§ 27 NGefAG - Verwahrung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) 1Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. 2Läßt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Verwaltungsbehörde oder der Polizei unzweckmäßig, so sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern.
(2) 1Der Person, bei der eine Sache sichergestellt wird, ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen läßt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. 2Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen läßt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. 3Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Person, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt innehat, ist unverzüglich über die Sicherstellung zu unterrichten.