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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 GZKZVAV - Gutschrift der kartengestützten Einzahlungen

Bibliographie

Titel
Annahme kartengestützter Einzahlungen in den Gerichtszahlstellen
Redaktionelle Abkürzung
GZKZVAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

1Der Dienstleister sorgt nach Durchführung des Kassenschnitts dafür, dass die kartengestützten Einzahlungen von der zahlungspflichtigen Person eingezogen werden und überweist diese auf das dienststellenbezogene 106er-Konto bei der Nord/LB des jeweiligen Amtsgerichts. 2Im HVS wird die Gutschrift als Verwahrung gebucht.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 der AV vom 7. Juli 2022 (Nds. Rpfl. S. 244)