§ 3 NGlüSpG - Erlaubnisvorbehalt
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) 1Das Land kann mit der Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, beauftragen. 2Die Beauftragung erfolgt durch die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 4.
(2) Dies gilt auch für Klassenlotterien, die das Land gemäß § 2 Abs. 2 zusammen mit anderen Ländern veranstaltet.
(3) 1Die anderweitige wirtschaftliche Betätigung und die Gründung von Tochterunternehmen durch privatrechtliche Veranstalter nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis für eine anderweitige wirtschaftliche Betätigung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese keine größere Bedeutung als die Veranstaltung der Lotterien, Ausspielungen oder Sportwetten gewinnt. 3Im Übrigen dürfen Erlaubnisse nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung der Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten hierdurch nicht gefährdet wird.
(4) Die Vermittlung von Glücksspielen durch Annahmestellen (§ 5), Verkaufsstellen der 'GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder' (§ 6), Geschäftsstellen der gewerblichen Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler (§ 7) oder Wettvermittlungsstellen (§ 8) bedarf der Erlaubnis des für Inneres zuständigen Ministeriums.