§ 3 SchuVO - Aufzeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO)
- Amtliche Abkürzung
- SchuVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
1Wer landwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzflächen bewirtschaftet, ist verpflichtet, bezogen auf einen Schlag oder eine Bewirtschaftungseinheit die Stickstoff- und die Phosphorzufuhr (P2O5), den nach § 3 Abs. 3 DüV ermittelten Nährstoffgehalt des Bodens und die Ertragserwartung aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen über die Zufuhr von Stickstoff und Phosphor sind mindestens sieben Jahre lang nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren.