Abschnitt 8 GZKZVAV - Gutschrift der kartengestützten Einzahlungen
Bibliographie
- Titel
- Annahme kartengestützter Einzahlungen in den Gerichtszahlstellen
- Redaktionelle Abkürzung
- GZKZVAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35200
1Der Dienstleister sorgt nach Durchführung des Kassenschnitts dafür, dass die kartengestützten Einzahlungen von der zahlungspflichtigen Person eingezogen werden und überweist diese auf das dienststellenbezogene 106er-Konto bei der Nord/LB des jeweiligen Amtsgerichts. 2Im HVS wird die Gutschrift als Verwahrung gebucht.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 der AV vom 7. Juli 2022 (Nds. Rpfl. S. 244)