§ 7 SchuVO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO)
- Amtliche Abkürzung
- SchuVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Ordnungswidrig im Sinne von § 190 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 NWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einem Verbot oder einer Beschränkung nach § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 2.
entgegen § 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt,
- 3.
entgegen § 3 Satz 2 Aufzeichnungen nicht mindestens sieben Jahre lang aufbewahrt,
- 4.
einer landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzfläche Stickstoff oder Phosphor entgegen § 5 zuführt oder
- 5.
entgegen § 6 Abs. 1 Einsicht in die Aufzeichnungen nicht gewährt oder Aufzeichnungen nicht oder nicht unverzüglich vorlegt.