausbildung zur Feststellung der Bewährung spätestens zwei Monate vor Ablauf der Probezeit;
- c)
bei Tarifbeschäftigten ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung, die an berufsbegleitenden pädagogischen Qualifizierungsmaßnahmen nach näherer Weisung teilnehmen, spätestens zwei Monate vor Ende der Qualifizierungsmaßnahme;
- d)
bei befristet Tarifbeschäftigten ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung vor der Übernahme in eine unbefristete Tätigkeit;
- e)
vor der Übertragung einer neuen Aufgabe, soweit hierfür erforderlich oder gefordert;
- f)
vor einer Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens oder Arbeitsplatzes oder eines höherwertigen Amtes i. S. von § 44 Abs. 5 NSchG;
- g)
bei einer mit einem Wechsel des Dienstherrn verbundenen Versetzung, sofern die aufnehmende Behörde darum ersucht;
- h)
bei erheblichen Zweifeln an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.