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§ 7 SchuVO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO)
Amtliche Abkürzung
SchuVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Ordnungswidrig im Sinne von § 133 Abs. 2 Nr. 1 NWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einem Verbot oder einer Beschränkung nach § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt,

  2. 2.

    entgegen § 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt,

  3. 3.

    entgegen § 3 Satz 2 Aufzeichnungen nicht mindestens sieben Jahre lang aufbewahrt,

  4. 4.

    einer landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzfläche Stickstoff oder Phosphor entgegen § 5 zuführt oder

  5. 5.

    entgegen § 6 Abs. 1 Einsicht in die Aufzeichnungen nicht gewährt oder Aufzeichnungen nicht oder nicht unverzüglich vorlegt.