Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 GZKZVAV - Erteilung von Quittung und Zahlungsanzeige

Bibliographie

Titel
Annahme kartengestützter Einzahlungen in den Gerichtszahlstellen
Redaktionelle Abkürzung
GZKZVAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

5.1 Quittung

1Nach Beendigung des Zahlungsvorgangs ist ein zweifacher Belegausdruck vorzunehmen, welcher folgende Angaben enthält:

  • Bezeichnung der Zahlstelle,

  • Nummer des Terminals,

  • Belegnummer des Terminals,

  • Datum und Uhrzeit der Zahlung,

  • HVS-Kassenzeichen (nur bei Einzahlung auf Sollstellung),

  • Zahlungsverfahren,

  • Betrag,

  • auf der Karte gespeicherte Bankverbindung oder bei Kreditkarte die Kartennummer und

  • Zahlungsstatus (z. B. Zahlung erfolgt).

    2Die Zahlstelle notiert auf den Belegen jeweils den Grund der Einzahlung. 3Die Einzahlerin oder der Einzahler erhält einen von der Zahlstelle mit Namenszeichen versehenen Belegausdruck als Einzahlungsquittung. 4Die Behandlung des zweiten Belegausdrucks richtet sich nach Nummer 7. 5Bei Belegen, die durch die Einzahlerin oder den Einzahler unterschrieben wurden (Zahlungsart Kreditkarte), verbleibt der Beleg mit der Originalunterschrift in der Zahlstelle.

5.2 Zahlungsanzeige

5.2.1 Bei Einzahlungen auf im HVS zum Soll gestellte Forderungen wird die Zahlungsanzeige bei systemseitiger Anforderung durch die Feststellerin oder den Feststeller automatisch mit der Buchung im HVS erzeugt (vgl. Nummer 7).

5.2.2 1Bei Einzahlungen zum Nicht-Soll wird die Zahlungsanzeige automatisch nach Vornahme der manuellen Ist-Buchung zum Nicht-Soll im HVS erzeugt (vgl. Nummer 7). 2Anstelle der Zahlungsanzeige können auch Abdrucke von Gerichtskostenstemplern erteilt werden. 3In diesem Fall ist ein zusätzlicher, dritter Beleg aus dem Terminal auszudrucken, der als Anlage zur Nachweisung über die mit Gerichtskostenstemplern entrichteten Beträge zu nehmen ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 der AV vom 7. Juli 2022 (Nds. Rpfl. S. 244)