Abschnitt 9 GZKZVAV - Abrechnung der kartengestützten Einzahlungen
Bibliographie
- Titel
- Annahme kartengestützter Einzahlungen in den Gerichtszahlstellen
- Redaktionelle Abkürzung
- GZKZVAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35200
9.1 Überwachung des Zahlungseingangs
9.1.1 1Die für die Aufklärung von Verwahrungen und Vorschüssen zuständige Stelle hat die vom Dienstleister veranlassten Gutschriften mit den Vorschussbuchungen (vgl. Nummer 7.4) abzustimmen. 2Dabei auftretende Differenzen sind umgehend zu klären. 3Sofern keine Differenzen festgestellt werden, ist der Vorschuss mit der Verwahrung zu verrechnen. 4Hierzu ist vom Vorschuss eine Rückforderung mit dem Mahnschlüssel 63 (keine Mahnung aber Rückstandsanzeige Justiz) zu erstellen. 5Nach dem Ausführen und Journalisieren der Rückforderung ist die Verwahrung auf das Kassenzeichen der Rückforderung umzubuchen.
9.1.2 1Je nach Vertragsgestaltung werden die Kreditkartengebühren vom Kreditkartenunternehmen entweder in Form eines Disagios bei der Gutschrift von Kreditkartenumsätzen einbehalten oder gesondert per Lastschrift eingezogen. 2Im Fall der Einbehaltung eines Disagios ist die Rückforderung vom Vorschuss nur in Höhe des Gutschriftbetrags (= Summe der Kreditkartenumsätze abzüglich des Disagios) zu erstellen. 3Zur Aufklärung des Restbetrages des Vorschusses (Disagiobetrag) ist eine Auszahlungsanordnung mit dem Zahlungsverfahren MAN (= Manuelle Bearbeitung) zulasten des Titels 547 10 zu erteilen. 4Nach Journalisierung der Auszahlungsanordnung ist der Vorschuss zum Kassenzeichen der Auszahlungsanordnung umzubuchen.
9.2 Kostenabrechnung
9.2.1 1Über die Höhe der Kosten (z. B. Autorisierungsentgelte, Transaktionskosten und Kreditkartengebühren) erhalten die Amtsgerichte eine Zahlungsaufstellung vom Dienstleister. 2Die Zahlungsaufstellung ist unverzüglich zu prüfen. 3Ggf. sind unberechtigte Zahlungsposten zu beanstanden.
9.2.2 1Die Kosten sind zulasten des Titels 547 10 zu buchen, soweit sie nicht vom Kreditkartenumsatz als Disagio einbehalten wurden und bereits eine Buchung nach Nummer 9.1.2 erfolgt ist. 2Sie werden vom Dienstleister per Lastschrift eingezogen. 3Die Bestimmungen des MF bezüglich des Lastschriftverfahrens für Auszahlungen 1 sind zu beachten.
9.3 Verwaltung der Belege
1Für die Abrechnung der kartengestützten Einzahlungen sind Sammelakten zu führen. 2Die Belege über den Kassenschnitt einschließlich der Zahlungsbelege über die kartengestützten Einzahlungen sind zu den Sammelakten zu nehmen. 3Die einzelnen Bearbeitungsschritte im Rahmen der Abrechnung sind in der Sammelakte zu dokumentieren. 4Die Zahlungsanzeige der Verwahrung ist als Beleg für die Gutschrift über den Zahlungseingang zur Sammelakte zu nehmen.
zurzeit RdErl. d. MF v. 1.7.2017 (Nds. MBl. S. 825).
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 der AV vom 7. Juli 2022 (Nds. Rpfl. S. 244)