Versionsverlauf

Pflichtfeld

Anlage 1 SchuVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO)
Amtliche Abkürzung
SchuVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Anlage
(zu § 2 Abs. 1)

NutzungenSchutzzone II
(Engere Schutzzone)
Schutzzonen III, III A und III B
(Weitere Schutzzone)
1.Umbruch von Grünland zur Nutzungsänderung
a)Grünland, das aufgrund seiner natürlichen Standortgegebenheiten keine ordnungsgemäße Ackernutzung zulässt (absolutes Grünland)VerbotVerbot
b)Grünland, das eine ordnungsgemäße Grünland-, Acker- oder gärtnerische Nutzung zulässt (fakultatives Grünland)VerbotGenehmigungsvorbehalt
2.Grünlanderneuerung, ausgenommen umbruchlose VerfahrenGenehmigungsvorbehaltGenehmigungsvorbehalt
3.Brachen ohne gezielte BegrünungVerbotVerbot
4.Umbruch von Dauerbrachen in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. JanuarVerbotVerbot
Ausnahme: Umbruch mit nachfolgendem Anbau von Winterraps
5.Kahlschlag von forstlich genutzten Flächen
a)zur Änderung der NutzungsartVerbotVerbot
b)zu sonstigen Zwecken, wenn der Kahlschlag 0,5 ha überschreitetGenehmigungsvorbehaltGenehmigungsvorbehalt
6.Zufuhr von mehr als 170 kg/ha Stickstoff aus organischen Düngern tierischer oder pflanzlicher Herkunft pro Jahr auf landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen NutzflächenVerbotVerbot
7.Aufbringen von Gülle, Jauche, Silosickersaft, Gärresten und Geflügelkot sowie von gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten und Abfällen aus der Herstellung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit einem wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff im Sinne des § 2 Nr. 11 DüV auf
a)GrünlandVerbotVerbot in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar
b)landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte FlächenVerbotVerbot in der Zeit von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar des Folgejahres. Der Zeitraum verlängert sich bei einer Frühjahrsbestellung um einen Monat.
Der Verbotszeitraum beginnt erst am 16. September, wenn nach der Ernte der letzten Hauptfrucht eine Zwischenfrucht oder Winterraps angebaut wird.
c)forstwirtschaftliche NutzflächenVerbotVerbot
8.Aufbringen von Klärschlamm im Sinne des § 2 Abs. 2 AbfKlärVVerbotGenehmigungsvorbehalt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, Verbot ab dem 1. Januar 2011
9.Ausbringen von Abfällen aus der Herstellung und Verarbeitung nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse und von nicht gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten auf landwirtschaftliche, erwerbsgärtnerische oder forstwirtschaftliche NutzflächenVerbotVerbot
10.Bau und Betrieb von Erdbecken zur Lagerung von flüssigen WirtschaftsdüngernVerbotVerbot
11.Gewinnung von Bodenschätzen mit Freilegung des GrundwassersVerbotin der Schutzzone III A: Verbot,
in der Schutzzone III B: Genehmigungsvorbehalt
12.Erdwärmenutzung
a)oberhalb eines GrundwasserleitersGenehmigungsvorbehalt
b)mit Erschließung eines GrundwasserleitersVerbotGenehmigungsvorbehalt
13.Errichten und Erweitern von Anlagen zur Erzeugung von Biogas VerbotVerbot