Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 18.11.2009 (aktuelle Fassung)

§ 3 SchuVO - Aufzeichnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO)
Amtliche Abkürzung
SchuVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1Wer landwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzflächen bewirtschaftet, ist verpflichtet, bezogen auf einen Schlag oder eine Bewirtschaftungseinheit die Stickstoff- und die Phosphorzufuhr (P2O5), den nach § 3 Abs. 3 DüV ermittelten Nährstoffgehalt des Bodens und die Ertragserwartung aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen über die Zufuhr von Stickstoff und Phosphor sind mindestens sieben Jahre lang nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren.